E-Note 1/2 – Akteure und Prinzipien der vollstreckung von entscheidungen

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In Italien sind verschiedene öffentliche und private Stellen und Parteien in den verschiedenen Stadien des Zwangsvollstreckungsverfahrens beteiligt, auch wenn die Hauptfunktionen vom Gerichtsvollzieher und vom Vollstreckungsrichter ausgeübt werden.

Insbesondere hat der Gerichtsvollzieher die Aufgabe, die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Titeln durchzuführen - aus Urteilen, einstweiligen Verfügungen, Solawechseln, Räumungsanordnungen, gerichtliche Übertragungsanordnungen usw. - während der Vollstreckungsrichter die Aufgabe hat, abgesehen davon, dass er bei allen bei der Zwangsvollstreckung aufkommenden Einsprüchen und Streitfällen tätig wird, die Schlussphase des Zwangsvollstreckungsverfahrens entweder direkt oder im Wege der Delegation zu überwachen (von der Entscheidung über den Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände bis zur Verteilung ihres Veräußerungserlöses).

Wer ist der Gerichtsvollzieher?

Gemäß Artikel 1 ihres Statuts, sind die Gerichtsvollzieher innerhalb der Geschäftsstelle des Gerichts den "Zustellungs-, Zwangsvollstreckungs- und Protestbüros" - Uffici Notificazioni Esecuzioni e Protesti - angeschlossen und sind Hilfsbeamte der Justiz. Sie führen die ihnen anvertrauten Handlungen aus, wenn solche Handlungen von den Justizbehörden angeordnet oder von der Geschäftsstelle des Gerichts ersucht oder der Partei einer Rechtssache beantragt werden. Die Beschäftigung von privatem Personal in solchen Büros ist verboten.

Der Gerichtsvollzieher ist ein Funktionsträger mit gerichtlichen Befugnissen, der Hilfsfunktionen des Gerichts ausführt, aber auch seine eigenen autonomen Funktionen im zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und außergerichtlichen Bereich wahrnimmt.

Des Weiteren darf er keine öffentliche oder private Beschäftigung annehmen, kein Handelsgeschäft und keinen Gewerbebetrieb führen, keinen sonstigen Beruf ausüben und kein Amt in Gesellschaften ausüben, die zum Zwecke der Gewinnerzielung gegründet wurden.

Der Gerichtsvollzieher übt ein Amt des öffentlichen Dienstes aus und ist nicht Eigentümer seines eigenen Büros, wie dies in anderen europäischen Ländern der Fall ist.

Für seine Tätigkeiten verwendet er die Mittel und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und arbeitet unter der Aufsicht des leitenden Richters in der Geschäftsstelle des Gerichts, der er zugeordnet ist.

Der Gerichtsvollzieher arbeitet im Ufficio Notificazioni Esecuzioni e Protesti - dem "Zustellungs-, Zwangsvollstreckungs- und Protestbüro", das unter seiner Abkürzung U.N.E.P. bekannt ist und bei jedem Berufungsgericht, jedem Untergericht und bei den dezentralisierten Abteilungen der Untergerichte eingerichtet ist.

Das U.N.E.P. ist mit drei Arten von Berufsträgern mit verschiedenen wirtschaftlichen Funktionen ausgestattet: U.N.E.P.-Beamten, Gerichtsvollziehern und Gerichtsassistenten.

Die ersten beiden vollziehen Vollstreckungsurkunden und Zustellungen von Klagen und gerichtlichen Verfügungen und Anordnungen, während die Assistenten die vorbereitenden Arbeiten ausführen, die mit den Zustellungs- und Vollstreckungsdokumenten verbunden sind.

Die Arbeit der Gerichtsvollzieher ist heute teilweise durch die Regierungsverordnung Nr. 1.229 vom 15.12.1959 (Ordinamento oder Statut) und teilweise durch nationale Tarifverträge geregelt.

Über die Entsprechung des Gerichtsvollziehers zu den in der Staatsverwaltung Beschäftigten wurden bei vielen Gelegenheiten in der Rechtsliteratur und in der Rechtsprechung verschiedene Auffassungen zum Ausdruck gebracht.

Dessen ungeachtet lautet eine der jüngsten Interpretationen, dass "Gerichtsvollzieher dadurch, dass sie auf der Basis eines förmlichen Ernennungsakts in die Organisation des Staates einbezogen sind, öffentliche Staatsbeamte sind und deshalb, obwohl dies in ihrem besonderen Statut nicht vorgesehen ist, der allgemeine Beamtenstatus auch auf sie Anwendung finden sollte, sofern nicht besondere Merkmale ihrer Arbeit eine differenzierte Behandlung gegenüber den übrigen staatlichen Beschäftigten erfordert".

Es ist hervorzuheben, dass der italienische Gerichtsvollzieher, auch wenn er wie ein Beamter behandelt wird, tatsächlich eine Mischform ist, und zwar aus folgenden Gründen:

  • a. er ist nicht zur Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden verpflichtet, obwohl es EU-Richtlinien und Gesetze gibt, die Höchstgrenzen aufstellen;
  • b. er ist befugt, von anderen zu entrichtende Steuern für deren Rechnung abzuziehen und abzuwickeln;
  • c. er benutzt zur Erfüllung seiner Pflichten sein eigenes Fahrzeug;
  • d. er hinterlegt eine Sicherheit, bevor er sein Amt aufnimmt;
  • e. er verwaltet seine eigenen Mittel für amtliche Auslagen, die aus einem prozentualen Anteil der von den privaten Verfahrensparteien erhobenen Vergütungen bestehen;
  • f. er finanziert sein eigenes Gehalt - das garantierte Minimum - aus den Gebühren, die er von den privaten Verfahrensparteien erhebt;
  • g. er unterliegt im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Funktion einer persönlichen zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, disziplinarrechtlichen, fiskalischen und monetären Haftung;
  • h. er kann, vorbehaltlich der Genehmigung durch seinen Büroleiter, Tätigkeiten auf Honorarbasis ausüben, wie etwa im Rahmen der Schuldenregulierung, Schlichtung und fachlichen Beratung.

Welche Tätigkeiten übt der Gerichtsvollzieher aus?

Die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers sind folgender Art:

  • zivilrechtlich,
  • strafrechtlich,
  • außergerichtlich.

In Strafsachen veranlasst der Gerichtsvollzieher hauptsächlich die Zustellung von Dokumenten, während in Zivilsachen seine Hauptaufgabe die Zustellung von Verfahrensdokumenten und die Vollstreckung von Urteilen und anderen vollstreckbaren Titeln ist, nötigenfalls mit Unterstützung der Polizei.

Im Rahmen seiner außergerichtlichen Tätigkeiten übernimmt er:

  • die Zustellung von Protesterklärungen zu Solawechseln und Schecks;
  • die Zustellung von außergerichtlichen Dokumenten (Mahnungen, Ladungen);
  • die förmliche Inverzugsetzung des Gläubigers aufgrund seiner Weigerung, das Angebot des Schuldners zur Zahlung von Geldbeträgen oder zur Lieferung von Gütern an seinem Wohnsitz anzunehmen, oder wenn die Leistung an einem anderen Ort zu erfolgen hat, die Aufforderung zu ihrer Inbesitznahme anzunehmen.

1. Zustellung von Klagen und gerichtlichen Verfügungen und Anordnungen: "notificazione" und "significazione"

Der Begriff "notificazione" oder Benachrichtigung ist aus dem lateinischen "notum facere" abgeleitet, was "bekanntmachen" bedeutet.

Der Zweck der "Benachrichtigung" besteht in diesem Zusammenhang darin, dem Adressaten ein Dokument zur Kenntnis zu bringen, so dass das kontradiktorische Verfahren eingeleitet werden kann und er seine Rechte zur Verteidigung effektiv ausüben kann.

Der Begriff "signification" oder Zustellung bezieht sich auf ein Rechtsinstitut, das in vielen EU-Ländern existiert, jedoch nicht in Italien; es besteht in der Auslieferung eines Dokuments zusammen mit der Erstellung einer Urkunde, mit der bestätigt wird, dass der Adressat tatsächlich vom Inhalt des Dokuments Kenntnis genommen hat.

Nach italienischem Recht kann die Benachrichtigung im Allgemeinen aus Gründen, die mit dem Benachrichtigungsverfahren zusammenhängen, widerlegt werden, und es sind im Hinblick auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Dokument durch den Adressaten keine Ausnahmen vorgesehen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 80/2005 und den weiteren Ausführungsmaßnahmen wurde die Verwendung von Telekommunikationsmitteln - Fax und E-Mail - und der digitalen Signatur für die Benachrichtigungs- und Kommunikationsverfahren auch in Italien eingeführt.

Die Zustellung von Benachrichtigungen in zivilrechtlichen Verfahren wird durch die Artikel 137 ff. der Zivilprozessordnung geregelt. Artikel 138 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung im Normalfall, innerhalb der Grenzen des Zuständigkeitsbezirks des Gerichtsvollziehers, durch persönliche Aushändigung einer Ausfertigung an den Adressaten an dessen Wohnsitz oder, wenn dies nicht möglich ist, an seinem Aufenthaltsort zustellt.

Artikel 139 bestimmt andererseits näher, dass die Zustellung, falls sie nicht in der in Artikel 138 geregelten Weise erfolgt, in der Gemeinde stattfinden muss, in der der Adressat wohnt, wozu er ihn in seiner Wohnung oder an dem Ort, an dem er sein Büro hat oder seine Produktions- oder Handelstätigkeit ausübt, aufsuchen muss.

Wenn eine persönliche Zustellung an den Adressaten an den genannten Orten nicht möglich ist, erlaubt Artikel 139 der Zivilprozessordnung, dass das Dokument an eine andere Person als den Adressaten (den Empfänger) ausgeliefert wird, dessen Beziehung zum Adressaten aber so gestaltet sein muss, dass sichergestellt ist, dass diesem das Dokument ausgehändigt wird.

Der Empfänger ist eine Person, deren Identität vom Gerichtsvollzieher festgestellt werden muss und bei der es sich um einen Familienangehörigen des Adressaten oder um eine Person, die in seinem Haushalt, seinem Büro oder seinem Geschäft beschäftigt ist, handelt.

Der Gesetzgeber hat die Fähigkeit, ein tauglicher Empfänger zu sein, auf diese Personen beschränkt, da angenommen wird, dass diese durch familiäre Bindungen oder Arbeitsbeziehungen mit ihm verbundenen Personen - die an den näher bezeichneten Orten angetroffen werden und zur Annahme der Ausfertigung bereits sind - geeignete Personen sind, um sicherzustellen, dass das Dokument aufgrund der Solidarität, die mit solchen Bindungen einhergeht, und der aus der Entgegennahme des Dokuments entstehenden gesetzlichen Pflichten, dem Adressaten unverzüglich ausgehändigt wird.

Nicht alle Personen, die am Zustellungsort angetroffen werden, sind geeignet, ein an den vorübergehend abwesenden Adressaten zuzustellendes Dokument entgegenzunehmen. Die Auswahl des Gerichtsvollziehers ist auf bestimmte Personen beschränkt, wie etwa:

  • ein Familienmitglied;
  • eine in seinem Haushalt beschäftigte Person;
  • eine in seinem Büro oder Geschäft beschäftigte Person;
  • ein Arbeitnehmer, der für die Annahme von Benachrichtigungen zuständig ist;

und bei Fehlen solcher Personen:

  • der Hausmeister;
  • ein Nachbar;

und in besonderen Fällen:

  • der Kapitän eines Handelsschiffs oder die an seiner Stelle handelnde Person.

Artikel 174 Absatz 3 der gesetzesvertretenden Verordnung 196/2003 zum Schutz der Privatsphäre hat dem zustellenden Gerichtsvollzieher das Erfordernis auferlegt, dass sich die gerichtlichen Dokumente, die zur persönlichen Zustellung bestimmt sind und an eine andere Person als den Adressaten übergeben werden, in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag befinden müssen.

Zum Zustellungsort bestimmt Artikel 145 der Zivilprozessordnung - ein Artikel, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 263/2005 geändert wurde - dass in den Fällen, in denen es sich bei den Adressaten um eine juristische Person handelt, die Zustellung an ihrem eingetragenen Sitz oder, alternativ, gemäß Artikel 138 (persönliche Zustellung), 139 (Zustellung am gewöhnlichen Wohnsitz oder am vorübergehenden Aufenthaltsort oder am Hauptsitz des Unternehmens) und 141 (Zustellung an den Prozessvertreter), an die natürliche Person vorzunehmen ist, die die juristische Person vertritt, wenn in dem zuzustellenden Dokument die entsprechende Vertretungsfähigkeit der natürlichen Person zusammen mit ihrem Geschäftssitz und ihrem gewöhnlichen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben ist.

Wenn Versuche zur Auslieferung der Ausfertigung des Dokuments, gleichgültig ob an den Adressaten - aufgrund der vorübergehenden Unmöglichkeit, ihn ausfindig zu machen - oder an andere zu seinem Empfang geeignete Personen, erfolglos bleiben, nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung einer Benachrichtigung in der in Artikel 140 der Zivilprozessordnung bestimmten Art vor:

  • Hinterlegung der Ausfertigung des Dokuments im Rathaus;
  • Anbringung einer Benachrichtigung an der Tür der Wohnung, des Büros oder des Geschäftslokals des Adressaten;
  • Versendung eines Einschreibens mit Rückschein.

Anders als die Form der Benachrichtigung, die in Artikel 140 der Zivilprozessordnung geregelt ist, beziehen sich die Bestimmungen in Artikel 143 auf Fälle, in denen der gewöhnliche Wohnsitz oder der vorübergehende Aufenthaltsort und der Ort seines Geschäfts unbekannt sind.

Artikel 143 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher in Fällen, in denen der Wohnsitz oder der vorübergehende Aufenthaltsort und der Ort des Geschäfts nicht bekannt sind und kein Rechtsanwalt im Sinne von Artikel 77 bestellt ist, die Benachrichtigung wie folgt zustellt: "indem eine Ausfertigung des Dokuments - in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag - in dem für den letzten Wohnsitz des Adressaten zuständigen Rathaus hinterlegt wird, oder, wenn dieser unbekannt ist, in dem für seinen Geburtsort zuständigen Rathaus.

Wenn weder der Ort des letzten Wohnsitzes noch sein Geburtsort bekannt sind, übermittelt der Gerichtsvollzieher eine Ausfertigung des Dokuments an das Büro der Staatsanwaltschaft."

Damit die Zustellung der Benachrichtigung wirksam ist, ist es entscheidend, dass in dem Protokoll des Gerichtsvollziehers über die Zustellung die erfolglosen Nachforschungen angegeben sind, die zur Ermittlung des Zustellungsorts unternommen wurden.

Die Situation unterscheidet sich von der in bestimmten anderen EU-Ländern, in denen gefordert wird, dass die Benachrichtigung vom Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden muss: in Italien wird eine Benachrichtigung, die "ausgehändigt" wurde, unabhängig von der Art des Dokuments als gleichwertig mit einer per Post zugestellten Benachrichtigung betrachtet.

In bestimmten Fällen ist tatsächlich das letztgenannte Verfahren verbindlich vorgeschrieben.

Gemäß Artikel 106 und 107 der Regierungsverordnung Nr. 1.229 vom 15. Dezember 1959 ist der Gerichtsvollzieher befugt, den Postdienst zur Zustellung von Dokumenten seiner Staatsanwaltschaft an Personen, die dauernd oder vorübergehend in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft sind oder dort ihr Geschäftslokal haben, zu nutzen,

während er für die Zustellung an Parteien, die an anderen Orten wohnhaft sind, die Zustellung nur veranlassen darf, wenn sich das Dokument auf ein Verfahren bezieht, das in die Zuständigkeit des Gerichts fällt oder fallen könnte, dem der zustellende Gerichtsvollzieher angeschlossen ist.

Somit muss bei der Bestimmung des Zustellungs-, Zwangsvollstreckungs- und Protestbüros/U.N.E.P., das für die Zustellung eines Dokuments per Post zuständig ist, Folgendes berücksichtigt werden:

  • das zuständige Gericht, bei dem das Verfahren zu führen ist;
  • der Zustellungsort.

Für die Zustellung von außergerichtlichen Dokumenten auf dem Postweg gibt es keine territorialen Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers.

Die Kenntnisnahme des Adressaten von einem Dokument wird für rechtliche Zwecke durch einen Bericht über die Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung bewiesen.

Der Bericht über die Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung - "relazione di notificazione", informell als "relata di notifica" bekannt - ist tatsächlich eine "schriftliche" Wiedergabe des gesamten Zustellungsverfahrens für das Dokument.

Das Gesetz erlaubt nicht die Ersetzung dieser Bescheinigung, dass die Benachrichtigung zugestellt wurde, durch andere Dokumente als den Bericht über die Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung, womit der "relata di notifica" das einzige Dokument ist, das den Beweis der Zustellung liefern kann.

Es ist ebenfalls hervorzuheben, dass jede vom Gerichtsvollzieher ausgeführte Handlung zur Zeit der Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung angegeben werden und im Bericht über die Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung enthalten sein muss; die Angaben in dem betreffenden Bericht dürfen nicht durch nachfolgende Erklärungen des zustellenden Gerichtsvollziehers ergänzt werden.

Der Bericht über die Zustellung der Klage bzw. der gerichtlichen Verfügung oder Anordnung ist eine echte öffentliche Urkunde und gilt als rechtswirksam, sofern nicht in Bezug auf die Bescheinigung eine Klage wegen Fälschung erhoben wurde über, die vom Gerichtsvollzieher im Verfahren erbrachten Tätigkeiten, die Aufzeichnung der Tatsachen, die sich in seiner Gegenwart ereignet haben und die Entgegennahme der ihm gemachten Erklärungen - mit Ausnahme des irrelevanten Inhalts, wogegen andere Bescheinigungen bis zum Beweis des Gegenteils als rechtsgültig angesehen werden, bei denen die bescheinigten Tatsachen nicht direkt vom Gerichtsvollzieher wahrgenommen, sondern aus Informationen abgeleitet wurden, die er eingeholt hat, oder die auf Angaben Dritter beruhen - beispielsweise der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Ort des Geschäftsbetriebs des Zustellungsadressaten, ein eingetragener Unternehmenssitz, die Erklärung des Empfängers, ein Mitbewohner des Adressaten zu sein, und ähnliche Informationen.

Im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Original des Dokuments und der zugestellten Ausfertigung, gelten die durch die Ausfertigung nachgewiesenen Angaben.

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die Diskrepanz nur oberflächlicher Art ist und beseitigt werden kann, wenn der gesamte Kontext der zugestellten Ausfertigung berücksichtigt wird.

2. ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Nach italienischem Recht benötigt der Gläubiger für die Durchführung der Zwangsvollstreckung einen vollstreckbaren Titel (siehe 2.2.1). Neben dem vollstreckbaren Titel gibt es ein weiteres Erfordernis, obwohl sich dieses nicht auf das ordnungsgemäße Zwangsvollstreckungsverfahren bezieht, sondern diesem vorangeht: Vor Beginn der Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger dem Schuldner ein Dokument zustellen, das als "precetto" oder Leistungsaufforderung bekannt ist.

Der Zweck dieser Formalität liegt darin, dem Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der Anordnung zu setzen und gleichzeitig dem Gläubiger eine Frist (von neunzig Tagen) zu setzen, innerhalb derer die Zwangsvollstreckung begonnen werden muss.

Vollstreckbarer Titel

Artikel 474 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels in Bezug auf ein Recht durchgeführt werden kann, das festgestellt (d.h. ein bestehendes Recht), bestimmt (mit anderen Worten eine Verbindlichkeit, deren Betrag festgesetzt wurde) und fällig (ohne Fristen oder Bedingungen) ist.

Der Vollstreckungstitel, die Grundlage für die Zwangsvollstreckung in jeglicher Form, ist das Dokument, in dem das Bestehen des Gläubigeranspruchs für die Vollstreckung gegen den Schuldner festgestellt wird und das dementsprechend die amtliche Tätigkeit zur Durchsetzung des Anspruchs innerhalb der gesetzlichen festgelegten Grenzen und in der gesetzlich bestimmten Art erfordert.

Artikel 474 bezeichnet zwei Arten von Vollstreckungstiteln:

Gerichtliche Vollstreckungstitel:

  • a. Urteile;
  • b. Rechtsmittelentscheidungen "und andere Dokumente", die durch das Gesetz ausdrücklich für vollstreckungsfähig erklärt werden;

Außergerichtliche Vollstreckungstitel:

  • c. beglaubigte private Vereinbarungen in Bezug auf die darin angegebenen Verpflichtungen zur Zahlung eines Geldbetrags;
  • d. Eigenwechsel und andere begebbare Wertpapiere, sowie Dokumente, denen gesetzlich dieselbe Wirkung beigemessen wird;
  • e. Urkunden, die von einem Notar oder von einem anderen öffentlichen Amtsträger anerkannt wurden, soweit er hierzu gesetzlich ermächtigt ist.

Der "precetto" oder Leistungsaufforderung

Der "precetto" , ein ohne Anhörung der Gegenpartei erwirktes Dokument, ist eine förmliche Aufforderung, die Verpflichtung, die sich aus dem vollstreckbaren Titel ergibt, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfüllen, mit der Androhung, dass im Falle des Versäumnisses dieser Aufforderung nachzukommen die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird.

Diese förmliche Androhung ist folglich ein Dokument, das eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist; das Gesetz lässt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Erfordernis zu, zum Beispiel in einstweiligen Verfügungsverfahren.

Das Dokument hat auch insoweit eine doppelte Funktion, als es den Schuldner in Zahlungsverzug setzt und die Frist für die Verjährung des Rechts unterbricht.

Die Leistungsaufforderung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Zwangsvollstreckung nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen ab ihrer Zustellung begonnen wurde.

Wenn der Schuldner Einspruch gegen die Leistungsaufforderung erhebt, wird die Frist unterbrochen und beginnt erneut entsprechend der in Artikel 627 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Regelung.

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung "im Allgemeinen" ist in Buch Drei, Titel II, Kapitel I (Artikel 483 ff.) der Zivilprozessordnung geregelt. Dieser "Abschnitt" der Zivilprozessordnung legt die Grundsätze fest, die auf alle Arten von Beschlagnahmen und Pfändungen Anwendung finden, mit anderen Worten:

  • die Pfändung von beweglichem Vermögen;
  • die Forderungspfändung;
  • die Pfändung von Immobilien.

Artikel 483 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass der Gläubiger sich zur Pfändung der Vermögensgegenstände des Schuldners kumulativ der verschiedenen Methoden zur zwangsweisen Enteignung bedienen kann und diejenigen nutzen kann, die er als am besten geeignet betrachtet: Pfändung von beweglichem Vermögen, Forderungspfändung oder Pfändung von Immobilien.

Diese kumulativen Optionen bedeuten, dass der Gläubiger eine Reihe von Vollstreckungsverfahren verschiedener Art gegen denselben Schuldner in dem Sinne führen kann, dass es ihm erlaubt ist, gleichzeitig durch die Enteignung von beweglichen Sachen wie auch von Immobilien und Forderungen des Schuldners, gegen den der Anspruch vollstreckt wird, vorzugehen und auf diese Weise viele unabhängige Verfahren mit dem offensichtlichen Ziel einleiten kann, eine schnellere Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen.

Um die Verursachung eines größeren Schadens als notwendig zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Schuldner Instrumente zur Verteidigung und zur Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt und dem Vollstreckungsrichter die Befugnis verliehen, in das Zwangsvollstreckungsverfahren - auf Einspruch des Schuldners selbst - einzugreifen, um die Enteignung auf die vom Gläubiger gewählte Form zu beschränken oder bei dessen fehlender Wahl die Auswahl der Vollstreckungsform durch den Richter selbst zu treffen.

Das Vermögensverzeichnis

Das Gesetz Nr. 52 vom 24. Februar 2006 hat neben den einschneidenderen Formen der Pfändung des Schuldnervermögens ein neues Verfahren eingeführt, das "dichiarazione patrimoniale" oder Vermögensverzeichnis, dessen Zweck darin besteht, den Schuldner zur Zusammenarbeit im Hinblick auf das zufriedenstellende Ergebnis des Verfahrens zu verpflichten, in Anwendung des Grundsatzes der Fairness, der in Artikel 1.775 des Zivilgesetzbuchs geregelt ist, und in Übereinstimmung mit den Regelungen des Artikels 2.740 des Zivilgesetzbuchs über die Haftpflichten des Schuldners.

Artikel 492 der Zivilprozessordnung bestimmt in seinem vierten Absatz, dass der Gerichtsvollzieher, wenn er feststellt, dass die Vermögensgegenstände des Schuldners anscheinend nicht ausreichend sind, um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger zu befriedigen - in Bezug auf den im Vollstreckungstitel angegebenen Betrag plus 50% für die Verfahrenskosten - er den Schuldner aufzufordern hat, andere Gegenstände und Forderungen, neben den bereits festgestellten, und deren Verbleib anzugeben, mit anderen Worten, Einzelangaben zu den Drittschuldnern zu machen.

Der Gerichtsvollzieher nimmt einen Bericht über diesen Vorgang auf, der auch vom Schuldner unterzeichnet wird, nachdem dieser über die in Artikel 388 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben belehrt worden ist.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, das in Artikel 492 Absatz 4 der Zivilprozessordnung vorgesehene Vermögensverzeichnis aufzustellen, wenn:

  • 1. die gepfändeten Vermögensgegenstände unzureichend erscheinen, um die Forderung zu befriedigen, wegen der die Zwangsvollstreckungshandlung vorgenommen wird;
  • 2. die zur Erfüllung der Verbindlichkeit gepfändeten Vermögensgegenstände nur langfristig fällig oder verwertbar sind;
  • 3. die gepfändeten Vermögensgegenstände in ihrer Gesamtheit aufgrund der Intervention anderer Gläubiger unzureichend geworden sind.

Suche in öffentlichen Datenbanken

Der italienische Gesetzgeber hat, in der Absicht zur Harmonisierung der Stellung des italienischen Gerichtsvollziehers und um ihn auf eine vergleichbare Basis mit den Gerichtsvollziehern in den anderen europäischen Ländern zu stellen, dem Gerichtsvollzieher die Befugnis verliehen - abgesehen von der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses - auf Daten aus dem Steuerregister und aus anderen öffentlichen Datenbanken zuzugreifen, um die Existenz anderer Vermögensgegenstände und Ansprüche festzustellen, die dem Schuldner gehören und gepfändet werden können.

Zudem sieht die gesetzliche Bestimmung vor, dass die Feststellung der Vermögensgegenstände, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Unternehmer handelt, auf die Überprüfung der Geschäftskonten ausgedehnt werden kann.

Der Gerichtsvollzieher kann, mit den Titeln (vollstreckbarer Titel und Zahlungsaufforderung) und innerhalb der Gültigkeitsfrist der Zahlungsaufforderung, den in den Dokumenten angegebenen Ort aufsuchen, um den vollstreckbaren Titel zu vollstrecken.

Zeitliche Gestaltung der Zwangsvollstreckung

Artikel 519 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass die Pfändung nicht an Tagen erfolgen kann, die keine Arbeitstage sind, und nicht außerhalb der in Artikel 147 der Zivilprozessordnung geregelten Zeiten (vor 7 Uhr morgens und nach 9 Uhr abends), es sei denn, der Präsident des Gerichts oder ein vom Präsidenten des Gerichts hierzu eingesetzter Richter hat dies genehmigt.

Vergünstigungen bei der Zwangsvollstreckung

Gemäß Artikel 2.740 des Zivilgesetzbuchs ist der Schuldner für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus seinem eigenen gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen verantwortlich.

Diese zivilrechtliche Haftung des Schuldners spiegelt sich in dem Recht des Gläubigers wider, Befriedung aus allen zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenständen zu suchen.

Allerdings gibt es Ausnahmen zu dieser Grundregel, die in Artikel 2.740 des Zivilgesetzbuchs enthalten sind: Sie sind in Artikel 514 der Zivilprozessordnung und bestimmten Spezialgesetzen genannt, durch die der Grundsatz dieser zivilrechtlichen Haftung seitens des Schuldners aufgehoben wird, indem bestimmte Kategorien von beweglichen Vermögensgegenständen von der Enteignung ausgenommen sind.

Es unterliegt in erster Linie der Verantwortlichkeit des Gerichtsvollziehers zu bestimmen, ob oder ob nicht einige oder alle Vermögensgegenstände des Schuldners in diese Masse der Vermögensgegenstände fallen, "die pfändbar sind". Bei der Suche nach den zu pfändenden Gegenständen ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, nach seinem Ermessen zu beurteilen, ob diese Gegenstände von der Vollstreckung freigestellt sein könnten. Wenn solche Vermögensgegenstände vom Gerichtsvollzieher als pfändbar beurteilt werden und der Schuldner gegen diese Feststellung Einspruch einlegt, fällt deren Beurteilung und die Entscheidung über den Einspruch in die Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters.

Die Suche nach Vermögensgegenständen

Was die Pfändung des Schuldnervermögens betrifft, zeichnet Artikel 513 der Zivilprozessordnung den Weg vor, den der Gerichtsvollzieher bei der Suche nach den zu pfändenden Vermögensgegenständen des Schuldners nehmen muss:

  • im Haus bzw. der Wohnung des Schuldners;
  • in anderen ihm gehörenden Wohnungen und Grundstücken;
  • an der Person des Schuldners;
  • in Wohnungen und Grundstücken, die nicht dem Schuldner gehören.

Die Durchsuchung der Person des Schuldners ist eine Methode einer solchen Nachforschung; sie gehört zur Funktion des Zwangsvollstreckungsverfahren und steht auf einer Stufe mit der Durchsuchung des Hauses bzw. der Wohnung des Schuldners.

Genauso wenig wie es zulässig ist, dass der Schuldner den Gerichtsvollzieher am Betreten seiner Wohnung hindert, kann nicht akzeptiert werden, dass der Schuldner die pfändbaren Vermögensgegenstände dem Vollstreckungsverfahren entzieht, indem er sie wegschafft oder an seinem Körper versteckt. Dies würde bedeuten zu akzeptieren, dass es dem Schuldner freisteht, sich seiner zivilrechtlichen Haftung zu entziehen.

Wenn die Suche nach den Vermögensgegenständen in Örtlichkeiten durchgeführt werden muss, die nicht dem Schuldner gehören, kann das Verfahren zur Pfändung dieser Gegenstände in einer von drei Arten durchgeführt werden:

  • 1. Beschlagnahme bei Dritten - wie in Artikel 543 der Zivilprozessordnung geregelt - für Gegenstände, die im Eigentum des Schuldner stehen und sich im Besitz Dritter befinden und über die der Schuldner nicht direkt verfügen kann;
  • 2. direktes Handeln des Gerichtsvollziehers in den Räumlichkeiten des Dritten, der sich im Besitz der Vermögensgegenstände des Schuldners befindet, wenn der Dritte mit deren Vorlage einverstanden ist;
  • 3. die Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners und, mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts, wenn bestimmte Gegenstände sich an Örtlichkeiten befinden, die nicht dem Schuldner gehören, auf die er aber direkt zugreifen kann.

Auswahl der zu pfändenden Gegenstände

Gemäß Artikel 517 der Zivilprozessordnung muss die Pfändung in diejenigen Gegenstände gerichtet werden, von denen der Gerichtsvollzieher annimmt, dass sie am einfachsten und am schnellsten verwertet werden können, innerhalb der Grenzen des angenommenen Veräußerungswerts im Verhältnis zu dem in der Leistungsaufforderung angegebenen Betrag zuzüglich 50 Prozent.

Allerdings hat der Gerichtsvollzieher Bargeld, Wertgegenstände, verkehrsfähige Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände, die als sicher realisierbar anzusehen sind, zu bevorzugen.

Beschreibung der gepfändeten Vermögensgegenstände

Artikel 518 Absatz 1 der Zivilprozessordnung führt eine wichtige Regelung zur Beschreibung der gepfändeten Vermögensgegenstände ein: "Der Gerichtsvollzieher hat einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstellen, in dem er die in Artikel 492 genannte einstweilige Verfügung bezeichnet und die gepfändeten Gegenstände zusammen mit ihrem Zustand durch Fotoaufnahmen oder andere audiovisuelle Medien beschreibt"

Der mutmaßliche Veräußerungswert der gepfändeten Vermögensgegenstände

Bei Inkrafttreten der Reform der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen hat der Gesetzgeber ebenfalls ein neues Kriterium für die Schätzung der Vermögensgegenstände, die der Pfändung unterliegen, eingeführt.

Während die Bewertung eines Vermögensgegenstandes in der Vergangenheit an seinen Handelswert gebunden war, ist der Bezugspunkt nach dem Reformgesetz nunmehr der angenommene Veräußerungswert.

Dies heißt, dass der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Bewertung des Gegenstands eine sorgfältige Beurteilung anstellen muss, welcher Betrag bei einer zwangsweisen Veräußerung des bestimmten Gegenstands erzielt werden kann.

Das Bezugkriterium, um zu einer ungefähren Schätzung des angenommenen Veräußerungswerts zu kommen, ist mit dem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt für den gepfändeten Gegenstand verbunden.

Verwahrung der gepfändeten Sachen

Das Erfordernis eines richtig und ordnungsgemäß durchgeführten Vollstreckungsverfahrens beinhaltet, dass die gepfändeten Vermögensgegenstände durch die für ihre Verwahrung verantwortliche Partei ständig und unverzüglich für die Justizbehörden verfügbar gehalten werden müssen. Die betreffende Partei hat, indem sie als Verwahrer der gepfändeten Vermögensgegenstände handelt, die Aufgabe, mit der Justiz zusammenzuarbeiten und übernimmt die Funktion eines öffentlichen Amtsträgers.

Das Rechtsinstitut der Verwahrung von gepfändeten beweglichen Sachen wird durch die Artikel 65, 66, 67, 520, 521 und 522 der Zivilprozessordnung geregelt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Gerichtsvollzieher, wenn er Geld, verkehrsfähige Wertpapiere und Wertgegenstände im Sinne von Artikel 521 Absatz 1 pfändet, diese Vermögensgegenstände bei der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts hinterlegen muss.

Für andere als die im vorangegangenen Absatz genannten Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher folgende Orte für die Lagerung der gepfändeten Vermögensgegenstände genehmigen:

  • a. den Ort, an dem die Vermögensgegenstände gepfändet wurden (in den Räumlichkeiten des Schuldners oder des Dritten, der sie im Besitz hat);
  • b. in einer öffentlichen Verwahrstelle;
  • c. bei einer Drittpartei;
  • d. am Sitz des Istituto Vendite Giudiziarie (Verkaufsstelle der Justiz).

Verkauf

Nach Ablauf einer Mindestfrist von zehn Tagen seit der Pfändung kann der aus dem Urteil vollstreckende Gläubiger oder einer der Gläubiger, die dem Anspruch beigetreten sind, den Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände beantragen.

Der Gerichtsvollzieher kann den Verkauf der gepfändeten Vermögensgegenstände auf andere Weise als durch öffentliche Versteigerung oder durch einen Kommissionär anordnen.

Die gepfändeten Gegenstände können der Verkaufsstelle der Justiz anvertraut werden oder durch eine begründete Anordnung einer anderen Partei, die auf dem fraglichen Gebiet spezialisiert ist, sodass sie den Verkauf in der Eigenschaft eines Kommissionärs betreiben kann.

Wenn der Verkauf durch öffentliche Versteigerung erfolgen muss, bestimmt der Vollstreckungsrichter den Tag, die Uhrzeit und den Ort, an dem sie abzuhalten ist und weist ihre Durchführung dem Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder dem Gerichtsvollzieher oder dem zu diesem Zweck ermächtigten Institut zu.

In derselben Anordnung kann der Gerichtsvollzieher verfügen, dass zusätzlich zur Veröffentlichung, die in Artikel 490 Absatz 1 vorgesehen ist, eine besondere Bekanntmachung erfolgen soll.

Ferner kann der Richter eine Anordnung erlassen, mit der die Durchführung des Verkaufs der beweglichen Sachen, gleichgültig ob sie durch Versteigerung erfolgt oder nicht, in die öffentlichen Register des Verkaufsinstituts der Justiz eingetragen werden oder, falls dies nicht möglich ist, durch einen Notar, der vorzugsweise seinen Amtssitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat, oder durch einen Rechtsanwalt oder einen qualifizierten Buchführer in ihren entsprechenden Listen eingetragen wird.

Schließlich entscheidet der Vollstreckungsrichter über die Verteilung der Verkaufserlöse.

Pfändung unbeweglicher Sachen

Die Enteignung von Immobilien wird durch die Regelungen in Buch II, Titel II, Kapitel IV der Zivilprozessordnung über das Zwangsvollstreckungsverfahren geregelt (Artikel 555 bis 598) und die in Kapitel I enthaltenen Bestimmungen über die zwangsweise Enteignung im Allgemeinen finden ebenfalls Anwendung.

Bei der Pfändung von Immobilien können zwei verschiedene Verfahrensstadien benannt werden:

  • 1) die Zustellung des Pfändungsdokuments an den Schuldner;
  • 2) die Eintragung einer beglaubigten Kopie der Pfändungsanordnung - von der dem Adressaten ordnungsgemäß eine Benachrichtigung zugestellt wurde - im Grundbuch.

Die Zustellung des Dokumentes ist der Zeitpunkt, zu dem die Pfändungswirkungen beginnen, während die Funktion der Eintragung der Anordnung im Grundbuch darin besteht, ihre Vollstreckung gegenüber Dritten wirksam zu machen.

Das Dokument über die Pfändung der Immobilie kann persönlich oder per Post zugestellt werden.

Wenn der Adressat in einem anderen Bezirk wohnt als in demjenigen, in dem die gepfändete Immobilie belegen ist, regelt sich die Zuständigkeit für die Zustellung wie folgt:

  • ausschließlich als Zustellung per Post durch den Gerichtsvollzieher mit der örtlichen Zuständigkeit für den Ort, an dem die Immobilie belegen ist und an dem der Vollstreckungsrichter seinen Amtssitz hat;
  • alternativ als Zustellung per Post oder mittels persönlicher Auslieferung durch den Gerichtsvollzieher mit der örtlichen Zuständigkeit für den Wohnort des Schuldners.

Die Eintragung erhält entscheidende Bedeutung für die Zwecke der Immobilienpfändung, indem sie dem Pfandrecht zugunsten des pfändenden Gläubigers und anderer Gläubiger, die Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind, die Wirkung der Unveräußerlichkeit verleiht.

Obwohl in der Tat der Kerngehalt der Pfändung darin besteht, dass eine Unveräußerlichkeit der Immobilie geschaffen wird, hat die Grundbucheintragung konstitutive und nicht bloße deklaratorische Wirkung, mit der Folge, dass die Pfändung, auch im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, erst zu dem Zeitpunkt vollendet ist, wenn die Eintragung erfolgt und nicht zu dem früheren Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung (siehe Artikel 2.693 des Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 2.193 ff. des Zivilgesetzbuchs).

Sobald der Gerichtsvollzieher das Dokument über die Pfändung des Grundstücks zugestellt hat, muss er das Originaldokument bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts hinterlegen, damit der Vollstreckungstitel geschaffen werden kann.

Wenn der Gerichtsvollzieher die Titel an die antragstellende Partei zusammen mit einer beglaubigten Ausfertigung des Pfändungsdokuments zu ihrer Eintragung zurückgibt, hat der Gläubiger vom Datum ihrer Zustellung an zehn Tage Zeit, um den vollstreckbaren Titel, die Leistungsaufforderung und, so schnell wie möglich, die Eintragungsnachricht des Grundbuchs bei der Geschäftsstelle des zuständigen Vollstreckungsrichters einzureichen.

Nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen seit der Pfändung - und innerhalb von neunzig Tagen - kann der Gläubiger den Verkauf des gepfändeten Grundstücks beantragen.

Sobald die Partei alle in Artikel 567 der Zivilprozessordnung bezeichneten Dokumente eingereicht hat - innerhalb einer Frist von hundertzwanzig Tagen seit dem Antrag auf Verkauf - bestellt der Vollstreckungsrichter binnen dreißig Tagen nach Einreichung der Dokumente einen Gutachter und setzt einen Termin für das Erscheinen der Parteien zum Zwecke der Genehmigung des Verkaufs an.

Bei dieser Anhörung bestimmt der Richter, falls notwendig nach Einholung von Erklärungen des Sachverständigen, das Verfahren für den Verkauf; nach Anhörung der Parteien kann er den Verkaufsvorgang einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem qualifizierten Buchführer übertragen (Verkauf ohne öffentliche Versteigerung).

Pfändung in Räumlichkeiten Dritter

Die Enteignung unter Einbeziehung Dritter ist durch die Artikel 543 und 554 der Zivilprozessordnung geregelt.

Wenn ein Gläubiger die Pfändung einer beweglichen Sache vornehmen möchte, von der er annimmt, dass sie im Eigentum seines Schuldner steht, sich aber im Besitz eines Dritten befindet, muss er - falls der Dritte nicht zur freiwilligen Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher bereit ist - entsprechend den in Artikel 543 ff. der Zivilprozessordnung festgelegten Verfahren und Formen vorgehen.

Neben den beweglichen Sachen regelt die Zivilprozessordnung auch die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte.

Die Forderungspfändung richtet sich danach gegen:

  • a. Geld des Schuldners, das sich in den Händen Dritter befindet, oder Forderungen des Schuldners gegen Dritte;
  • b. bewegliche Sachen, die im Eigentum des Schuldner stehen und sich im Besitz eines Dritten befinden.

Die Funktion des Dokuments über die Forderungspfändung besteht darin, ein Pfandrecht auf die Forderung des Schuldners auszubringen, um den pfändenden Gläubiger zu befriedigen.

Die Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner oder die Gegenstände des Schuldners, die sich im Besitz Dritter befinden, werden mittels eines Dokuments gepfändet, das dem Dritten persönlich (Artikel 546 der Zivilprozessordnung) und dem Schuldner nach Maßgabe von Artikel 137 ff. zugestellt wird.

Der zentrale und entscheidende Zeitpunkt der Forderungspfändung ist die Zustellung dieses Dokuments, auch wenn es aus einer Reihe von Elementen besteht.

Seinem Format nach setzt sich das Dokument aus zwei getrennten Teilen zusammen: Der erste Teil wird vom Titelgläubiger hergestellt und enthält die in Artikel 543 der Zivilprozessordnung aufgezählten Elemente, wogegen sämtliche nach Artikel 492 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben im zweiten Teil enthalten sind, der vom Gerichtsvollzieher unterzeichnet wird.

Die Forderungspfändung ist nicht allein mit der Zustellung des Dokuments abgeschlossen, sondern mit der positiven Erklärung des Dritten oder der gerichtlichen Entscheidung über die Forderung.

Dies sind die beiden Methoden, die allein zu einer exakten und praktikablen Spezifizierung dessen führen, welche Gegenstände oder Beträge der Dritte schuldet bzw. sich im Besitz des Dritten befinden, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung oder die Herausgabe fällig ist.

Das Dokument über die Forderungspfändung muss die Ladung des Drittschuldners und des Schuldners zum Erscheinen vor dem Gericht am Wohnort des Drittschuldners enthalten, sodass der Drittschuldner die in Artikel 547 bezeichnete Erklärung abgeben kann und der Schuldner zum Zeitpunkt der Erklärung anwesend ist sowie die nachfolgenden Dokumente vorliegen; der Drittschuldner wird zu seinem Erscheinen geladen, wenn sich die Forderungspfändung auf die in Artikel 545 Absatz 3 und 4 genannten Forderungen bezieht, und in anderen Fällen wird er aufgefordert, die in Artikel 547 genannte Erklärung an den die Pfändung betreibenden Gläubiger innerhalb einer Frist von zehn Tagen mittels eingeschriebenem Brief abzugeben.

Artikel 543 Absatz 4 bestimmt, dass der Drittschuldner und der Schuldner vor dem Gericht am Wohnsitz des Drittschuldners erscheinen müssen.

Die Pfändung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern von natürlichen Personen ist in Artikel 545 Absatz 3, 4 und 5 der Zivilprozessordnung geregelt: Wie erwähnt, ist darin Folgendes geregelt:

  • 1. "die von natürlichen Personen in Bezug auf Gehälter, Löhne oder andere Vergütungen für das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Beträge, einschließlich der Beträge, die aufgrund einer Kündigung geschuldet sind, können in Höhe des vom Gericht oder vom Richter, dem die Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, genehmigten Anteils zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gepfändet werden.
  • 2. Diese Beträge können in Höhe von einem Fünftel für die dem Staat, den Provinzen und den Gemeinden geschuldeten Steuern und in Höhe des gleichen Anteils für jede andere Forderung gepfändet werden.
  • 3. Eine Pfändung, bei der gleichzeitig mehrere der oben genannten Fälle zusammentreffen, dürfen die Hälfte des genannten Betrags nicht übersteigen.

Die in besonderen gesetzlichen Regelungen enthaltenen sonstigen Beschränkungen bleiben unberührt."

Luftfahrzeuge und Schiffe

Die Zwangsvollstreckung wird ausschließlich durch die besonderen Maßnahmen geregelt, die in Buch IV, Titel V des Schifffahrtsgesetzes, sowie in Titel IV der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, verabschiedet durch die Regierungsverordnung Nr. 328 vom 15. Februar 1952, enthalten sind, mit der Folge, dass kein Rückgriff auf die Zwangsvollstreckungsregelungen in der Zivilprozessordnung genommen werden kann, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen im Schifffahrtsgesetz oder in seiner Durchführungsverordnung besonders auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird.

Artikel 650 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt, dass die Pfändung von Schiffen, Flößen oder Eigentumsanteilen an ihnen - und ebenso Artikel 2061i in Bezug auf Luftfahrzeuge - auf Antrag des Gläubigers durch Zustellung des Dokuments an den Eigentümer und an den Schiffsführer oder Kapitän ausgeführt wird.

Wenn sich also die Pfändung auf Schiffe oder auf ein Flugzeug bezieht:

  • 1. wird die Pfändung nicht in der Form vorgenommen, wie dies in der Zivilprozessordnung vorgeschrieben ist: Der Gerichtsvollzieher veranlasst nicht die Suche und die Identifizierung des Schiffs oder des Flugzeugs gemäß Artikel 513 der Zivilprozessordnung;
  • 2. die Zwangsvollstreckung wird ausschließlich durch die besonderen Maßnahmen geregelt, die in Buch IV, Titel V des Schifffahrtsgesetzes, sowie in Titel IV der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, verabschiedet durch die Regierungsverordnung Nr. 328 vom 15. Februar 1952, enthalten sind;
  • 3. der Gerichtsvollzieher stellt lediglich das betreffende Dokument über die Pfändung an den Eigentümer und den Schiffsführer oder Kapitän zu.

Zwangsvollstreckung der Herausgabe von unbeweglichem Eigentum (Räumung)

Der Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Form verfügt, muss diesen Titel und die Leistungsaufforderung vor Beginn der Zwangsvollstreckung zustellen.

Artikel 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung - Herausgabe - bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung mit der Zustellung der Benachrichtigung beginnt, mit der der Gerichtsvollzieher die Partei mindestens zehn Tage im Voraus darüber informiert, dass das Grundstück geräumt werden muss, unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, zu der die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt wird.

Die Vollstreckung durch Übergabe oder Räumung ist dem Gerichtsvollzieher zugewiesen, obwohl die Einbeziehung des Richters vorgesehen ist, wenn im Laufe der Vollstreckung Schwierigkeiten auftreten, deren Lösung nicht aufgeschoben werden kann.

In diesem Fall bestimmt Artikel 610 der Zivilprozessordnung, dass jede Partei den Vollstreckungsrichter anrufen kann, damit dieser seine Befugnisse zur Vornahme erforderlicher vorläufiger Maßnahmen ausüben kann.

An dem festgesetzten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit begibt sich der Gerichtsvollzieher, dem der vollstreckbare Titel, die Vollstreckungsanordnung und die vorherige Benachrichtigung vorliegt, zu dem Ort, an dem sich das zu räumende Grundstück befindet, um die Vollstreckung durchzuführen.

Es ist hervorzuheben, dass nach den Artikeln 608 und 513 der Zivilprozessordnung die Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers das Öffnen von Türen, die Einlagerung von Sachen in Räumen oder Containern, die Überwindung des vom Schuldner oder von Dritten geleisteten Widerstands oder die Entfernung von Personen, die die Zwangsvollstreckung stören, einschließt.

Wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungsschuldner oder eine andere mit dem Räumungsschuldner zusammenlebende Person antrifft, ergeht zuerst eine förmliche Aufforderung, die Schlüssel auszuhändigen und, abhängig von den Umständen,

  • alle beweglichen Sachen, die nicht mit der Zwangsvollstreckung in Verbindung stehen, an einen anderen Ort zu verbringen;
  • sowie keine Wertgegenstände, Bargeld oder andere Sachen von Wert auf dem zu räumenden Grundstück zurückzulassen - falls der Räumungsschuldner erklärt, nicht über andere Räumlichkeiten zu verfügen, in die die beweglichen Sachen verbracht werden können.

Wenn der Räumungsschuldner keinen Widerstand leistet und die Schlüssel freiwillig aushändigt, fährt der Gerichtsvollzieher damit fort, den Besitz zu ergreifen; wenn jedoch Widerstand geleistet wird, ruft er die Polizei zur Unterstützung hinzu.

Wenn niemand im Interesse des Räumungsschuldners am Vollstreckungsort anwesend ist und der Gerichtsvollzieher die Eingangstür verschlossen vorfindet, ist er gesetzlich ermächtigt, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. In diesem Fall wird für die Besitzergreifung durch die antragstellende Partei nicht vorausgesetzt, dass der Vollstreckungsschuldner, dem die Räumungsandrohung ordnungsgemäß zugestellt worden ist, anwesend sein muss.

Sobald alle Schwierigkeiten, die in der ersten Phase der Zwangsvollstreckung auftreten, überwunden sind, weist der Gerichtsvollzieher die antragstellende Partei oder die von ihr bezeichnete Person in den Besitz an dem Grundstück ein.

Artikel 609 der Zivilprozessordnung regelt für den Fall, dass, wenn bewegliche Sachen auf dem Grundstück vorgefunden werden, die der Partei gehören, die zur Räumung dieses Grundstücks aufgefordert ist, und die nicht an die antragstellende Partei herauszugeben sind - beispielsweise im Falle einer unmöblierten Wohnung -, der Gerichtsvollzieher, falls der Räumungsschuldner sie nicht unverzüglich entfernt, ihre Verwahrung vor Ort veranlassen kann, sogar durch die antragstellende Partei, wenn diese sich mit einer solchen Inverwahrungnahme einverstanden erklärt, oder ihre Verbringung an einen anderen Ort veranlassen kann.

Es kann sich herausstellen, dass sich unter den Sachen, die zu entfernen oder in ein Inventar aufzunehmen sind, gepfändete oder beschlagnahmte Vermögensgegenstände befinden.

In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher unverzüglich den Gläubiger, auf dessen Antrag die Pfändung oder Beschlagnahme ausgeführt worden ist, über ihre Herausgabe benachrichtigen und den Vollstreckungsrichter in Kenntnis setzen, damit dieser nötigenfalls einen Austausch der Person des Verwahrers vornimmt.

Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung

Wenn sich die Zwangsvollstreckung in spezifischer Form nicht auf einen Gegenstand, sondern auf eine Handlung oder Unterlassung des Schuldners richtet, wird diese Art der Vollstreckung als Vollstreckung wegen einer "obblighi di fare o di non fare" bezeichnet.

Bedingung für eine solche Vollstreckung ist, dass die betreffende Handlung vertretbar ist, mit anderen Worten, dass sie von einem anderen als dem Verpflichteten vorgenommen werden kann, wie in den Artikeln 2.931 bis 2.933 des Zivilgesetzbuchs und 612 bis 614 der Zivilprozessordnung geregelt.

Artikel 612 bestimmt, dass der Vollstreckungsrichter in seiner Anweisung den Gerichtsvollzieher bestimmen soll, der die Vollstreckung auszuführen hat.

Eine "persönliche" Zuweisung dieser Art wird durch die Komplexität - in prozessualer und zeitlicher Hinsicht - gerechtfertigt, die aus der Vollstreckung einer Verpflichtung durch Vornahme einer Handlung oder Unterlassung folgen kann.

Dasselbe Erfordernis, dass die für ein Verfahren zuständige Person nicht ausgewechselt werden soll, gilt auch für den Richter in bestimmten Phasen des Verfahrens - siehe beispielsweise Artikel 174 der Zivilprozessordnung.

3. Einstweilige Anordnung

Die "provvedimento di urgenza" oder einstweilige Anordnung ist ein Instrument, das als beschleunigte Schutzmaßnahme für eine Partei dient, die ein Recht, in Erwartung dieses Recht in der Zukunft zu genießen, vor nicht mehr gutzumachendem Schaden bewahren will, der diesem Recht durch den Zeitablauf bis zum Erlass eines Urteils über dessen Anerkennung droht.

Die Bestimmung zur Regelung von Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung ist Artikel 669-duodecis der Zivilprozessordnung; er spezifiziert im Hinblick auf die Durchführung schützender Maßnahmen entsprechend ihrem Zweck verschiedene Vorgehensweisen:

  • Maßnahmen zu den Verpflichtungen zur Herausgabe, Räumung, Handlung oder Unterlassung, wenn ihre praktische Vollstreckung immer noch in den Händen des Richters liegt, der die schützende Maßnahme angeordnet hat und der ebenfalls das Verfahren zu ihrer Ausführung bestimmt, indem er die notwendigen und/oder sachgerechten Entscheidungen fällt, um den gewährten gerichtlichen Schutz effektiv zu gestalten;
  • Maßnahmen auf der Grundlage von Geldleistungen, für die die Bestimmungen der Artikel 491 ff. der Zivilprozessordnung, soweit sie passen, Anwendung finden;
  • die Pfändung, für die die Bestimmungen der Artikel 677 ff. der Zivilprozessordnung gelten.
  • Wie aus den Verweisungen auf andere Regelungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens entnommen werden kann, sind die Methoden zur Vollziehung einer einstweiligen Anordnung - abgesehen von einigen wenigen Unvereinbarkeiten - nahezu dieselben wie für die Zwangsvollstreckung.

Der Anwendungsbereich für einstweilige Anordnungen ist weit und sie werden, wie bereits dargestellt, vom Gericht nur dann bewilligt, wenn es im konkreten Fall nicht möglich gewesen ist, auf den gewöhnlichen Wegen oder durch sonstige schützende Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

4. Arrestpfändung

Die Anordnung der Arrestpfändung dient dazu, die Vermögensgegenstände, für die eine Vollstreckungshandlung angestrebt wird, bis zu dem Zeitpunkt zu sichern, zu dem der Gläubiger diese Handlung vornehmen kann.

Dies geschieht dadurch, dass der Zeitpunkt für die Ausführung der Pfändung vorverlagert wird, mit ähnlichen Wirkungen, wie denjenigen, die durch die Pfändung nach Urteilsverkündung erreicht werden (Artikel 2.906 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Artikel 671 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass "der Richter auf Antrag des Gläubigers, der gute Gründe hat, den Verlust der Sicherheit für seinen Anspruch zu fürchten, die Arrestpfändung von beweglichen und unbeweglichen Sachen des Schuldners oder der Geldbeträge oder Gegenstände, die dem Gläubiger geschuldet werden in den Grenzen anzuordnen, in denen das Gesetz die Pfändung erlaubt."

Die Entscheidung, mit der die Pfändung bewilligt wird, wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen seit ihrem Erlass vollstreckt wird.

Die Anordnung der Arrestpfändung ist einer der vollstreckbaren Titel, auf die in Artikel 474 der Zivilprozessordnung Bezug genommen wird, die jedoch nicht der Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Ermächtigung der Zwangsvollstreckung bedarf.

Nach den Artikeln 678 und 679 der Zivilprozessordnung gestalten sich die Verfahren der Arrestpfändung wie folgt:

  • 1. bewegliche Sachen: in denselben Formen wie bei der Pfändung in den Räumlichkeiten des Schuldners (Artikel 513 ff.);
  • 2. Beträge, die dem Schuldner geschuldet werden: in denselben Formen wie bei der Pfändung mit Wirkung gegen Dritte (Artikel 543 ff.);
  • 3. unbewegliche Sachen: durch Anmeldung zur Eintragung der Maßnahme im Grundbuch für den Ort, in dem die Immobilie belegen ist.

Die Arrestpfändung wandelt sich automatisch in eine Pfändung um, wenn die vollstreckende Partei ein die Vollstreckung anordnendes Urteil erwirkt.

5. Gerichtliche Beschlagnahme

Die "sequestro giudiziario" ist eine durch Artikel 670 der Zivilprozessordnung geregelte vorläufige Maßnahme, die nicht den Anspruch oder seine Sicherheit in Form des Vermögens im Allgemeinen schützt - wie dies bei der Arrestpfändung der Fall ist -, sondern die sich auf den Schutz und die Verwahrung von Gegenständen bezieht, deren Eigentum oder Besitz streitig ist, wenn ihr faktischer Status bis zum Erlass des Urteils das praktische Risiko mit sich bringt, dass sie verderben könnten, entfernt werden könnten oder auf solche Weise verändert werden könnten, dass die Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Rechts beeinträchtigt ist.

6. Die Kosten der Dienste des Gerichtsvollziehers

Parteien, die die Zustellung von Klagen bzw. gerichtlichen Anordnungen und Verfügungen oder die Durchführung der Zwangsvollstreckung beantragen, müssen den Gerichtsvollziehern eine Vorschusszahlung auf die Gebühren und die Reisekosten oder die Kosten für die Versendung der Dokumente, die per Post zuzustellen sind, leisten (siehe Konsolidiertes Gesetz Nr. 2002/115 über die gesetzlichen Gebühren).

Die zu zahlenden Gebühren sind gesetzlich festgelegt, die Gebührensätze variieren je nach der Zahl der Adressaten (von € 2,58 für zwei Adressaten bis € 12,39 für mehr als sechs Adressaten).

Die Reisekosten sind zu den gesetzlich festgelegten Sätzen zu zahlen und richten sich nach der zurückgelegten Entfernung in Kilometern: der Betrag ist angemessen (für Entfernungen von mehr als 18 km betragen die Kosten € 4,36 zuzüglich € 0,93 für Entfernungen von jeweils weiteren 6 km oder von Bruchteilen davon, die nicht kleiner als 3 km sind).

Die Gebühren und Reisekosten erhöhen sich um die Hälfte für dringende Dokumente, mit anderen Worten für solche, die am selben oder am folgenden Tag zugestellt werden müssen.

Im Falle von Vollstreckungen, die in bewegliches oder unbewegliches Vermögen geführt werden, und für Dokumente, die die Erstellung eines Berichts, einschließlich einer Protesturkunde, erfordern, ist eine Einheitsgebühr in Höhe folgender Sätze an die Gerichtsvollzieher zu zahlen:

  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von bis zu EUR 516,46 gehören: EUR 2,58;
  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von mehr als EUR 516,46 bis EUR 2.582,28 gehören: EUR 3,62;
  • für Dokumente, die zu Fällen mit einem Wert von mehr als EUR 2.582,28 oder von unbestimmbarem Wert gehören: EUR 6,71.

Für Vollstreckungsdokumente sind die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe des doppelten Satzes zu zahlen, der für die Zustellung von Benachrichtigungen bestimmt ist.

Der Vollstreckungsrichter

Der Vollstreckungsrichter - der vom Präsidenten des Gerichts ernannt wird - hat im Zwangsvollstreckungsverfahren folgende Aufgaben:

  • a) Er hat die Pflicht zu überprüfen, dass die zwangsweise Enteignung in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der strikten Gesetzmäßigkeit durchgeführt wird, und als gerichtliche Autorität sicherzustellen, dass die fundamentalen verfassungsrechtlichen Freiheiten respektiert werden;
  • b) er darf nicht durch einen anderen Richter ausgewechselt werden, mit Ausnahme in jenen Fällen, in denen eine absolute Verhinderung oder schwerwiegende dienstliche Erfordernisse vorliegen.

Der Richter fällt seine Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren in Form von Anordnungen ohne notwendige Anhörung der Parteien und soweit er die Parteien geladen hat (und auch jegliche anderen interessierten Personen außer dem Gläubiger und dem Schuldner), um weitere Informationen als Grundlage für seine Entscheidung zu erhalten, entscheidet er durch gerichtlichen Beschluss.

Anträge und Klagen, die beim Vollstreckungsrichter erhoben werden, sind, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, mündlich zu stellen, wenn sie während einer Anhörung vorgebracht werden, und in sonstigen Fällen durch Einreichung eines Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle des Gerichts.

Bei Vollstreckungen, die in bewegliches oder unbewegliches Vermögen gerichtet werden, kommt die Sache vor den Richter, der für den Belegenheitsort des Vermögensgegenstands örtlich zuständig ist.

Wenn nicht alle unbeweglichen Gegenstände, die für die Zwangsvollstreckung haftbar sind, in einem einzigen Gerichtsbezirk belegen sind, gilt Artikel 21 der Zivilprozessordnung.

Bei der zwangsweisen Enteignung von Forderungen des Schuldners kommt die Sache vor den Richter, der für den Wohnsitz des Drittschuldners örtlich zuständig ist.

Bei der Vollstreckung von Verpflichtungen zur Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung kommt die Sache vor den Richter des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist.