E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Die Voraussetzungen um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu können, oder welche sind die erforderlichen Etappen die eine Partei überwinden muss um seinen Schuldner zu zwingen seine Schulden zu begleichen?

Auch wenn jeder europäische Staat darauf achten muss, dass jeder Partei ein „Recht auf gerichtliches Gehör“ gesichert sei, stellte es sich heraus, dass dieses Recht besonders unrealistisch erscheinen würde wenn keine Garantien gegeben werden könnten, damit das erlangte Urteil auch tatsächlich seine Auswirkungen ausüben kann.

Das Recht auf Vollstreckung ist daher eine natürliche Konsequenz des Rechts auf einen Richter.

Gemäß der belgischen Zivilprozessordnung (Code judiciaire belge – C.jur.) erfordert das Zurückgreifen auf eine Zwangsvollstreckung, im Falle, dass eine Person seiner Verpflichtungen nicht nachkommt, einige Vorbedingungen:

  • die Verfügung über einen vollstreckbaren Titel;
  • welcher bereits zugestellt worden ist und für welchen, in der Regel, ein zugestelltes Zahlungsbefehl schon vorhanden ist;
  • und soweit dieser Titel eine Forderung anerkennt, soll diese unbestritten, bestimmt und fällig sein.

1. Ein vollstreckbarer Titel

§ 1494 (C.jud.). “Keine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder Immobiliararrest wird ohne Vollstreckungstitel ausgeführt (…)„

Ein Vollstreckungstitel ist ein Dokument welches, notfalls durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Partei welche seinen Pflichten nicht nachkommt, verwirklicht werden kann.

Solch ein Titel kann verschiedene Formen annehmen:

  • ein Endurteil;
  • ein Anerkenntnisurteil;
  • Schiedssprüche;
  • Eine notarielle Urkunde;
  • oder auch Verwaltungsakten für welche das Gesetz die Vollstreckbarkeit vorsieht.
Ein Einzelfall: das Urteil

Wenn der Titel die Form eines Urteils annimmt, muss dieser jedoch mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden, damit eine Zwangsvollstreckung stattfinden kann: entweder wurde ihm die vorläufige Vollstreckbarkeit gewährt, oder, dass keine ordentlichen Rechtsmittel mehr gegen das Urteil eingeleitet werden können (Einspruch, Berufung), und dieses dementsprechend als rechtskräftig angesehen werden muss.

Es ist anzumerken, dass im Falle eines Urteils welches für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, die Vollstreckung auf Risiko des Gläubigers durchgeführt wird. Würde demzufolge gegen das Urteil der ersten Instanz ein ordentliches Rechtsmittel eingeleitet, welches zu einer entgegengesetzten Entscheidung führen würde, müsste die betreffende Partei die Situation in ihren Ursprungszustand wiederherstellen.

Eine Rechtsentscheidung ist 10 Jahre lang gültig. Diese Frist kann in einigen Fällen verlängert werden. In diesem Falle spricht man von Verjährungshemmung oder Verjährungsunterbrechung.

2. Ein Titel welcher bereits zugestellt worden ist

Artikel 1495 (C.jud.). “Alle Entscheidungen welche eine Verurteilung enthalten können ohne die vorausgehende Zustellung an die betreffende Partei nicht vollgestreckt werden.„

Jede Vollstreckungsmaßnahme, welche auf Grund eines Vollstreckungstitels ausgeführt werden soll, bedarf unbedingt einer zuvorherigen Zustellung und zwar an die Partei gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist. Das Ziel welches dadurch erreicht werden soll ist die Gewissheit, dass die Partei gegen die das Urteil erlassen worden ist auch bestimmt darüber informiert wurde. Ohne die Erfüllung dieser Vorbedingung würde das ganze Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden.

Um diese Zustellung durchzuführen muss man sich an einen belgischen Gerichtsvollzieher wenden welcher örtlich zuständig ist.

Diese Zustellung ist bei einer notariellen Urkunde nicht nötig sobald alle Beteiligten diese Urkunde unterzeichnet und daher auch von seinem Inhalt Kenntnis genommen haben.

Einen Spezialfall bildet die Zustellung eines belgischen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, muss man bei der Zustellung gemäß der Verordnung EG N° 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen verfahren.

Diese Verordnung unterscheidet zwischen mehreren Zustellungsformen. Diejenige welche die größte Rechtssicherheit bietet ist die folgende: die betroffene Partei wendet sich an einen örtlich zuständigen belgischen Gerichtsvollzieher (als Übermittlungsstelle) damit dieser seinem ausländischen Amtskollegen (Empfangsstelle) offiziell den Antrag stellt, das Urteil, mit den erforderlichen Formularen, dem Schuldner zu zustellen. Die Empfangsstelle soll dann die eigentliche Zustellung aller Dokumente ausführen, und dies gemäß ihren innerstaatlichen Regeln. Diese Empfangsstelle achtet auch darauf, dass die Übermittlungsstelle über den Erfolg oder den Misserfolg des Vorganges informiert wird.

3. Ein Titel für welchen ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde

Artikel 1499 (C.jud.) “Jeder Vollstreckung in das bewegliche Vermögen geht, mindestens einen Tag vor der Pfändung, ein Zahlungsbefehl an den Schuldner voraus; dieser enthält gleichzeitig, wenn der Titel ein Urteil ist, seine Zustellung, wenn dies noch nicht geschehen ist.„

Artikel 1564 (C.jud.). “Der Liegenschaftspfändung geht ein Zahlungsbefehl voraus, welcher durch die Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers an die betreffende Person selbst, oder am tatsächlichen beziehungsweise, im Forderungstitel angegebenen, gewählten Wohnsitz zugestellt wird

Der Zahlungsbefehl (Vollstreckungstitel) ist eine Gerichtsvollzieherurkunde welche eine Aufforderung an den Schuldner beinhaltet, das von ihm Geschuldete freiwillig zu bezahlen, und zwar mit der Drohung dass er andernfalls im Wege der Zwangsvollstreckung dazu gezwungen wird.

Der Zahlungsbefehl und der Vollstreckungstitel können gleichzeitig zugestellt werden, jedenfalls ist der Zahlungsbefehl eine Vorbedingung für jede Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, mit Ausnahme der Pfändung bei einem Dritten.

Die Zustellung dieses Zahlungsbefehls ist auch von Bedeutung wenn eine Sicherungspfändung durchgeführt wurde (siehe Punkt II). In der Tat verwandelt diese Zustellung die Sicherungspfändung in eine Vollstreckung, und ermöglicht dem Kläger das Verfahren, welches er zuvor im Rahmen der Sicherungspfändung schon einmal erfüllt hatte, nicht erneut einzuleiten.

4. Ein Titel welcher eine unbestrittene, bestimmte und fällige Forderung enthält

Artikel 1494 (C.jud.). “Eine Vollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen darf nur mit einem Vollstreckungstitel und nur für bestimmte und unbestrittene Sachen vorgenommen werden

Die Unbestrittenheit

Eine Forderung ist als unbestritten zu bezeichnen, wenn sie nach einer summarischen Prüfung genug begründet zu sein scheint oder genügend Elemente vorweisen kann welche die Anordnung oder die Aufrechterhaltung einer Sicherungspfändung ermöglichen.

Demzufolge kann eine bedingte, eventuelle oder sogar eine streitige Forderung als Grundlage zu einer Sicherungspfändung dienen.

Die Fälligkeit

Ab dem Moment, wo der Gläubiger die sofortige Auszahlung einer Forderung verlangen kann, ist diese als fällig zu betrachten.

Die belgische Zivilprozessordnung sieht eine Ausnahme für diese Regel vor, nämlich die periodisch fällig werdende Forderungen, wie z.B. Mieten.

Die Bestimmtheit

Eine Forderung ist bestimmt wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt ist oder zumindest ausgedrückt werden kann.

Die Sicherungsmaßnahmen: wie kann eine Partei ihre Rechte wahren bevor sie noch im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist?

Wenn der Gläubiger noch nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, ist er deswegen noch lange nicht hilflos. In der Tat erlaubt das belgische Recht in diesem Falle sich an einen Gerichtsvollzieher zu wenden um eine Sicherungsmaßnahme zu erlangen, welche die Form einer Pfändung (saisie) annimmt.

Das Ziel welches diese Pfändung verfolgt ist einfach: während einer bestimmten Zeit sollte der Schuldner über die Verfügung seines Vermögens gehindert werden. Anders ausgedrückt hat eine solche Maßnahme die Funktion die Zeit „erstarren“ zu lassen, dass heißt das Vermögen des Schuldners sicherzustellen bis der Gläubiger einen Titel erlangt aus dem vollstreckt werden kann.

Um eine Sicherungsmaßnahme anwenden zu können müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Es gibt zwei Arten von Bedingungen: materielle und formelle.

1. Die materielle Voraussetzungen

Wiederum gibt es zwei Arten von materiellen Voraussetzungen: die Dringlichkeit (célérité) und die typischen Merkmale der Forderung.

Die Dringlichkeit

Artikel 1413 (C.jud.). “Jeder Gläubiger kann in Fällen besonderer Dringlichkeit, einen Antrag stellen (…) um das pfändbare Vermögen des Schuldners, im Rahmen einer Sicherungsmaßnahme, zu pfänden.„

Diese Voraussetzung bedeutet, dass die Pfändung nur in Fällen ausgeübt oder gestattet werden kann, wo es zu befürchten ist, dass der Gläubiger Schaden erleiden könnte wenn die Pfändung nicht stattfinden würde. Anders ausgedrückt muss das Verhalten des Schuldners oder seine Vermögenslage glaubwürdig erscheinen lassen, dass ohne eine solche Sicherungsmaßnahme, das zukünftige Eintreiben der Forderung gefährdet werden könnte.

Die Notwendigkeit einer Sicherheitspfändung wird dementsprechend in Anbetracht der existierenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geprüft.

Zum Beispiel können folgende Situationen zu einer Sicherheitspfändung führen:

  • wenn der Schuldner absichtlich seine Zahlungsunfähigkeit organisiert;
  • wenn mehrere Tatsachen darauf hindeuten, dass der Schuldner sich in einer Situation befindet welche ihm nicht mehr ermöglicht seiner finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
  • wenn der Richter, in Anbetracht der Akte des Schuldners, davon überzeugt ist, dass seine finanzielle Lage objektiv gefährdet ist (häufige oder sogar ständige Zahlungsschwierigkeiten, Passivität des Schuldners trotz zahlreicher Zahlungsmahnungen…).

Die Dringlichkeit ist demzufolge nicht vorhanden, wenn der Gläubiger nur Geld benötigt.

Die typischen Merkmale der Forderung

Artikel 1415 (C.jud.). “Die Sicherheitspfändung kann nur für eine unbestrittene, fällige und bestimmte, oder zumindest vorübergehenden einschätzungsfähige, Forderung genehmigt werden.„

Was den Inhalt dieser verschiedenen Bedingungen anbetrifft wird auf die, unter Punkt I, genannten Erklärungen verwiesen.

2. Die formelle Voraussetzungen

Diese formelle Voraussetzungen betreffen eigentlich die Verpflichtung den Vollstreckungsrichter nach einer vorherigen Genehmigung zur Durchführung der Sicherungspfändung zu bitten, oder im Gegenteil eben diese Durchführung auch ohne Genehmigung des Richters unternehmen lassen zu können.

Die Durchführung der Pfändung mit der Genehmigung des Vollstreckungsrichters

In den meisten Fällen muss der Richter die Pfändung genehmigen.

Um dies zu erreichen muss der Gläubiger einen Antrag stellen, welche einige Informationen enthalten muss. Davon beziehen sich einige auf das Datum an dem der Antrag gestellt wurde, auf die Identifizierung der Parteien, oder auf den Inhalt oder die Begründung des Antrags; andere Informationen wiederum beziehen sich auf Spezialpfändungen.

Alle Dokumente müssen mit dem Antrag eingereicht werden um dem Richter zu ermöglichen seine Entscheidung bei vollem Bewusstsein zu treffen.

Die Durchführung der Pfändung ohne die Genehmigung des Richters

In einigen Fällen darf der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger direkt, ohne Genehmigung des Richters, bevollmächtigt werden um eine Pfändung durchzuführen:

  • wenn er bereits einen belgischen Urteil, auch wenn es nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, oder einen belgischen Schiedsspruch besitzt;
  • wenn er ein ausländisches Urteil oder einen ausländischen Schiedsspruch besitzt, vorausgesetzt, dass beide im belgischen Rechtssystem, gemäß dem Vertrag zwischen Belgien und dem Land in dem das Urteil oder der Schiedsspruch verkündet wurden, anerkannt werden;
  • wenn er schon im Besitz einer öffentlichen Urkunde (notarielle Urkunde) ist, auch wenn diese nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, vorausgesetzt, dass aus dieser Urkunde eindeutig hervorgeht, dass der Schuldner einer bestimmten Forderung nachgehen muss;
  • Im Falle eines Vermieterpfandrechts (es handelt sich dabei um eine Pfändung welche dazu dient Mieten und fällige Pachtzinsen zu garantieren);
  • Im Falle einer Pfändung beim Drittenschuldner (ob der Gläubiger bereits einen Titel besitzt – Urteil oder öffentliche Urkunde – oder eine einfache Privaturkunde).
Privaturkunde

Unter Privaturkunde versteht man „ein Schriftstück welches nach formalen Kriterien regelmäßig ist, dem Schuldner gegenüber geltend gemacht werden kann und von einer unbestrittenen, bestimmten und fälligen Forderung zeugt“. Dies ist z.B. der Fall bei :

  • einem akzeptierten oder protestierten Wechsel
  • einem Scheck
  • einem Eigenwechsel
  • einem Testament
  • einer Versicherungspolice
  • einem Vertag
  • einer Rechnung

3. Die Hauptkategorien der Sicherheitspfändung in der belgischen Rechtsordnung

Bezüglich der Sicherheitspfändung hat der Gläubiger die Wahl zwischen 5 verschiedenen Maßnahmen. Jeder ist drei Jahre lang gültig und kann verlängert werden, ohne die eventuelle Fristenhemmung zu erwähnen.

Der Zweck dieser Maßnahmen ist hauptsächlich zu verhindern, dass der Schuldner momentan über sein Vermögen verfügt.

Der Arrest in das bewegliche Vermögen

Gegenstand dieser Pfändung sind Sachen die im Besitz des Schuldners sind (Mobilien, Fahrzeuge…).

Immobiliarpfändung

Gegenstand der Immobiliarpfändung sind alle Grundstücke oder unbewegliche Sachen (kraft gesetzlicher Bestimmung) des Schuldners. Dies gilt auch für den Nießbrauch, die Erbpacht und das Oberflächenrecht welche dem Schuldner gehören. Hingegen können Nutzungsrechte und Wohnrechte nicht gepfändet werden.

Pfändung beim Drittschuldner

Die Pfändung beim Drittschuldner ist ein Verfahren bei welchem der Gläubiger Geld oder bewegliche Sachen des Schuldners die sich in den Händen einer dritten Person befindet pfänden lässt.

Diese Art von Pfändung unterscheidet sich von den beiden Anderen in dem Sinne, dass hier nicht mehr zwei Parteien beteiligt sind (Gläubiger – Schuldner) sondern drei: die Pfändung betreibender Gläubiger, der Pfändungsschuldner und der gepfändete Drittschuldner (das heißt der Schuldner des Schuldners).

Die Pfändung beim Drittschuldner wird in der Regel verwendet um bei einer Bank die Geldsummen welche der Schuldner auf seinem Konto eingezahlt hatte zu pfänden, oder auch um den Lohn des Schuldners direkt zwischen den Händen seines Arbeitsgebers zu pfänden.

Spezialpfändungen

Es gibt drei andere Pfändungen, von denen man aber aufgrund ihrer zu spezifischen Charakter nur selten Gebrauch macht. Diese sind:

  • Durch das Vermieterpfandrecht kann ein Besitzer oder der Mieter einer landwirtschaftlichen Besitzes die beweglichen Sachen und die Früchte pfänden lassen welche die Wohnung ausstatten oder sich auf dem Grundstück befinden und dies im Falle von fälligen Mieten und Pachtzinsen;
  • Die Pfändung von Gegenständen die sich im Besitz eines Dritten befinden und auf denen der Gläubiger Vorzugsrechte behauptet wird im Bereich der beweglichen Vermögen benutzt, um die Herausgabe dieser Gegenstände zu erreichen sobald über die Frage des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung entschieden wurde. Diese Pfändung kann stattfinden bei wem sich die Gegenstände auch befinden mögen
  • Die Pfändung von Schiffen (zur Information).