E-Note 4 – Pfändung von unkörperlichen beweglichen vermögensgegenständen (Bürger E-Notiz)

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Ein unkörperlicher beweglicher Vermögensgegenstand hat keine materielle Existenz. Er ist ein immaterieller Vermögensgegenstand (z.B. eine Geldsumme, Anteile an einem Unternehmen).

In Luxemburg gibt es zwei Wege für die Pfändung von unkörperlichen beweglichen Gegenständen.

Forderungspfändung nach allgemeinem Recht

Die Forderungspfändung ist eine Maßnahme, mit der ein Gläubiger (der Pfändungsgläubiger oder Gläubiger) Gelder bzw. Geldforderungen beschlagnahmt, die dem Schuldner gehören (dem Pfändungsschuldner oder Schuldner) und sich in den Händen eines Dritten (des Drittschuldners) befinden. Der Gläubiger nimmt dann die Zahlung dieser Beträge bis zu der Summe, die ihm der Schuldner schuldet, entgegen.

Mit anderen Worten: Diese Maßnahme erlaubt es, dem Gläubiger Forderungen (die sich auf die Zahlung eines Geldbetrages richten) zuzuweisen, die sein Schuldner (der Pfändungsschuldner) gegenüber dessen eigenem Schuldner (Drittschuldner) hat.

1. Begriffsbestimmung

Die Forderungspfändung ist eine Maßnahme, mit der ein Gläubiger (der Pfändungsgläubiger) Gelder bzw. Geldforderungen beschlagnahmt, die dem Schuldner gehören (dem Pfändungsschuldner) und sich in den Händen eines Dritten (des Drittschuldners) befinden. Der Gläubiger nimmt dann die Zahlung dieser Beträge bis zu der Summe, die ihm der Schuldner schuldet, entgegen.

2. Bedingungen

Eine Pfändung von Geldforderungen gegen Dritte kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Gläubiger muss über einen Titel in Form einer vollstreckbaren öffentlichen oder privaten Urkunde verfügen oder über die Berechtigung zur Beschlagnahme, die in Form einer einstweiligen Anordnung gewährt wurde; und
  • der Schuldner des Gläubigers (der Pfändungsschuldner) muss eine Forderung gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) haben.

3. Die Pfändung

Die Pfändung erfolgt durch Zustellung einer Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, dem ab diesem Zeitpunkt untersagt ist, über die dem Pfändungsschuldner aktuell oder künftig geschuldeten Beträge zu verfügen.

Die Pfändungsverfügung wird dann dem Pfändungsschuldner förmlich zugestellt, insbesondere damit er sich gegen die Pfändung verteidigen kann. Dieses Dokument enthält auch eine Erklärung, mit der die Forderungspfändung bestätigt wird.

Diese Benachrichtigung des Schuldners über die Forderungspfändung wird sodann an den Drittschuldner zugestellt (Benachrichtigung des Drittschuldners).

Sobald diese Formalitäten abgeschlossen sind, nimmt der Drittschuldner die Zahlung vor. Wie die Zahlung geleistet wird, hängt davon ab, ob ein Einwand erhoben wurde oder nicht.

4. Die Wirkungen

Die Pfändung hat in Bezug auf die gepfändete Summe unmittelbare übertragende Wirkung zugunsten des Gläubigers, der damit den Vorrang gegenüber möglichen künftigen Absprachen mit anderen Gläubigern erhält.

Darüber hinaus darf über die gepfändeten Beträge nicht mehr verfügt werden und sie können nicht mehr für eine andere Zahlung jeglicher Art verwendet werden.

Lohn- und Gehaltspfändung

Die Pfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen ist ein Verfahren, das dem Gläubiger erlaubt, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge "an der Quelle" zu pfänden.

1. Begriffsbestimmung

Dieses Verfahren ermöglicht dem Gläubiger, die ihm von seinem Schuldner geschuldeten Beträge über dessen Arbeitgeber zu pfänden.

2. Die Pfändung

Dieses Verfahren gilt nur für Lohn- und Gehaltsforderungen. Es ist nur auf den pfändbaren Anteil des Lohns oder Gehalts anwendbar.

Der leitende Urkundsbeamte des Gerichts stellt dem Arbeitgeber die Pfändungsverfügung zu. Anschließend erhält der Schuldner eine Ausfertigung dieser Verfügung.

Der Arbeitgeber muss dann jeden Monat die einbehaltenen Beträge, für die die Pfändung durchgeführt wird, zahlen. Diese Beträge sind direkt an den Gläubiger zu zahlen.