E-Note 2 – Die Vollestreckungsorgane

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In Frankreich sind der Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsrichter die beiden wichtigsten Vollstreckungsorgane. Der Gläubiger, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der die Voraussetzungen zu seiner Vollstreckung (siehe Blatt 1) erfüllt, kann sich zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden. Wenn anlässlich der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Schwierigkeiten oder Streitfälle auftreten, tritt der Vollstreckungsrichter auf den Plan.

Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieher sind öffentliche Amtsträger (d.h., sie errichten öffentliche Urkunden, die nur durch Nachweis der Fälschung angefochten werden können).

Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher Verwaltungsbeamte (d.h. unabhängige Berufsträger, die mit Ermächtigung des Staates eine (oder mehrere) Aufgaben des öffentlichen Dienstes ausüben). Sie sind unabhängige Berufsträger, die keine Weisungen von einer Verwaltungsbehörde erhalten, deren Tätigkeit jedoch im Nachhinein - durch ihre Aufsichtsbehörde (Justizministerium), vertreten durch den Staatsanwalt, kontrolliert wird.

Die Ausübung des Amtes eines Gerichtsvollziehers wird streng durch eine Reihe von Gesetzes- und Verordnungstexten kontrolliert, die in einem Gesetzbuch zusammengefasst sind, in dem die Tätigkeiten dieses Berufs, wie auch die Art und Weise, in der diese Tätigkeiten ausgeführt werden, geregelt sind. Der wichtigste Text, der den Status dieses Berufs bestimmt, ist die Verordnung Nr. 45-2592 vom 2. November 1945.

1. Welche Tätigkeiten übt der Gerichtsvollzieher aus?

Die verschiedenen Tätigkeitsfelder des Gerichtsvollziehers sind in Artikel 1 der Verordnung Nr. 45-2592 vom 2. November 1945 über den Status der Gerichtsvollzieher bestimmt.

Dieser Text unterscheidet zwischen den Haupttätigkeiten und den zusätzlichen Tätigkeiten.

Haupttätigkeiten

Die beiden Arten der Haupttätigkeiten des Gerichtsvollziehers sind zu unterscheiden: zwischen denjenigen, die ausschließlich von ihm ausgeübt werden, und denjenigen, deren Ausübung er sich mit anderen Berufsträgern teilt.

Ausschließlich dem Gerichtsvollzieher zugewiesene Tätigkeiten

Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1945 bestimmt, dass nur die Gerichtsvollzieher zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten ermächtigt sind:

  • Zustellung von Dokumenten;
  • Zwangsvollstreckung von Urteilen.

Die Folge dieses Monopols ist, dass die Gerichtsvollzieher ausnahmslos zur Kooperation verpflichtet sind, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Ausnahme besteht in dem Verbot, eine förmliche Urkunde für Personen zu erstellen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist.

Zustellung in rechtsförmlichen Verfahren

Die (einfache) Zustellung (frz.: "notification" - Mitteilung) ist die formale Handlung, durch die eine Person amtlich über den Inhalt einer Rechtshandlung oder Urkunde informiert wird, durch die einer Person eine Vorankündigung gegeben wird oder durch die sie geladen wird, vor einem Gericht zu erscheinen, oder mit der sie schließlich über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

Die durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Verfahrens (frz.: "signification" - Zustellung) vorgenommene (förmliche) Zustellung besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher den Empfänger eines Dokuments benachrichtigt.

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz diese besondere Art der Zustellung vor (Ladungen, Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen).

In allen Fällen, auch wenn das Gesetz eine einfache "notification" des rechtlichen Dokuments vorsieht, kann es stets durch einen Gerichtsvollzieher im Wege einer "signification" zugestellt werden.

Das Hauptinteresse an der förmlichen Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher im Vergleich zu einer einfachen Zustellung des Dokuments ("notification") liegt im Beweiswert für die Auslieferung der Urkunde an den Adressaten. Da die Urkunde dem als Adressaten bezeichneten Empfänger durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, wird vermutet, dass der Empfänger von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus ist der Zustellungsnachweis, wie jedes Dokument des Gerichtsvollziehers, eine öffentliche Urkunde, die nur durch den Nachweis der Fälschung (in einem komplexen Verfahren) angefochten werden kann.

Die Rechtssicherheit dieses Übermittlungsweges wird ebenfalls durch die Methodenhierarchie für die Auslieferung verstärkt, die das Gesetz dem Gerichtsvollzieher auferlegt.

Im Grundsatz schreibt das Gesetz vor, dass die Zustellung ?persönlich? erfolgen muss, d.h. das zuzustellende Dokument muss dem Empfänger unmittelbar vom Gerichtsvollzieher ausgehändigt werden. Die Zustellung durch Aushändigung kann überall ausgeführt werden (Artikel 654 der französischen Zivilprozessordnung (CPC)).

Nur unter der Voraussetzung, dass die persönliche Zustellung unmöglich ist (der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Bericht die Umstände zu nennen, die eine solche Unmöglichkeit begründen), werden Mittel der Ersatzzustellung zur Verfügung gestellt:

  • Zustellung am Wohnsitz oder Aufenthaltsort unter Übergabe einer Ausfertigung an eine in den Räumlichkeiten anwesende Person - die betreffende Person muss die Auslieferung angenommen haben (Artikel 655 CPC);
  • Falls niemand das Dokument am Wohnsitz in Empfang nehmen kann oder will, lässt der Gerichtsvollzieher eine Nachricht über die nicht erfolgte Auslieferung im Briefkasten zurück, in der angegeben ist, dass das Dokument innerhalb von bis zu 3 Monaten in seiner Geschäftsstelle abgeholt werden kann (Artikel 656 CPC);
  • Zustellung durch Protokollierung der versuchten Zustellung: Wenn die Person, an die der Vorgang zugestellt werden muss, nicht über einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder eine bekannte Arbeitsstelle verfügt, übersendet der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument an die letzte bekannte Anschrift (Artikel 659 CPC).

Nunmehr kann der Gerichtsvollzieher Dokumente auch auf elektronischem Weg zustellen, wenn sich der Empfänger mit dieser Übermittlungsweise einverstanden erklärt hat.

Zwangsvollstreckung

Gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 ist allein der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung von Urteilen oder Arrestanordnungen ermächtigt, d.h. alle gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen durchzuführen, um einen Geldbetrag einzuziehen oder einen nicht verfügbaren Vermögensgegenstand des Schuldners zu beschaffen.

Von dem Zeitpunkt an, von dem dies von einem Gläubiger beantragt wird, hat der Gerichtsvollzieher seine Unterstützung zu leisten und die Einziehung der Forderung vorzunehmen, zu der er beauftragt worden ist.

Jedoch kann er dies in zwei Fällen ablehnen und muss die Angelegenheit dann dem Vollstreckungsrichter vorlegen:

  • wenn die Maßnahme rechtswidrig erscheint;
  • wenn der Betrag der Kosten höchstwahrscheinlich die beanspruchte Forderungssumme übersteigen wird.

Der Gläubiger hat die freie Wahl zwischen den verschiedenen Maßnahmen, um die Einziehung der Forderung sicherzustellen: die Art der Maßnahme (Schutzmaßnahmen oder umfassende Vollstreckung) und die Art des Gegenstands (bewegliche oder unbewegliche Sachen) sind seinem Ermessen überlassen, unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahmen darf nicht das zur Erlangung der Zahlung der Verbindlichkeit erforderliche Maß überschreiten. Der für die Vollstreckung zuständige Gerichtsvollzieher ist für die Ausführung der Vollstreckungshandlungen verantwortlich.

Dem Gerichtsvollzieher steht eine große Auswahl von Maßnahmen zur Verfügung, die ihm die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels und die Einziehung des Vollstreckungsgegenstands erlauben:

  • Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners zum Zweck ihres Verkaufs;
  • Pfändung von Forderungen des Schuldners; Pfändung von Bauwerken; Besitzentziehung und Zwangsräumung usw...

Schließlich hat der Gerichtsvollzieher die Befugnis, einen vollstreckbaren Titel über unbezahlte Schecks auszustellen. Dieser vollstreckbare Titel hat dann dieselbe Wirkung wie ein Urteil und erlaubt seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Bereich der Tätigkeiten, bei denen der Gerichtsvollzieher in einem Wettbewerb steht

Mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschließlich dem Gerichtsvollzieher vorbehalten sind, kann dieser auch in anderen Angelegenheiten, gemeinsam mit anderen Berufsträgern, tätig werden.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 1945 kann der Gerichtsvollzieher in Bezug auf jede Art von Verbindlichkeiten eine außergerichtliche Erledigung herbeiführen. In dieser Hinsicht kann der Gerichtsvollzieher, der von einem Gläubiger beauftragt wird, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt, Maßnahmen ohne Zwangsvollstreckungscharakter ergreifen, die darauf abzielen, die Verbindlichkeiten beim Schuldner mittels einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung und ohne Inanspruchnahme der Gerichte einzuziehen.

Wenn er im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung tätig wird, muss der Gerichtsvollzieher darauf achten, jegliche Unklarheit über die Art und den Zweck des Schreibens zu vermeiden. Solange gegen den Schuldner kein vollstreckbarer Titel vorliegt, sind sämtliche Formulierungen verboten, die zu der Annahme führen können, dass es sich um eine formale Zwangsvollstreckungshandlung aufgrund einer öffentlichen Urkunde handelt. Meist wird der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Gläubiger weitere rechtliche Schritte ergreifen kann, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlt hat.

Gesetzliche oder freihändige Verkäufe

Gerichtsvollzieher können in Geschäftsräumen, in denen kein gerichtlicher Auktionator ansässig ist, Schätzungen vornehmen und gesetzliche oder freihändige Verkäufe von beweglichen und körperlichen Sachen durchführen.

Tatsachenfeststellungen

Die Tatsachenfeststellung ist ein Rechtsakt, der es einer Partei erlaubt, während eines laufenden Verfahrens oder auch außerhalb eines Rechtsstreits ein Beweismittel zu schaffen.

Die Gerichtsvollzieher sind gesetzlich ermächtigt, auf Ersuchen eines Richters oder im Auftrag einer Privatperson Handlungen jeder Art zu beobachten, ohne aus ihnen irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen (dies ist der Unterschied zwischen einer Tatsachenfeststellung und einer Begutachtung). Die in einem Protokoll aufgenommene Tatsachenfeststellung ist eine Art neutraler ?Aufnahme?, die es erlaubt, einen Beweis für das Bestehen einer materiellen Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begründen.

Die Tatsachenfeststellung findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, wie etwa im Bereich der Miete als ein Mittel, um einen Bericht über den Zustand von Mieträumen zu Beginn und zum Ende eines Mietverhältnisses zu erstellen, in Bausachen, um offene und versteckte Mängel und Verschlechterungen festzustellen, in Familiensachen, um beispielsweise eine Kindesentführung festzustellen, in Handelssachen, um beispielsweise eine Verspätung bei der Lieferung oder die Lieferung eines mangelhaften Produkts zu beobachten oder sogar im Bereich von Gewinnspielen und Wettbewerben, um die Ziehung und die Verteilung der Lose zu beobachten ?

Der Gerichtsvollzieher kann auf Anfordern einer Einzelperson in den dieser Person gehörenden Gebäuden und Räumlichkeiten oder in einer öffentlichen Verkehrsstraße Tatsachenfeststellungen jeglicher Art vornehmen. Andererseits muss der Gerichtsvollzieher, um Ermittlungen in privaten, einem Dritten gehörenden Gebäuden und Räumlichkeiten ohne die Zustimmung dieser Person vorzunehmen, oder um Ermittlungen in privaten Gebäuden oder Geschäftsräumen, die öffentlich zugänglich sind, anzustellen, hierfür zuvor eine gerichtliche Ermächtigung einholen.

Während die Tatsachenfeststellungen zuvor lediglich einfache Tatsachen enthielten, ist seit dem Gesetz Nr. 2010-1609 vom 22. Dezember 2010 die Tatsachenfeststellung gültig, solange nicht der Beweis des Gegenteils erbracht ist. Dadurch profitieren die vorgenommenen Feststellungen, gleichgültig ob sie auf kontradiktorische Weise durchgeführt wurden oder nicht, von einfachen Vermutungen, die nur dann ungültig sind, wenn der Beweis des Gegenteils vorgebracht wird (mit Ausnahme von Strafsachen, wo die Tatsachenfeststellung nur als einfache Information behandelt wird).

Entwurf von privatschriftlichen Vereinbarungen und Durchführung von Rechtsberatungen

Gerichtsvollzieher können Entwürfe für privatschriftliche Urkunden jeder Art anfertigen (wie etwa Wohnraum- oder Gewerbemietverträge, landwirtschaftliche Pachtverträge usw.). Ferner können sie Rechtsberatungen erbringen.

Zusätzliche Tätigkeiten

Gerichtsvollzieher können, parallel zu ihrer Haupttätigkeit und unter der Bedingung, dass sie hierfür eine Genehmigung von der Staatsanwaltschaft eingeholt haben, folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Hausverwaltung;
  • eine Tätigkeit als Versicherungsagent;
  • eine Tätigkeit als Mediator.

Mit Ausnahme der Ausübung der Tätigkeit des Mediators darf der Gerichtsvollzieher seine berufliche Funktion nicht erwähnen, während er eine solche zusätzliche Tätigkeit ausübt, wobei diese Tätigkeit zudem klar von seiner Haupttätigkeit getrennt sein muss. Jedoch ist diese Tätigkeit nicht vollständig von den für den Gerichtsvollzieher geltenden rechtlichen Regelungen ausgenommen und verbleibt unter der Kontrolle des Staatsanwalts und der Bezirkskammer.

Verbotene Tätigkeiten

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ist mit der Ausübung gewerblicher oder angestellter Tätigkeiten jeglicher Art (mit Ausnahme der oben erwähnten zusätzlichen genehmigten Tätigkeiten) ebenso unvereinbar, wie auch die Ausübung bestimmter Rechtsberufe (Richter, Notar, Registerbeamter) und, allgemein, die Ausübung einer Verwaltungsfunktion.

2. Welcher Gerichtsvollzieher muss ausgewählt werden?

In Übereinstimmung mit der Verordnung vom 11. Mai 2007 können die Gerichtsvollzieher die ihrem Amt entsprechenden Verfahrenshandlungen im Zuständigkeitsbezirk des ?Tribunal de Grande Instance? ausführen, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. Innerhalb dieses Zuständigkeitsbezirks steht dem Bürger die Auswahl des Gerichtsvollziehers frei.

Um einen Gerichtvollzieher auszuwählen, ist es ratsam, folgendermaßen vorzugehen:

  • Wählen Sie im EJE-Verzeichnis das Land "Frankreich"
  • Geben Sie den Namen der Stadt oder die Postleitzahl des Adressaten der Handlung oder den Wohnsitz des Schuldners an
  • Wählen Sie einen Gerichtsvollzieher aus der Liste der Vorschläge aus.

In der Praxis gilt:

  • Im Falle eines Irrtums wird der Gerichtsvollzieher den Vorgang oder den Auftrag an einen örtlich zuständigen Kollegen weiterleiten;
  • Sie können sich stets an einen Gerichtsvollzieher wenden, auch wenn er örtlich unzuständig ist, damit er Ihnen bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen helfen kann.

3. Wie und von wem werden die Gerichtsvollzieher bezahlt?

Kosten der Tätigkeit

Die Kosten für die Erstellung und Erbringung von Rechtsakten und Leistungen der Gerichtsvollzieher werden allgemein durch eine Liste festgelegt, die mittels einer Verordnung des Staatsrats herausgegeben wird, und berechnen sich wie folgt: Es gilt ein Pauschalbetrag, der in festen Gebührensätzen und in Gebührensätzen, deren Höhe sich im Verhältnis zum Erlös oder zum Erlangten bestimmen, angegeben ist.

Feste Gebührensätze

Der Gebührenbetrag, der für jede Handlung festgesetzt wird, berechnet sich anhand einer Grundgebühr. Die Grundgebühr ist mit € 2,20 festgelegt.

Diesen Festgebühren sind folgende Faktoren zugeordnet:

  • 0,5 wenn der geschuldete Betrag zwischen € 0 und € 128 liegt;
  • 1 wenn dieser Betrag höher als € 128 und niedriger oder gleich € 1.280 ist;
  • 2 wenn er höher als € 1.280 ist.

Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher beanspruchen:

  • Kostenerstattung für die angefallenen Fahrtkosten und Auslagenvorschüsse;
  • möglicherweise Gebühren für die Ausfertigung einer prozessualen Zustellung;
  • möglicherweise Aktenführungsgebühren.

Für alle anderen Handlungen, die nicht in der Liste genannt sind, regelt Artikel 16 der Verordnung vom 12. Dezember 1996, dass die Gebühren des Gerichtsvollziehers mit dem Auftraggeber einvernehmlich festgelegt werden.

Vom Schuldner zu zahlende Wertgebühr

Wenn die Gerichtsvollzieher einen Auftrag erhalten haben, die vom Schuldner zu zahlenden Beträge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines vollstreckbaren Titels einzuziehen oder beizutreiben, wird eine Wertgebühr mit einem Mindestbetrag von zwei Grundgebühren erhoben, die sich nach den folgenden Stufen berechnet:

  • 10 % bis zu € 125;
  • 6,5 % von € 126 bis € 610;
  • 3,5 % von € 611 bis € 1.525;
  • 0,3 % über € 1.525 hinaus.

Diese Gebühr, die unabhängig von der Höhe der Verbindlichkeit aus den tatsächlich eingezogenen oder vereinnahmten Summen berechnet wird, darf € 400, ausschließlich Steuern, nicht überschreiten.

Vom Gläubiger zu zahlende Wertgebühr

Vom Gläubiger auf die eingezogenen oder vereinnahmten Beträge zu zahlende Wertgebühr (ausgenommen Vorschüsse und Lebenshaltungskosten):

  • 12 % bis zu € 125;
  • 11 % von € 126 bis € 610;
  • 10,5 % von € 611 bis € 1.525;
  • 4 % über € 1.525 hinaus.

Die Wertgebühren dürfen nicht niedriger als 10 Grundgebühren und nicht höher als 1.000 Grundgebühren sein. Ausgenommen sind sämtliche Einnahmen aus Beratungsgebühren, die auf der Basis der Hauptforderung oder des Auftragswerts, unter Ausschluss der Auslagen, berechnet werden.

Berechnung von Auslagen

Die Berechnung von Auslagen unterscheidet sich danach, ob der Gerichtsvollzieher außerhalb eines rechtlichen Verfahrens (1), im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens (2) oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung (3) tätig ist.

Außerhalb von rechtlichen Verfahren

Die Kosten der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers für eine außergerichtliche Streitbeilegung oder für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung, die nicht von einem Richter angeordnet wurde, sind vom Kläger zu zahlen.

Im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens

Die nach Maßgabe des Verfahrens anfallenden Gebühren, wie etwa Zustellungsgebühren oder Gebühren für gerichtlich angeordnete Tatsachenfeststellungen, sind vom Kläger zu zahlen. Die Grundregel erfordert, dass in der Entscheidung ausgesprochen wird, dass diese Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Allerdings weicht der Richter manchmal von dieser Regel ab und jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Im Rahmen des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren

Gemäß Artikel 32 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 sind die Kosten für die Zwangsvollstreckung in zivilrechtlichen Angelegenheiten vom Schuldner zu zahlen, es sei denn, sie erschienen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie begründet wurden, als nicht erforderlich.

4. Disziplinarregelungen und Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers

Der Beruf des Gerichtsvollziehers ist seiner Art nach mit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle verbunden und der Gerichtsvollzieher unterliegt einem strengen Verhaltenskodex, dessen Einhaltung von der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher überwacht wird. Er unterliegt auch der Aufsicht des zuständigen Ministeriums (Justizministerium), vertreten durch die Staatsanwaltschaft.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers muss danach beurteilt werden, wie sie in Bezug auf seinen Auftraggeber (1) oder gegenüber dem Schuldner (2) ausgeprägt ist.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers gegenüber seinem Auftraggeber

Der Gerichtsvollzieher ist durch den Vertrag, mit dem er beauftragt wird, und der ihn an seinen Auftraggeber bindet, aus vertraglichen Gründen für die Ausführung dieses Auftrags verantwortlich.

Diesbezüglich haftet der Gerichtsvollzieher seinem Auftraggeber für die Erfüllung verschiedener vertraglicher Pflichten:

  • Pflicht zur Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Wachsamkeit: Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, mit der er betraut wurde, korrekt auszuführen. Er darf bei der Ausführung der Tätigkeiten keine Fahrlässigkeit zeigen (beispielsweise verspätete Zustellung einer öffentlichen Urkunde) und ist im Falle der Nichtausführung, fehlerhaften Ausführung oder fortgesetzt verspäteten Ausführung der Zwangsvollstreckung haftbar.
  • Beratungspflicht: Der Gerichtsvollzieher darf nur seinen Auftraggeber informieren und hat ihm zu den Verfahren zu raten, die für ihn am besten geeignet sind.
  • Pflicht zur Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit der Schriftsätze: Der Gerichtsvollzieher muss grundsätzlich einen Rechtsakt vollziehen der voll wirksam ist. Dies bezieht sich auf eine Verpflichtung zur Erbringung eines Erfolgs, mit der verhindert wird, dass der Gerichtsvollzieher von der Verantwortlichkeit aufgrund einer Handlung seines Auftraggebers befreit ist.

Die Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner

Der Gerichtsvollzieher ist der Garant für die Ausgewogenheit und die Wahrung der Rechte des Gläubigers wie auch des Schuldners. Folglich gilt seine allgemeine Informationspflicht und seine Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auch im Hinblick auf den Schuldner, weil der Gerichtsvollzieher, besonders im Zusammenhang mit den Zustellungen, der Garant der Rechte des Empfängers ist.

Der Schuldner, der der Auffassung ist, einen Schaden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung des Gerichtsvollziehers erlitten zu haben, kann vor dem Vollstreckungsrichter Schadensersatzansprüche geltend machen. Andererseits ist für Streitfälle, die das Auftragsverhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und seinem Auftraggeber betreffen, das Obergericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Gerichtsvollzieher seine Funktionen ausübt (Artikel 65 der Verordnung vom 28. Juni 1945).

Vollstreckungsrichter

In Frankreich werden die Aufgaben des Vollstreckungsrichters durch den Vorsitzenden des ?Tribunal de Grande Instance? ausgeübt, der unter bestimmten Bedingungen diese Aufgabe auf einen anderen Richter übertragen kann.

1. Materielle Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters

Artikel L 213-6 des Justizorganisationsgesetzes:

"Der Vollstreckungsrichter entscheidet in ausschließlicher Zuständigkeit über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Vollstreckungstiteln und über Streitfälle, die anlässlich der Zwangsvollstreckung entstehen, auch wenn sie auf Rechtsgründe gestützt werden, sofern sie nicht außerhalb der Zuständigkeit der Justiz liegen.

Unter denselben Bedingungen ermächtigt er die Vornahme schützender Maßnahmen und entscheidet über Streitfälle im Zusammenhang mit ihrer Durchführung.

Der Vollstreckungsrichter entscheidet, unter demselben Vorbehalt, in den Verfahren über die Pfändung von Grundstücken, über Streitfälle, die aus diesem Anlass aufkommen und über Anträge, die sich als Ergebnis dieses Verfahrens ergeben oder direkt mit ihm in Zusammenhang stehen, auch wenn sie auf Rechtsgründe gestützt werden, sowie über das sich daraus ergebende Verteilungsverfahren.

Er entscheidet, unter demselben Vorbehalt, über Anträge auf Schadensersatz, die auf die Zwangsvollstreckung oder auf die schadensverursachende Nichtausführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schützenden Maßnahmen gestützt werden.

He understands the measures for processing situations of excess debt of individuals as well as the procedure for personal recovery".

Er entscheidet über Maßnahmen zur prozessualen Behandlung von Überschuldungssituationen bei Privatpersonen sowie über Verfahren zur persönlichen Schuldenbereinigung.?

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Vollstreckungstitel und Streitfälle, die anlässlich der Zwangsvollstreckung entstehen

Der Vollstreckungsrichter verfügt über besonderes Wissen zu Fragen im Zusammenhang mit:

  • dem Bestehen des vollstreckbaren Titels;
  • dem vollstreckbaren Charakter des Titels;
  • der Identifizierung der von dem Vollstreckungstitel betroffenen Parteien.

Der Vollstreckungsrichter hat weiter besondere Kenntnisse über:

  • den Streit über den ordnungsgemäßen Fortgang der Zwangsvollstreckungshandlungen;
  • den Streit über die Reichweite der Ansprüche, die durch den vollstreckbaren Titel festgestellt werden;
  • den Streit über Nebenforderungen zum Anspruch;
  • den Streit über das Eigentum an gepfändeten Sachen (Aussonderungs- oder Nichtigkeitsklage, die auf das fehlende Eigentum des Schuldners gestützt wird);
  • Pfändbarkeit von und Verfügbarkeit über Vermögensgegenstände.

Andererseits ist der Vollstreckungsrichter nicht unzuständig für die Lösung von Streitsachen, die auf der Auseinandersetzung um die Kosten für die gerichtlichen Verfahren (zu zahlende Gerichtskosten und, falls gefordert, Sachverständigenkosten) beruhen oder sogar um die Vergütung der Rechtsanwälte geführt werden.

Der Vollstreckungsrichter kann:

  • den umstrittenen Titel, der zu dem Verfahren geführt hat, auslegen;
  • dem Titel innewohnende sachliche Fehler zu Beginn der Maßnahmen berichtigen;
  • auf die Einwendungen des Schuldners hin eine Entscheidung über die Vollstreckungsvoraussetzungen treffen;
  • Beschränkungen anordnen (der Vollstreckungsrichter hat die Möglichkeit, einer von einem anderen Richter gefällten Entscheidung Beschränkungen hinzuzufügen, wenn die vom Kläger vorgebrachten Umstände ein Erfordernis hierfür zeigen) - der Vollstreckungsrichter entscheidet ebenfalls über die Aufhebung der von ihm oder von einem anderen Richter angeordneten Beschränkungen (im letztgenannten Fall mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen sich der Richter ausdrücklich die Entscheidung über die Aufhebung vorbehalten hat oder wenn er noch als Zwangsverwalter tätig ist);
  • den Eintritt der Auflösungsklausel erklären;
  • Gnadenfristen gewähren;
  • die Kosten und den Betrag der Auslagen der Zwangsvollstreckung festsetzen;
  • die vorläufige Zahlung eines von ihm bestimmten Geldbetrags anordnen;
  • die Aufhebung von Maßnahmen zur Stilllegung von motorisierten Landfahrzeugen anordnen;
  • die Zahlung oder Sicherstellung von Geldbeträgen anordnen.

Andererseits kann der Vollstreckungsrichter in keinem Fall die Entscheidung ändern oder aufheben, die als Grundlage des Verfahrens dient, oder ihre Vollstreckung aussetzen (außer in dem Fall, dass er eine Gnadenfrist gewährt, und in Fällen einer Zwangsräumung).

Schützende Maßnahmen und Streitfälle im Zusammenhang mit ihrer Durchführung

Der Vollstreckungsrichter kann schützende Maßnahmen bewilligen sowie über sämtliche Streitfälle entscheiden, die aus Anlass der Vollstreckung einer schützenden Maßnahme aufkommen:

Bewilligung einer schützenden Maßnahme:

Wenn der Gläubiger eine schützende Maßnahme durchführen will, ohne über einen vollstreckbaren Titel zu verfügen (siehe Blatt Nr. 1), kann er sich an den Vollstreckungsrichter wenden, damit dieser die Maßnahme bewilligt, nachdem er geprüft hat, dass der geltend gemachte Anspruch im Grunde berechtigt ist und dass Umstände vorliegen, die wahrscheinlich seine Verwirklichung gefährden.

Entscheidung über sämtliche Streitfälle, die aus Anlass der Vollstreckung einer schützenden Maßnahme entstehen:

Der Vollstreckungsrichter verfügt über ein solides Verständnis von den Streitfällen, die im Zusammenhang mit Vollstreckungsakten und dem Verfahren zur Durchsetzung von schützenden Maßnahmen stehen, und über solche, die mit der Umwandlung der schützenden Maßnahme in eine endgültige Zwangsvollstreckungsmaßnahme verbunden sind (siehe Blatt Nr. 1).

Pfändung von Immobilien

Der Vollstreckungsrichter entscheidet im Verfahren über die Pfändung von Immobilien, über Streitfälle, die bei dieser Gelegenheit aufkommen, sowie über Anträge, die im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (siehe Blatt Nr. 4).

Die Anträge auf Schadensersatz, die auf die Zwangsvollstreckung oder auf die schadensverursachende Nichtausführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schützenden Maßnahmen gestützt werden

Der Vollstreckungsrichter kann die Zuständigkeit für Anträge auf Schadensersatz haben, sobald sie entsprechend den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder den schützenden Maßnahmen angemeldet sind. Dies betrifft:

  • den Antrag auf Schadensersatz für eine fehlerhafte Zwangsvollstreckung, die dem Gläubiger zuzurechnen ist;
  • den Antrag auf Schadensersatz für missbräuchlichen Widerstand des Schuldners;
  • eine Klage, die sich auf die Haftung einer Drittpartei stützt, die ihr Fachwissen zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizutragen hatte;
  • eine Klage wegen der Haftung von Vollstreckungsvertretern, besonders gegen den Gerichtsvollzieher, wenn er vom Schuldner beauftragt ist.

2. Örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters

Allgemeine Zuständigkeit

Artikel 9 der Verordnung Nr. 92-755 vom 31. Juli 1992, die neue Regelungen für das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsverfahren einführt und der Anwendung des Gesetzes Nr. 91-650 vom 9. Juli 1991 dient, das auf der Reform des zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahrens aufbaut, lautet wie folgt:

"Soweit nichts anderes geregelt ist, ist nach Wahl des Klägers derjenige Vollstreckungsrichter örtlich zuständig, der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners oder für den Ort der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme zuständig ist. Wenn bei einem dieser Richter ein Antrag gestellt ist, kann er nicht bei einem anderen Richter vorgebracht werden.

Wenn der Schuldner im Ausland lebt oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, ist der Richter des Orts zuständig, an dem die Vollstreckungsmaßnahme ausgeführt wurde."

Folglich hat der Kläger im Prinzip die Wahl zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters des Schuldnerwohnsitzes oder des Vollstreckungsrichters des Orts der Vollstreckungsmaßnahme, es sei denn, dass eine besondere Vorschrift etwas anderes vorschreibt (siehe unten).

Besondere Zuständigkeitsregelungen

Es gibt mehrere Fälle, in denen die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abweichen:

MASSNAHMEN

ZUSTÄNDIGER VOLLSTRECKUNGSRICHTER

Schützende Maßnahmen (siehe Blatt Nr. 1)

  • RICHTER oder Vorsitzender des Handelsgerichts des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 211 VO.92)
  • RICHTER oder Vorsitzender des Handelsgerichts, das die Maßnahme bewilligt hat, oder des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 218 VO.92)
  • RICHTER des Belegenheitsorts der gepfändeten Vermögensgegenstände (Art. 219 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 242 VO.92)
  • RICHTER des Wohnsitzes des Schuldners (Art. 245 VO.92)

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kraftfahrzeuge (siehe Blatt Nr. 3)

  • RICHTER des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 166 VO.92)
  • RICHTER des Orts der Stilllegung des Fahrzeugs (Art. 173 Abs. 4 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem die für die Vorlage der Dokumente verantwortliche Person lebt (Art. 176 Abs. 3, 177 Abs. 5 VO.92)

Pfändung von Eigentum, das in einem Tresor deponiert ist (siehe Blatt Nr. 3)

RICHTER des Orts, an dem sich die gepfändeten Vermögensgegenstände befinden (Art. 273, 275 Abs. 6, 280 VO.92)

Pfändung von Immobilien (siehe Blatt Nr. 4)

  • RICHTER des TGI, in dessen Zuständigkeitsbezirk die gepfändete Immobilie belegen ist (Art 2 VO.2006)
  • RICHTER des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbezirk das gepfändete Gebäude oder Grundstück belegen ist, oder in dessen Zuständigkeitsbezirk der Schuldner lebt oder, falls dies nicht zutrifft, in dessen Zuständigkeitsbezirk irgendeines der gepfändeten Gebäude oder Grundstücke belegen ist, unter der Annahme, dass sich die Pfändung auf eine Mehrzahl von Gebäuden und Grundstücken bezieht (Art. 3 VO.2006)

Zwangsräumung und Besitzentziehung

  • RICHTER des Orts, an dem das Gebäude oder Grundstück belegen ist (Art. 66 G.91)
  • RICHTER des Orts, an dem die bewegliche Sache belegen ist (Art. 198, 201 Abs. 4, 209 VO.92)

Pfändung und Inbesitznahme von beweglichen Sachen (siehe Blatt Nr. 3)

  • RICHTER des Orts, an dem der Empfänger des Gegenstands lebt (Art. 141 Abs. 4, 146 Abs. 3 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem die Person lebt, von der der Vermögensgegenstand zurückgegeben wird (Art. 142 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem ein im Besitz der Sache befindlicher Dritter lebt (Art. 147 VO.92)

Pfändung und Inbesitznahme aufgrund einstweiliger Verfügung (siehe Blatt Nr. 3)

  • RICHTER des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 149 VO.92)
  • RICHTER, der die Anordnung erlassen hat (Art. 151 VO.92)

Forderungspfändung und damit verbundene Pfändung von Rechten (siehe Blatt Nr. 3)

RICHTER des Orts, an dem der Schuldner lebt (Art. 655, 183 Abs. 3 VO.92)

Beschlagnahme von beanspruchten Gegenständen

  • RICHTER, der die Pfändung bewilligt hat oder Richter des Orts, an dem die zur Lieferung oder Rückgabe des Gegenstands verpflichtete Person lebt oder der Vorsitzende des Handelsgerichts dieses Orts (Art. 156 D.92)
  • RICHTER des Orts, an dem die Gegenstände belegen sind (Art. 157 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem der Besitzer lebt (Art. 162 VO.92)

Pfändung und Verkauf

  • RICHTER des Pfändungsorts (Art. 98, 117 VO.92)
  • RICHTER des Orts, an dem die Drittpartei lebt (Art. 106 VO.92)

Verteilung öffentlicher Gelder

RICHTER des Verkaufsorts

3. Verfahren vor dem Vollstreckungsrichter  

Grundsatz: mündliches und kontradiktorisches Verfahren

Verfahrenseinleitende Schriftsätze

Im Grundsatz wird der Vollstreckungsrichter durch einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz angerufen. Die allgemeinen Regeln für den Beginn eines Prozessverfahrens in der Instanz finden Anwendung. Der verfahrenseinleitende Schriftsatz muss eine Begründung anhand von Tatsachen und Rechtsausführungen enthalten.

Was die mündliche Verhandlung betrifft, können die Parteien während der Instanz dem Vollstreckungsrichter jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein ihre Mittel vortragen, sofern diese zuvor der Gegenseite mittels eines eingeschriebenen Briefs mit Rückschein vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben (ausgenommen in Fällen der Immobiliarpfändung). Der Kläger und der Beklagte können das Verfahren persönlich führen. Allerdings können die Parteien auch, wenn sie es wünschen, sich der Unterstützung eines Rechtsanwalts, ihres Ehegatten, ihres Partners oder einer Person, mit der sie eine Vereinbarung über die Führung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet haben, ihren Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad in der Seitenlinie und schließlich durch Personen, die in ihren persönlichen Diensten oder in den Diensten ihres Unternehmens stehen, vertreten lassen. Diese Auflistung ist abschließend. Somit kann beispielsweise der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht vor dem Vollstreckungsrichter vertreten.

Gerichtliche Entscheidung

Das vom Vollstreckungsrichter gefällte Urteil ist von Rechts wegen mit einer vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen (siehe Blatt Nr. 1). Das Gericht nimmt die Benachrichtigung der Parteien vor. Den Parteien steht es frei, die Zustellung des Urteils zu betreiben.

Berufung gegen das gefällte Urteil

Gegen die vom Vollstreckungsrichter getroffene Entscheidung ist die Berufung zum Berufungsgericht statthaft. Die Berufung muss innerhalb von 15 Tagen eingelegt werden. Es gibt keine aufschiebende Wirkung, aber die Partei, die durch die Zwangsvollstreckung bedroht ist, kann einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung stellen.

Sonderfall einer Arrestpfändung auf Antrag

Der Vollstreckungsrichter kann auf Antrag in folgenden drei Fällen gerichtliche Anordnungen erlassen:

  • wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger, der nicht über einen vollstreckbaren Titel verfügt, vom Richter die Bewilligung zur Durchführung einer schützenden Maßnahme einholen will);
  • wenn die Umstände erfordern, dass eine Eilmaßnahme auf eine unstreitige Weise unternommen wird;
  • wenn der für die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuständige Gerichtsvollzieher die Erlaubnis des Vollstreckungsrichters benötigt, um eine bestimmte Handlung vorzunehmen (dies ist etwa der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher beabsichtigt, Eigentum des Schuldners zu pfänden, das im Wohnbereich einer dritten Person gelagert ist).

Die Einreichung eines Antrags bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts folgt den allgemeinen Verfahrensregeln für Antragsschriften (Begründung des Antrags, Vorlage der erforderlichen Dokumente, Erstellung eines Entwurfs der Anordnung). Die Parteien können ihren Antrag persönlich oder durch einen Vertreter stellen.

Die vom Vollstreckungsrichter erlassene Anordnung, die eine Begründung enthalten muss, ist sofort vollstreckbar (siehe Blatt Nr. 1). Sie bleibt jedoch vorläufig.

Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der Anordnung kann innerhalb von 15 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung Berufung eingelegt werden. Wird dem Antrag auf Erlass der Anordnung stattgegeben, kann diese Entscheidung vor dem Vollstreckungsrichter angefochten werden, der die Anordnung erlassen hat.