E-Note 5 – Die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen (Rechtsanwalt E-Notiz)

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Die Regelungen und Vorschriften für die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen sind in Kapitel VII des zweiten Teils des Gesetzes LIII von 1994 über die gerichtliche Zwangsvollstreckung („Vht-Gesetz“) enthalten.

1. Allgemeine Regeln zur Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen

Das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Schuldners unterliegt ungeachtet der Beschaffenheit dieses Vermögens, der für dieses geltenden Agrar-Flächennutzungsregelungen, etwaigen auf diesem lastenden Schutz- und Verbietungsrechten bzw. ungeachtet etwaigen Gegebenheiten in Bezug auf das im Grundbuch registrierte Vermögen der Pfändbarkeit.

Die Pfändung kann sich auf das gesamte unbewegliche Vermögen oder auf den Rechtstitel des Schuldners beziehen.

Der Gerichtsvollzieher hat beglaubigte Daten in Zusammenhang mit dem unbeweglichen Vermögen aus dem Grundbuch zu entnehmen.Solche Daten können auch auf elektronischem Wege angefordert werden.Der Gerichtsvollzieher ist auch berechtigt, eine nicht beglaubigte Kopie der Eigentumsurkunde zu erhalten bzw. kann er, unter Nutzung der personenbezogenen Daten des Schuldners/der Schuldnerin, landesweit über EDV jene Daten anfordern, die in Zusammenhang mit dem unbeweglichen Eigentum in seinem/ihrem Besitz stehen.

2. Pfändung des unbeweglichen Vermögens

In Abschnitt 138 des Vht-Gesetzes ist die Pfändung von unbeweglichen Vermögensgegenständen geregelt:

Vht Abschnitt 138 (1)312 Falls der Vollstreckungstitel die Daten in Bezug auf das unbewegliche Vermögen enthält, pfändet der Gerichtsvollzieher dieses unbewegliche Vermögen innerhalb der nächsten drei Werktage als Anzahlung für die Vollstreckungsgebühren, in denen die Zahlung der Verwaltungsgebühren für das Grundbuchverfahren an den Gerichtsvollzieher enthalten sind. Falls die die Pfändung beantragende Partei in ihrem Antrag festgelegt hat, dass das unbewegliche Vermögen des Schuldners ebenfalls Gegenstand der Pfändung sein soll, bzw. wenn das unbewegliche Vermögen des Schuldners nicht von der Pfändung ausgenommen wurde, aber die Kenndaten des unbeweglichen Vermögens nicht im Vollstreckungsantrag angegeben wurden, muss der Gerichtsvollzieher Maßnahmen zur Pfändung desselben setzen, sobald die Anzahlung für die Vollstreckungskosten geleistet wurde und er die Kenndaten zu diesem unbeweglichen Vermögen erhalten hat, und zwar innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Zahlung der Verwaltungsgebühr für das Grundbuchverfahren an den Gerichtsvollzieher.

(2)313 Mit der Pfändungsvollmacht ausgestattet, muss der Gerichtsvollzieher bei der Liegenschaftsbehörde einen Antrag auf Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch stellen. Darüber hinaus hat er zu beantragen, dass die Liegenschaftsbehörde im Zuge der Übermittlung des Bescheids über die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch, den Gerichtsvollzieher über die Namen und Wohnsitze (offizielle Geschäftssitze) aller etwaig vorhandenen Parteien in Kenntnis setzt, die in Bezug auf das im Grundbuch eingetragene unbewegliche Vermögen über Rechtstitel verfügen. Die Pfändung wird nach erfolgter Eintragung des Pfandrechts rechtsgültig.

(3)314 Die Liegenschaftsbehörde ist verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Eintragung des Pfandrechts und die Abwicklung der dafür erforderlichen vorbereitenden Dokumente prioritär behandelt werden.

(4)315 Die Liegenschaftsbehörde stellt dem Gerichtsvollzieher und all jenen Parteien, die in Bezug auf das im Grundbuch eingetragene unbewegliche Vermögens über Rechtstitel verfügen, eine Kopie der Entscheidung über die Eintragung des Pfandrechts zu und übermittelt darüber hinaus den in Unterabschnitt (2) angegebenen Bescheid an den Gerichtsvollzieher.

Für eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Eintragung des Pfandrechtes haftet der Gerichtsvollzieher.

Durch eine Eintragung des Pfandrechts wird nicht ausgeschlossen, dass das unbewegliche Vermögen in den Verkehr gebracht wird, ebenso wenig wird dadurch ein Veräußerungsverbot oder Belastung begründet; das unbewegliche Vermögen kann also verkauft werden.Falls ein Käufer das unbewegliche Vermögen vom Schuldner erwirbt, wenn auf diesem ein Pfandrecht lastet, bedeutet dies nicht, dass dieses unbewegliche Vermögens nicht über eine Versteigerung verkauft werden kann. In diesem Fall könnte der Käufer nur Regressansprüche gegen den Schuldner geltend machen.

3. Verkaufsfrist für das unbewegliche Vermögen

Vht Abschnitt 139 (1) Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, Schritte zum Verkauf des gepfändeten unbeweglichen Vermögens einzuleiten, falls die in Abschnitt 7(2) angeführte Forderung nicht in einer relativ kurzen Zeitspanne beigetrieben werden kann, und falls seit dem Zeitpunkt, an dem der Gerichtsvollzieher den Bescheid über die Eintragung des Pfandrechts erhalten hat, 45 Tage verstrichen sind.

(2) Falls innerhalb von 8 Tagen ab dem Erhalt des Bescheids über die Eintragung des Pfandrechts eine Klage auf Beitreibung des Vermögens eingebracht wird, können Maßnahmen für den Verkauf dieses unbeweglichen Vermögens ergriffen werden, sobald die Beitreibungsklage mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung beendet wurde.

(3)320 Der Gerichtsvollzieher hat die Auktionsanzeige für die Versteigerung des unbeweglichen Vermögens außerdem im Register der elektronischen Auktionsanzeigen unter Angabe des Schätzwertes zu veröffentlichen.Falls eine Beitreibungsklage eingebracht wurde, muss dies innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der rechtsverbindlichen Gerichtsentscheidung über den Schätzwert erfolgen.

4. Schätzwert des unbeweglichen Vermögens

Vor Verkauf des unbeweglichen Vermögens und unter Berücksichtigung von Steuerbescheinigungen und Bewertungszertifikaten mit einem nicht mehr als 6 Monate zurückliegenden Ausstellungsdatum, muss der Gerichtsvollzieher - auf einen diesbezüglichen Antrag einer der Parteien - auf Grundlage des Bewertung eines Gutachters den geschätzten Verkaufswert dieses unbeweglichen Vermögens sowohl in freiem als auch bewohntem Zustand festlegen.

Der Gerichtsvollzieher muss die Parteien sowie alle Personen, die Rechtstitel an dem im Grundbuch eingetragenen unbeweglichen Vermögen besitzen, vom Schätzwert der Liegenschaft in Kenntnis setzen.Im Zuge der Benachrichtigung der Parteien über den Schätzwert ist der Gerichtsvollzieher auch verpflichtet, die die Vollstreckung beantragende Partei darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Vermögen im bewohnten Zustand verkauft wird, falls diese Partei innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheids beim Gerichtsvollzieher einen entsprechenden Antrag einbringt.

Im Rahmen der Benachrichtigung der Parteien über den Schätzwert ist der Gerichtsvollzieher darüber hinaus verpflichtet, den Schuldner davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Antrag auf Aufschub der Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft nach Verkauf bei Gericht nicht später als 15 Tage ab der Zustellung des Bescheids eingebracht werden darf.

Im Zuge der Benachrichtigung der Parteien über den Schätzwert muss der Gerichtsvollzieher die Parteien über die Optionen und Konditionen für Ratenzahlungen in Kenntnis setzen.

Bei der Benachrichtigung der Parteien über den Schätzwert hat der Gerichtsvollzieher auch den Grundpfandrechtsgläubiger/die Grundpfandrechtsgläubigerin darüber in Kenntnis zu setzen, dass er/sie das Recht besitzt, seine/ihre auf dem Grundpfandrecht basierende Forderung (sofern diese Partei nicht mit jener ident ist, welche das Pfändungsverfahren veranlasst hat) als Partei im Pfändungsverfahren geltend zu machen, wobei der Gerichtsvollzieher von diesbezüglichen Absichten innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Bescheids in Kenntnis gesetzt werden muss. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, diesen Antrag unverzüglich (d. h. nicht später als dem auf den Erhalt folgenden Werktag) an das Gericht weiterzuleiten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.

Falls gegen die Vollstreckung der Anweisung innerhalb von 15 Tagen ab Bekanntgabe ein Rechtsmittel eingelegt wird, muss das Gericht gegebenenfalls unter Heranziehung eines Experten den Schätzwert festlegen.

5. Versteigerung unbeweglichen Vermögens

Vht Abschnitt 141 (1)333 Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen unbewegliche Vermögensgegenstände in der Regel versteigert werden.

(2)334 Vorbehaltlich der in Unterabschnitt (3) angeführten Ausnahme, muss das unbewegliche Vermögen in freiem Zustand versteigert werden.

(3)335 Der unbewegliche Vermögensgegenstand muss dann im bewohnten Zustand verkauft werden,

a) wenn dieser von einem Mieter bewohnt wird, der sich im Besitz eines gültigen Mietvertrags befindet, der vor dem Beginn des Vollstreckungsverfahrens unterzeichnet wurde, sofern der Schuldner und der Grundpfandrechtsgläubiger nicht zuvor eine Vereinbarung getroffen haben, den unbeweglichen Vermögensgegenstand in freiem Zustand zu verkaufen bzw. wenn der Mietvertrag unter Verletzung der früheren Vereinbarung unterzeichnet wurde,

b) falls der unbewegliche Vermögensgegenstand von einem Nießbraucher bewohnt wird (ausgenommen jene Fälle, für die die Bestimmungen des Abschnitts 137 (2) gelten),

c) falls ein unbeweglicher Vermögensgegenstand, der sich im Eigentum zur ungeteilten Hand befindet, von einem Miteigentümer bewohnt wird, der nicht mit dem Schuldner ident ist,

d) falls der Schuldner und die die Pfändung beantragende Partei (falls die Vollstreckung von mehreren Parteien beantragt wurde: alle diese Parteien) eine Einigung getroffen haben, den unbeweglichen Vermögensgegenstand in bewohntem Zustand zu verkaufen, bzw.

e) falls alle die Pfändung beantragenden Parteien, sich auf den Verkauf des unbeweglichen Vermögensgegenstands in einem bewohnten Zustand einigen,

f) falls der unbewegliche Vermögensgegenstand von einem Vorfahren des Schuldners in direkter Linie bewohnt wird, und dieses Wohnverhältnis bereits sechs Monate vor dem Datum der Einleitung des Pfändungsverfahrens aufrecht war, wenn dieser Bewohner unentgeltlich einen Rechtstitel an diesem unbeweglichen Vermögen erworben hat, sofern der Schuldner und der Grundpfandrechtsgläubiger nicht zuvor eine Vereinbarung getroffen haben, den unbeweglichen Vermögensgegenstand in freiem Zustand zu verkaufen.

Versteigerungen können in zwei Phasen unterteilt werden: Bei der ersten handelt es sich um einen Aufruf zur Abgabe von Angeboten über das elektronische Auktions-System, die zweite ist die Live-Versteigerung zu einer festgesetzten Zeit an einem festgesetzten Ort.

Ort der Versteigerung

Die Versteigerung kann an den folgenden Orten abgehalten werden:

  • a) in Gerichtsgebäuden,
  • b) in Räumlichkeiten der Gemeinderegierung der Gemeinde oder der Stadt bzw. in einer vom Gemeindevollzugsbeamten bestimmten Örtlichkeit,
  • c) am Standort des unbeweglichen Vermögens,
  • d) an einem anderen Ort, den der Gerichtsvollzieher bestimmt.

Der Gerichtsvollzieher muss jene Örtlichkeit wählen, die er für die zur erfolgreichen Abwicklung der Versteigerung unter den gegebenen Umständen für am geeignetsten hält.

Kundmachung der Auktion

Eine Versteigerung wird vom Gerichtsvollzieher durch Veröffentlichung einer Auktionsanzeige angesetzt, in der Folgendes angegeben sein muss:

  • a) Name, offizielle Adresse, Telefonnummer und Treuhandkontonummer des Gerichtsvollziehers,
  • b) die Namen der Parteien, sowie die Rechtsgrundlagen und die Höhen der Forderungen der Hauptgläubiger,
  • c) die aus dem Grundbuch entnommenen Kenndaten des unbeweglichen Vermögens [Parzellennummer, anwendbare Bebauungsvorschriften, Ortsangaben etc.]
  • d) etwaige zusätzliche Angaben zu dem unbeweglichen Vermögen und etwaige besondere Eigenschaften der Liegenschaft,
  • e) die Festlegung, ob das unbewegliche Vermögen im freien oder bewohnten Zustand verkauft werden soll,
  • f) Schätzwert des unbeweglichen Vermögensgegenstandes,
  • g) Betrag der Anzahlung für die Versteigerung (im Folgenden: Anzahlung),
  • h) Angabe, in welchem Ausmaß der für die Versteigerung geltende Mindestpreis reduziert werden darf, und ob die Gemeinderegierung, in deren Zuständigkeitsbereich der unbewegliche Vermögensgegenstand fällt, über ein Vorkaufsrecht verfügt, von dem es bei der Versteigerung Gebrauch machen kann,
  • i) Zeit und Ort der Versteigerung,
  • j) ein Angebotsgrenzwert von 2 % des Schätzwertes (mindestens aber 1.000 HUF) wenn der Schätzwert nicht mehr als 10 Millionen HUF beträgt, bzw. von 1 % des Schätzwertes, wenn der Schätzwert über 10 Millionen HUF beträgt,
  • k) die direkt die Versteigerung betreffenden Gesetzesbestimmungen (Versteigerungsbedingungen, Zahlung des Kaufpreises, Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers, Abhaltung einer zweiten Versteigerung),
  • l) Kriterien und Frist für die Abgabe von Angeboten über elektronische Auktionssysteme.

In den Abschnitten 144 und 145 des Vht-Gesetzes wird festgelegt, auf welche Weise die Versteigerung angekündigt und abgehalten werden muss:

Abschnitt 144 (1) Auktionsanzeigen sind zu übermitteln an:

a) die Parteien,

b) all jene Personen, die in Bezug auf den im Grundbuch eingetragenen unbeweglichen Vermögensgegenstand über Rechtstitel verfügen,

c) den Gemeindevollzugsbeamten der Gemeinde oder der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das unbewegliche Vermögen fällt,

d)343 die Liegenschaftsbehörde.

(2)344 Die Liegenschaftsbehörde muss die Entscheidung über die Abhaltung einer Auktion im Grundbuch eintragen lassen.

Abschnitt 145 (1) Auktionsanzeigen sind zu übermitteln an:

a) an der Anzeigentafel im Gericht,

b) an der Anzeigentafel des Bürgermeisterbüros der Gemeinde bzw. der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das unbewegliche Vermögen fällt,

c)345 an der Anzeigentafel der Liegenschaftsbehörde.

(2)346 Auktionsanzeigen müssen spätestens 15 Tage vor der Versteigerung an den Anzeigentafeln aufgehängt werden und müssen bis mindestens zum fünften Tag vor der Auktion dort hängen bleiben.

(3)347 Der Gerichtsvollzieher hat einen verkürzten Auszug der Auktionsanzeige im Amtsblatt der Kammer zu veröffentlichen. Dieser Auszug hat den Namen und die Telefonnummer des Gerichtsvollziehers, die Nummer des Falls, die anwendbaren Bebauungsvorschriften, die Parzellennummer, Angaben zum Eigentumsanteil, Lageangaben des unbeweglichen Vermögensgegenstandes, die Angabe, ob dieser bewohnt oder frei ist, dessen Schätzwert sowie Ort und Datum der Auktion bzw. Ort und Datum, an denen die unbeweglichen Vermögensgegenstände vorab besichtigt werden können, zu beinhalten. Dieser Auszug muss spätestens am fünften Tag vor der Versteigerung veröffentlicht werden.

(4)348 Auf Antrag einer der Parteien muss der Gerichtsvollzieher gewährleisten, dass die Versteigerung über andere geeignete Mittel publik gemacht wird.

(5)349

Abschnitt 145/A350 (1) Der Gerichtsvollzieher hat die Auktionsanzeige außerdem im Register der elektronischen Auktionsanzeigen zu veröffentlichen; die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Auktionsanzeige treten nur dann ein, wenn die Veröffentlichung vor der Schließung des elektronischen Auktionssystems erfolgt. Die Versteigerung gilt als nicht kundgemacht, falls während der Zeit der Veröffentlichung das Register der elektronischen Auktionsanzeigen für die Benutzer mehr als 10 % der Zeit, in der die Kundmachung erfolgte, nicht zugänglich war.

Abgabe von Angeboten über elektronische Auktionssysteme

In der Phase der Abgabe von Angeboten über elektronische Auktionssysteme bei einer Versteigerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen müssen sich die Bieter vor Abgabe ihrer Angebote beim Versteigerer registrieren.

Die vom Bieter zu entrichtende Registrierungsgebühr beträgt 6.000 HUF, die Gebühr für die Abänderung einer Registrierung 3.000 HUF, während die Stornierung eines Accounts kostenlos ist.

Personen, die ein Angebot für den unbeweglichen Vermögensgegenstand abgeben möchten, müssen zuvor eine Anzahlung von mindestens 10 % des Schätzwertes auf dem Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers hinterlegen. Die Hinterlegung der Anzahlung auf das Treuhandkonto kann per Banküberweisung erfolgen, wobei in diesem Fall der Anzahlungsbetrag so überwiesen werden muss, dass der Eingang auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers vor Beginn der Versteigerung erfolgt.Im letztgenannten Fall ist der Einzahler/die Einzahlerin berechtigt, ein Angebot zu abzugeben, wenn er/sie dem Gerichtsvollzieher einen Zahlungsbeleg der Bank vorlegt, aus dem hervorgeht, dass die Überweisung vor der Abgabe eines Angebots getätigt wurde, wobei dem Gerichtsvollzieher eine Kopie dieses Dokuments auszuhändigen ist.

Verfahren zum Verkauf von unbeweglichem Vermögen mittels Auktion

Zu Beginn der Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher die Bieter über den Schätzpreis, das Mindestgebot sowie die Bedingungen der Versteigerungen informieren, und die Bieter zur Abgabe ihrer Angebote auffordern. Der Mindestpreis ist ident mit dem Schätzpreis. Falls Angebote zum Kauf im elektronischen Auktionssystem veröffentlicht wurden, muss das Mindestgebot dem Betrag des letzten veröffentlichten Kaufangebots entsprechen.

Falls der angebotene Kaufpreis geringer ist als der Mindestpreis, muss letzterer stufenweise gesenkt werden, bis er die Hälfte des Schätzpreises erreicht. Falls ein Kaufangebot im elektronischen Auktionssystem veröffentlicht wurde, kann das Mindestgebot nicht gesenkt werden.

Bei unbeweglichen Vermögensgegenständen, die Wohnzwecken dienen, kann der Mindestpreis auf 70 % des Schätzpreises gesenkt werden, falls es sich dabei um das einzige Wohneigentum des Schuldners/der Schuldnerin handelt und dieses sein/ihr Wohnsitz ist, sofern dieses Wohnsitzverhältnis bereits sechs Monate vor Einleitung des Pfändungsverfahrens bestanden hat.

Die Versteigerung muss solange fortgesetzt werden, wie Angebote abgegeben werden. Falls keine weiteren Angebote vorhanden sind, muss der Gerichtsvollzieher - nachdem er das höchste Kaufangebot dreimal ausgerufen hat - erklären, dass das unbewegliche Vermögen an den Höchstbieter verkauft wurde bzw. an die Gemeinde, falls diese von ihrem etwaigen Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, den erfolgten Auktionsverkauf und den Verkaufspreis in das elektronische Auktionssystem einzutragen, in dem die Daten über die Auktionsanzeige automatisch veröffentlicht werden.

Der vom Käufer auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag muss vom Kaufpreis abgezogen werden.

Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wurde, muss innerhalb von 15 Tagen nach der Versteigerung den gesamten Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Gerichtsvollziehers einzahlen (sofern die gegenständliche Auktion nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochten wird, in welchem Fall diese Frist ab dem Datum der rechtsgültigen Entscheidung in dieser Rechtssache zu laufen beginnt); anderenfalls verfällt der angezahlte hinterlegte Betrag.

Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Frist für die Zahlung des Kaufpreises maximal zwei Monate zu verlängern, sofern dies durch die Höhe des Betrags oder durch andere wichtige Umstände gerechtfertigt scheint.

Gemäß Abschnitt 152 des Vht-Gesetzes ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, ein Protokoll über die Versteigerung zu führen.

152. § (1)365 Der Gerichtsvollzieher muss ein Protokoll über die Versteigerung führen, das (neben den Inhalten, die gemäß Abschnitt 35 vorgesehen sind) Folgendes beinhalten muss:

a) die Grundbuchdaten der versteigerten Immobilie, die Angabe, ob diese in freiem oder bewohntem Zustand verkauft wurde, ihren Schätzwert, die Regeln, gemäß denen der Schätzwert gesenkt werden kann (Abschnitt 147), sowie den Verkaufspreis der Liegenschaft bei der Versteigerung,

b) Name, persönliche Identifikationsdaten, Wohnsitz oder Geschäftssitz des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat.

(2) Auch der erfolgreiche Bieter muss das Auktionsprotokoll unterzeichnen.

(3)366 Zusätzlich zum Protokoll muss der Gerichtsvollzieher auch Ton- und Videoaufnahmen der Versteigerung anfertigen.

(4)367 Falls der/die erfolgreiche Bieter/in sein/ihr Angebot über ein elektronisches Auktionssystem abgegeben hat,

a) muss er/sie vom Gerichtsvollzieher eine Ladung in dessen Büro erhalten, um das Auktionsprotokoll innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt dieser Vorladung zu unterzeichnen; bei Nichterscheinen verfällt der als Anzahlung hinterlegte Betrag;

b) ist der Gerichtsvollzieher gemäß den Kriterien in Abschnitt 149 (2) berechtigt, bei der Unterzeichnung des Versteigerungsprotokolls dem Käufer einen Aufschub für die Zahlung des Kaufpreises zu gewähren.

Sobald der Käufer den vollen Kaufpreis bezahlt hat und 30 Tage seit der Versteigerung verstrichen sind, muss der Gerichtsvollzieher, den bei der Versteigerung erworbenen unbeweglichen Vermögensgegenstand an den Käufer übergeben.

Der Schuldner sowie Personen, die den unbeweglichen Vermögensgegenstand aufgrund eines Rechtstitels des Schuldners belegt halten, haben die Liegenschaft zu räumen, alles bewegliche Eigentum zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass der Gerichtsvollzieher dem Käufer den unbeweglichen Vermögensgegenstand innerhalb von 30 Tagen ab der Versteigerung übergeben kann, bzw. falls der Gerichtsvollzieher eine längere Frist für die Zahlung des Kaufpreises eingeräumt hat, zu dieser besagten Frist, bzw. falls ein Rechtsmittel eingelegt wurde, innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der rechtsgültigen Entscheidung in dieser Rechtssache.

6. Verkauf von unbeweglichem Vermögen ohne Auktion

Abschnitt 157 des Vht-Gesetzes sieht den Verkauf des unbeweglichen Vermögens ohne Versteigerung vor.

Abschnitt 157 (1) Auf Antrag der Parteien ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den unbeweglichen Vermögensgegenstand ohne Versteigerung einem von den Parteien festgesetzten Käufer zu einem von diesen Parteien festgelegten Schätzpreis (zu den Bedingungen eines Auktionsverkaufes) zu verkaufen.

(2)379 Falls der Betrag des Kaufpreises für den Verkauf gemäß Absatz (1) voraussichtlich ausreichend ist, um die Kosten des Pfändungsverfahrens und die Forderungen aller die Pfändung beantragenden Parteien - einschließlich jener Grundpfandrechtsgläubiger, die am Pfändungsverfahren beteiligt sind - abzudecken, und falls keine anderen betroffenen Parteien einen im Grundbuch verzeichneten Rechtstitel auf das unbewegliche Vermögen besitzen, kann ein Verkauf ohne Auktion auch ohne Genehmigung durch die die Pfändung beantragenden Parteien vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher den unbeweglichen Vermögensgegenstand an die vom Schuldner bestimmte Person zum vom Schuldner festgelegten Schätzwert verkaufen.

Ein solcher Verkauf ohne Auktion ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.

7. Übernahme des unbeweglichen Vermögens durch die die Pfändung beantragende Partei

Falls auch die zweite Versteigerung erfolglos war, ist die die Pfändung beantragende Partei zur Übernahme des Vermögens berechtigt.