E-Note 5 – Die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen

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Wenn der Verkauf durch öffentliche Versteigerung erfolgen muss, bestimmt der Vollstreckungsrichter den Tag, die Uhrzeit und den Ort, an dem sie abzuhalten ist und weist ihre Durchführung dem Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder dem Gerichtsvollzieher oder dem zu diesem Zweck ermächtigten Institut zu.

In derselben Anordnung kann der Gerichtsvollzieher verfügen, dass zusätzlich zur Veröffentlichung, die in Artikel 490 Absatz 1 vorgesehen ist, eine besondere Bekanntmachung erfolgen soll.

Ferner kann der Richter eine Anordnung erlassen, mit der die Durchführung des Verkaufs der beweglichen Sachen, gleichgültig ob sie durch Versteigerung erfolgt oder nicht, in die öffentlichen Register des Verkaufsinstituts der Justiz eingetragen werden oder, falls dies nicht möglich ist, durch einen Notar, der vorzugsweise seinen Amtssitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat, oder durch einen Rechtsanwalt oder einen qualifizierten Buchführer in ihren entsprechenden Listen eingetragen wird.

Schließlich entscheidet der Vollstreckungsrichter über die Verteilung der Verkaufserlöse.

Pfändung unbeweglicher Sachen

Die Enteignung von Immobilien wird durch die Regelungen in Buch II, Titel II, Kapitel IV der Zivilprozessordnung über das Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt (Artikel 555 bis 598) und die in Kapitel I enthaltenen Bestimmungen über die zwangsweise Enteignung im Allgemeinen finden ebenfalls Anwendung.

Bei der Pfändung von Immobilien können zwei verschiedene Verfahrensstadien benannt werden:

  • 1) die Zustellung des Pfändungsdokuments an den Schuldner;
  • 2) die Eintragung einer beglaubigten Kopie der Pfändungsanordnung - von der dem Adressaten ordnungsgemäß eine Benachrichtigung zugestellt wurde - im Grundbuch.

Die Zustellung des Dokumentes ist der Zeitpunkt, zu dem die Pfändungswirkungen beginnen, während die Funktion der Eintragung der Anordnung im Grundbuch darin besteht, ihre Vollstreckung gegenüber Dritten wirksam zu machen.

Das Dokument über die Pfändung der Immobilie kann persönlich oder per Post zugestellt werden.

Wenn der Adressat in einem anderen Bezirk wohnt als in demjenigen, in dem die gepfändete Immobilie belegen ist, regelt sich die Zuständigkeit für die Zustellung wie folgt:

  • ausschließlich als Zustellung per Post durch den Gerichtsvollzieher mit der örtlichen Zuständigkeit für den Ort, an dem die Immobilie belegen ist und an dem der Vollstreckungsrichter seinen Amtssitz hat;
  • alternativ als Zustellung per Post oder mittels persönlicher Auslieferung durch den Gerichtsvollzieher mit der örtlichen Zuständigkeit für den Wohnort des Schuldners.

Die Eintragung erhält entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Immobilienpfändung, indem sie dem Pfandrecht zugunsten des pfändenden Gläubigers und anderer Gläubiger, die Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind, die Wirkung der Unveräußerlichkeit verleiht.

Obwohl in der Tat der Kerngehalt der Pfändung darin besteht, dass eine Unveräußerlichkeit der Immobilie geschaffen wird, hat die Grundbucheintragung konstitutive und nicht bloße deklaratorische Wirkung, mit der Folge, dass die Pfändung, auch im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, erst zu dem Zeitpunkt vollendet ist, wenn die Eintragung erfolgt und nicht zu dem früheren Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung (siehe Artikel 2.693 des Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 2.193 ff. des Zivilgesetzbuchs).

Sobald der Gerichtsvollzieher das Dokument über die Pfändung des Grundstücks zugestellt hat, muss er das Originaldokument bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts hinterlegen, damit der Vollstreckungstitel geschaffen werden kann.

Wenn der Gerichtsvollzieher die Titel an die antragstellende Partei zusammen mit einer beglaubigten Ausfertigung des Pfändungsdokuments zu ihrer Eintragung zurückgibt, hat der Gläubiger vom Datum ihrer Zustellung an zehn Tage Zeit, um den vollstreckbaren Titel, die Leistungsaufforderung und, so schnell wie möglich, die Eintragungsnachricht des Grundbuchs bei der Geschäftsstelle des zuständigen Vollstreckungsrichters einzureichen.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit der Pfändung - und innerhalb von neunzig Tagen - kann der Gläubiger den Verkauf des gepfändeten Grundstücks beantragen.

Sobald die Partei alle in Artikel 567 der Zivilprozessordnung bezeichneten Dokumente eingereicht hat - innerhalb einer Frist von hundertzwanzig Tagen seit dem Antrag auf Verkauf - bestellt der Vollstreckungsrichter binnen dreißig Tagen nach Einreichung der Dokumente einen Gutachter und setzt einen Termin für das Erscheinen der Parteien zum Zwecke der Genehmigung des Verkaufs an.

Bei dieser Anhörung bestimmt der Richter, falls notwendig nach Einholung von Erklärungen des Sachverständigen, das Verfahren für den Verkauf; nach Anhörung der Parteien kann er den Verkaufsvorgang einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem qualifizierten Buchführer übertragen (Verkauf ohne öffentliche Versteigerung).

Pfändung in Räumlichkeiten Dritter

Die Enteignung unter Einbeziehung Dritter ist durch die Artikel 543 und 554 der Zivilprozessordnung geregelt.

Wenn ein Gläubiger die Pfändung einer beweglichen Sache vornehmen möchte, von der er annimmt, dass sie im Eigentum seines Schuldner steht, sich aber im Besitz eines Dritten befindet, muss er - falls der Dritte nicht zur freiwilligen Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher bereit ist - entsprechend den in Artikel 543 ff. der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren und Formen vorgehen.

Neben den beweglichen Sachen regelt die Zivilprozessordnung auch die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte.

Die Forderungspfändung richtet sich danach gegen:

  • a. Geld des Schuldners, das sich in den Händen Dritter befindet, oder Forderungen des Schuldners gegen Dritte;
  • b. bewegliche Sachen, die im Eigentum des Schuldner stehen und sich im Besitz eines Dritten befinden.

Die Funktion des Dokuments über die Forderungspfändung besteht darin, ein Pfandrecht auf die Forderung des Schuldners auszubringen, um den pfändenden Gläubiger zu befriedigen.

Die Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner oder die Gegenstände des Schuldners, die sich im Besitz Dritter befinden, werden mittels eines Dokuments gepfändet, das dem Dritten persönlich (Artikel 546 der Zivilprozessordnung) und dem Schuldner nach Maßgabe von Artikel 137 ff. zugestellt wird.

Der zentrale und entscheidende Zeitpunkt der Forderungspfändung ist die Zustellung dieses Dokuments, auch wenn es aus einer Reihe von Elementen besteht.

Seinem Format nach setzt sich das Dokument aus zwei getrennten Teilen zusammen: Der erste Teil wird vom Titelgläubiger hergestellt und enthält die in Artikel 543 der Zivilprozessordnung aufgezählten Elemente, wogegen sämtliche nach Artikel 492 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben im zweiten Teil enthalten sind, der vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet wird.

Die Forderungspfändung ist nicht allein mit der Zustellung des Dokuments abgeschlossen, sondern mit der positiven Erklärung des Dritten oder der gerichtlichen Entscheidung über die Forderung.

Dies sind die beiden Methoden, die allein zu einer exakten und praktikablen Spezifizierung dessen führen, welche Gegenstände oder Beträge der Dritte schuldet bzw. sich im Besitz des Dritten befinden, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung oder die Herausgabe fällig ist.

Das Dokument über die Forderungspfändung muss die Ladung des Drittschuldners und des Schuldners zum Erscheinen vor dem Gericht am Wohnort des Drittschuldners enthalten, sodass der Drittschuldner die in Artikel 547 bezeichnete Erklärung abgeben kann und der Schuldner zum Zeitpunkt der Erklärung anwesend ist sowie die nachfolgenden Dokumente vorliegen; der Drittschuldner wird zu seinem Erscheinen geladen, wenn sich die Forderungspfändung auf die in Artikel 545 Absatz 3 und 4 genannten Forderungen bezieht, und in anderen Fällen wird er aufgefordert, die in Artikel 547 genannte Erklärung an den die Pfändung betreibenden Gläubiger innerhalb einer Frist von zehn Tagen mittels eingeschriebenem Brief abzugeben.

Artikel 543 Absatz 4 bestimmt, dass der Drittschuldner und der Schuldner vor dem Gericht am Wohnsitz des Drittschuldners erscheinen müssen.

Die Pfändung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern von natürlichen Personen ist in Artikel 545 Absatz 3, 4 und 5 der Zivilprozessordnung geregelt: Wie erwähnt, ist darin Folgendes geregelt:

  • 1. "die von natürlichen Personen in Bezug auf Gehälter, Löhne oder andere Vergütungen für das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Beträge, einschließlich der Beträge, die aufgrund einer Kündigung geschuldet sind, können in Höhe des vom Gericht oder vom Richter, dem die Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, genehmigten Anteils zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gepfändet werden.
  • 2. Diese Beträge können in Höhe von einem Fünftel für die dem Staat, den Provinzen und den Gemeinden geschuldeten Steuern und in Höhe des gleichen Anteils für jede andere Forderung gepfändet werden.
  • 3. Eine Pfändung, bei der gleichzeitig mehrere der oben genannten Fälle zusammentreffen, dürfen die Hälfte des genannten Betrags nicht übersteigen.

Die in besonderen gesetzlichen Regelungen enthaltenen sonstigen Beschränkungen bleiben unberührt."

Luftfahrzeuge und Schiffe

Die Zwangsvollstreckung wird ausschließlich durch die besonderen Maßnahmen geregelt, die in Buch IV, Titel V des Schifffahrtsgesetzes, sowie in Titel IV der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, verabschiedet durch die Regierungsverordnung Nr. 328 vom 15. Februar 1952, enthalten sind, mit der Folge, dass kein Rückgriff auf die Zwangsvollstreckungsregelungen in der Zivilprozessordnung genommen werden kann, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen im Schifffahrtsgesetz oder in seiner Durchführungsverordnung besonders auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird.

Artikel 650 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt, dass die Pfändung von Schiffen, Flößen oder Eigentumsanteilen an ihnen - und ebenso Artikel 2061i in Bezug auf Luftfahrzeuge - auf Antrag des Gläubigers durch Zustellung des Dokuments an den Eigentümer und an den Schiffsführer oder Kapitän ausgeführt wird.

Wenn sich also die Pfändung auf Schiffe oder auf ein Flugzeug bezieht:

  • 1. wird die Pfändung nicht in der Form vorgenommen, wie dies in der Zivilprozessordnung vorgeschrieben ist: Der Gerichtsvollzieher veranlasst nicht die Suche und die Identifizierung des Schiffs oder des Flugzeugs gemäß Artikel 513 der Zivilprozessordnung;
  • 2. die Zwangsvollstreckung wird ausschließlich durch die besonderen Maßnahmen geregelt, die in Buch IV, Titel V des Schifffahrtsgesetzes, sowie in Titel IV der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, verabschiedet durch die Regierungsverordnung Nr. 328 vom 15. Februar 1952, enthalten sind;
  • 3. der Gerichtsvollzieher stellt lediglich das betreffende Dokument über die Pfändung an den Eigentümer und den Schiffsführer oder Kapitän zu.

Zwangsvollstreckung der Herausgabe von unbeweglichem Eigentum (Räumung)

Der Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Form verfügt, muss diesen Titel und die Leistungsaufforderung vor Beginn der Zwangsvollstreckung zustellen.

Artikel 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung - Herausgabe - bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung mit der Zustellung der Benachrichtigung beginnt, mit der der Gerichtsvollzieher die Partei mindestens zehn Tage im Voraus darüber informiert, dass das Grundstück geräumt werden muss, unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, zu der die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird.

Die Vollstreckung durch Übergabe oder Räumung ist dem Gerichtsvollzieher zugewiesen, obwohl die Einbeziehung des Richters vorgesehen ist, wenn im Laufe der Vollstreckung Schwierigkeiten auftreten, deren Lösung nicht aufgeschoben werden kann.

In diesem Fall bestimmt Artikel 610 der Zivilprozessordnung, dass jede Partei den Vollstreckungsrichter anrufen kann, damit dieser seine Befugnisse zur Vornahme erforderlicher vorläufiger Maßnahmen ausüben kann.

An dem festgesetzten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit begibt sich der Gerichtsvollzieher, dem der vollstreckbare Titel, die Vollstreckungsanordnung und die vorherige Benachrichtigung vorliegt, zu dem Ort, an dem sich das zu räumende Grundstück befindet, um die Vollstreckung durchzuführen.

Es ist hervorzuheben, dass nach den Artikeln 608 und 513 der Zivilprozessordnung die Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers das Öffnen von Türen, die Einlagerung von Sachen in Räumen oder Containern, die Überwindung des vom Schuldner oder von Dritten geleisteten Widerstands oder die Entfernung von Personen, die die Zwangsvollstreckung stören, einschließt.

Wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungsschuldner oder eine andere mit dem Räumungsschuldner zusammenlebende Person antrifft, ergeht zuerst eine förmliche Aufforderung, die Schlüssel auszuhändigen und, abhängig von den Umständen,

  • alle beweglichen Sachen, die nicht mit der Zwangsvollstreckung in Verbindung stehen, an einen anderen Ort zu verbringen;
  • sowie keine Wertgegenstände, Bargeld oder andere Sachen von Wert auf dem zu räumenden Grundstück zurückzulassen - falls der Räumungsschuldner erklärt, nicht über andere Räumlichkeiten zu verfügen, in die die beweglichen Sachen verbracht werden können.

Wenn der Räumungsschuldner keinen Widerstand leistet und die Schlüssel freiwillig aushändigt, fährt der Gerichtsvollzieher damit fort, den Besitz zu ergreifen; wenn jedoch Widerstand geleistet wird, ruft er die Polizei zur Unterstützung hinzu.

Wenn niemand im Interesse des Räumungsschuldners am Vollstreckungsort anwesend ist und der Gerichtsvollzieher die Eingangstür verschlossen vorfindet, ist er gesetzlich ermächtigt, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. In diesem Fall wird für die Besitzergreifung durch die antragstellende Partei nicht vorausgesetzt, dass der Vollstreckungsschuldner, dem die Räumungsandrohung ordnungsgemäß zugestellt worden ist, anwesend sein muss.

Sobald alle Schwierigkeiten, die in der ersten Phase der Zwangsvollstreckung auftreten, überwunden sind, weist der Gerichtsvollzieher die antragstellende Partei oder die von ihr bezeichnete Person in den Besitz an dem Grundstück ein.

Artikel 609 der Zivilprozessordnung regelt für den Fall, dass, wenn bewegliche Sachen auf dem Grundstück vorgefunden werden, die der Partei gehören, die zur Räumung dieses Grundstücks aufgefordert ist, und die nicht an die antragstellende Partei herauszugeben sind - beispielsweise im Falle einer unmöblierten Wohnung -, der Gerichtsvollzieher, falls der Räumungsschuldner sie nicht unverzüglich entfernt, ihre Verwahrung vor Ort veranlassen kann, sogar durch die antragstellende Partei, wenn diese sich mit einer solchen Inverwahrungnahme einverstanden erklärt, oder ihre Verbringung an einen anderen Ort veranlassen kann.

Es kann sich herausstellen, dass sich unter den Sachen, die zu entfernen oder in ein Inventar aufzunehmen sind, gepfändete oder beschlagnahmte Vermögensgegenstände befinden.

In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher unverzüglich den Gläubiger, auf dessen Antrag die Pfändung oder Beschlagnahme ausgeführt worden ist, über ihre Herausgabe benachrichtigen und den Vollstreckungsrichter in Kenntnis setzen, damit dieser nötigenfalls einen Austausch der Person des Verwahrers vornimmt.

Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung

Wenn sich die Zwangsvollstreckung in spezifischer Form nicht auf einen Gegenstand, sondern auf eine Handlung oder Unterlassung des Schuldners richtet, wird diese Art der Vollstreckung als Vollstreckung wegen einer "obblighi di fare o di non fare" bezeichnet.

Bedingung für eine solche Vollstreckung ist, dass die betreffende Handlung vertretbar ist, mit anderen Worten, dass sie von einem anderen als dem Verpflichteten vorgenommen werden kann, wie in den Artikeln 2.931 bis 2.933 des Zivilgesetzbuchs und 612 bis 614 der Zivilprozessordnung geregelt.

Artikel 612 bestimmt, dass der Vollstreckungsrichter in seiner Anweisung den Gerichtsvollzieher bestimmen soll, der die Vollstreckung auszuführen hat.

Eine "persönliche" Zuweisung dieser Art wird durch die Komplexität - in prozessualer und zeitlicher Hinsicht - gerechtfertigt, die aus der Vollstreckung einer Verpflichtung durch Vornahme einer Handlung oder Unterlassung folgen kann.

Dasselbe Erfordernis, dass die für ein Verfahren zuständige Person nicht ausgewechselt werden soll, gilt auch für den Richter in bestimmten Phasen des Verfahrens - siehe beispielsweise Artikel 174 der Zivilprozessordnung.

3. Einstweilige Anordnung

Die "provvedimento di urgenza" oder einstweilige Anordnung ist ein Instrument, das als beschleunigte Schutzmaßnahme für eine Partei dient, die ein Recht, in Erwartung dieses Recht in der Zukunft zu genießen, vor nicht mehr gutzumachendem Schaden bewahren will, der diesem Recht durch den Zeitablauf bis zum Erlass eines Urteils über dessen Anerkennung droht.

Die Bestimmung zur Regelung von Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung ist Artikel 669-duodecis der Zivilprozessordnung; er spezifiziert im Hinblick auf die Durchführung schützender Maßnahmen entsprechend ihrem Zweck verschiedene Vorgehensweisen:

  • Maßnahmen zu den Verpflichtungen zur Herausgabe, Räumung, Handlung oder Unterlassung, wenn ihre praktische Vollstreckung immer noch in den Händen des Richters liegt, der die schützende Maßnahme angeordnet hat und der ebenfalls das Verfahren zu ihrer Ausführung bestimmt, indem er die notwendigen und/oder sachgerechten Entscheidungen fällt, um den gewährten gerichtlichen Schutz effektiv zu gestalten;
  • Maßnahmen auf der Grundlage von Geldleistungen, für die die Bestimmungen der Artikel 491 ff. der Zivilprozessordnung, soweit sie passen, Anwendung finden;
  • die Pfändung, für die die Bestimmungen der Artikel 677 ff. der Zivilprozessordnung gelten.
  • Wie aus den Verweisungen auf andere Regelungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens entnommen werden kann, sind die Methoden zur Vollziehung einer einstweiligen Anordnung - abgesehen von einigen wenigen Unvereinbarkeiten - nahezu dieselben wie für die Zwangsvollstreckung.

Der Anwendungsbereich für einstweilige Anordnungen ist weit und sie werden, wie bereits dargestellt, vom Gericht nur dann bewilligt, wenn es im konkreten Fall nicht möglich gewesen ist, auf den gewöhnlichen Wegen oder durch sonstige schützende Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

4. Arrestpfändung

Die Anordnung der Arrestpfändung dient dazu, die Vermögensgegenstände, für die eine Vollstreckungshandlung angestrebt wird, bis zu dem Zeitpunkt zu sichern, zu dem der Gläubiger diese Handlung vornehmen kann.

Dies geschieht dadurch, dass der Zeitpunkt für die Ausführung der Pfändung vorverlagert wird, mit ähnlichen Wirkungen, wie denjenigen, die durch die Pfändung nach Urteilsverkündung erreicht werden (Artikel 2.906 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Artikel 671 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass "der Richter auf Antrag des Gläubigers, der gute Gründe hat, den Verlust der Sicherheit für seinen Anspruch zu fürchten, die Arrestpfändung von beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners oder der Geldbeträge oder Gegenstände, die dem Gläubiger geschuldet werden in den Grenzen anzuordnen, in denen das Gesetz die Pfändung erlaubt."

Die Entscheidung, mit der die Pfändung bewilligt wird, wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen seit ihrem Erlass vollstreckt wird.

Die Anordnung der Arrestpfändung ist einer der vollstreckbaren Titel, auf die in Artikel 474 der Zivilprozessordnung Bezug genommen wird, die jedoch nicht der Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Ermächtigung der Zwangsvollstreckung bedarf.

Nach den Artikeln 678 und 679 der Zivilprozessordnung gestalten sich die Verfahren der Arrestpfändung wie folgt:

  • 1. bewegliche Sachen: in denselben Formen wie bei der Pfändung in den Räumlichkeiten des Schuldners (Artikel 513 ff.);
  • 2. Beträge, die dem Schuldner geschuldet werden: in denselben Formen wie bei der Pfändung mit Wirkung gegen Dritte (Artikel 543 ff.);
  • 3. unbewegliche Sachen: durch Anmeldung zur Eintragung der Maßnahme im Grundbuch für den Ort, in dem die Immobilie belegen ist.

Die Arrestpfändung wandelt sich automatisch in eine Pfändung um, wenn die vollstreckende Partei ein die Vollstreckung anordnendes Urteil erwirkt.

5. Gerichtliche Beschlagnahme

Die "sequestro giudiziario" ist eine durch Artikel 670 der Zivilprozessordnung geregelte vorläufige Maßnahme, die nicht den Anspruch oder seine Sicherheit in Form des Vermögens im Allgemeinen schützt - wie dies bei der Arrestpfändung der Fall ist -, sondern die sich auf den Schutz und die Verwahrung von Gegenständen bezieht, deren Eigentum oder Besitz streitig ist, wenn ihr faktischer Status bis zum Erlass des Urteils das praktische Risiko mit sich bringt, dass sie verderben könnten, entfernt werden könnten oder auf solche Weise verändert werden könnten, dass die Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Rechts beeinträchtigt ist.

6. Die Kosten der Dienste des Gerichtsvollziehers

Parteien, die die Zustellung von Klagen bzw. gerichtlichen Anordnungen und Verfügungen oder die Durchführung der Zwangsvollstreckung beantragen, müssen den Gerichtsvollziehern eine Vorschusszahlung auf die Gebühren und die Reisekosten oder die Kosten für die Versendung der Dokumente, die per Post zuzustellen sind, leisten (siehe Konsolidiertes Gesetz Nr. 2002/115 über die gesetzlichen Gebühren).

Die zu zahlenden Gebühren sind gesetzlich festgelegt, die Gebührensätze variieren je nach der Zahl der Adressaten (von € 2,58 für zwei Adressaten bis € 12,39 für mehr als sechs Adressaten).

Die Reisekosten sind zu den gesetzlich festgelegten Sätzen zu zahlen und richten sich nach der zurückgelegten Entfernung in Kilometern: der Betrag ist angemessen (für Entfernungen von mehr als 18 km betragen die Kosten € 4,36 zuzüglich € 0,93 für Entfernungen von jeweils weiteren 6 km oder von Bruchteilen davon, die nicht kleiner als 3 km sind).

Die Gebühren und Reisekosten erhöhen sich um die Hälfte für dringende Dokumente, mit anderen Worten für solche, die am selben oder am folgenden Tag zugestellt werden müssen.

Im Falle von Vollstreckungen, die in bewegliches oder unbewegliches Vermögen geführt werden, und für Dokumente, die die Erstellung eines Berichts, einschließlich einer Protesturkunde, erfordern, ist eine Einheitsgebühr in Höhe folgender Sätze an die Gerichtsvollzieher zu zahlen:

  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von bis zu EUR 516,46 gehören: EUR 2,58;
  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von mehr als EUR 516,46 bis EUR 2.582,28 gehören: EUR 3,62;
  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von mehr als EUR 2.582,28 oder von unbestimmbarem Wert gehören: EUR 6,71.

Für Vollstreckungsdokumente sind die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe des doppelten Satzes zu zahlen, der für die Zustellung von Benachrichtigungen bestimmt ist.

Der Vollstreckungsrichter

Der Vollstreckungsrichter - der vom Präsidenten des Gerichts ernannt wird - hat im Zwangsvollstreckungsverfahren folgende Aufgaben:

  • a) Er hat die Pflicht zu überprüfen, dass die zwangsweise Enteignung in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der strikten Gesetzmäßigkeit durchgeführt wird, und als gerichtliche Autorität sicherzustellen, dass die fundamentalen verfassungsrechtlichen Freiheiten respektiert werden;
  • b) er darf nicht durch einen anderen Richter ausgewechselt werden, mit Ausnahme in jenen Fällen, in denen eine absolute Verhinderung oder schwerwiegende dienstliche Erfordernisse vorliegen.

Der Richter fällt seine Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren in Form von Anordnungen ohne notwendige Anhörung der Parteien und soweit er die Parteien geladen hat (und auch jegliche anderen interessierten Personen außer dem Gläubiger und dem Schuldner), um weitere Informationen als Grundlage für seine Entscheidung zu erhalten, entscheidet er durch gerichtlichen Beschluss.

Anträge und Klagen, die beim Vollstreckungsrichter erhoben werden, sind, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, mündlich zu stellen, wenn sie während einer Anhörung vorgebracht werden, und in sonstigen Fällen durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle des Gerichts.

Bei Vollstreckungen, die in bewegliches oder unbewegliches Vermögen gerichtet werden, kommt die Sache vor den Richter, der für den Belegenheitsort des Vermögensgegenstands örtlich zuständig ist.

Wenn nicht alle unbeweglichen Gegenstände, die für die Zwangsvollstreckung haftbar sind, in einem einzigen Gerichtsbezirk belegen sind, gilt Artikel 21 der Zivilprozessordnung.

Bei der zwangsweisen Enteignung von Forderungen des Schuldners kommt die Sache vor den Richter, der für den Wohnsitz des Drittschuldners örtlich zuständig ist.

Bei der Vollstreckung von Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung kommt die Sache vor den Richter des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist.