E-Note 5 – Die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen

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Die Beschlagnahme von Grund und Boden

Für die Vollstreckung von unbeweglichem Vermögen oder vererblichen Vermögensgegenständen wurde durch Teil 4, Kapitel 2 des Bankruptcy and Diligence etc. (Scotland) Act 2007 [schottisches Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsgesetz von 2007] ein neues System eingerichtet. „Es soll eine Form der Zwangsvollstreckung über unbewegliche Vermögen geben, die als Beschlagnahme von Grund und Boden bezeichnet wird“ (ebd. 81(1); die Definition von „Grund und Boden“ lautet „Grund und Boden (einschließlich Gebäude und andere Strukturen sowie Grund und Boden, der mit Wasser bedeckt ist), dessen Eigentümer der Schuldner ist; sowie Grund und Boden, der langfristig verpachtet wurde, dessen Pächter der Schuldner ist“ (ebd. 82(1)). Dieser Teil des Gesetzes ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Dementsprechend wurde auch mit der Abschaffung des alten Verfahrens, der sogenannten gerichtlichen Anerkennung der Schuld, gemäß Abschnitt 79 des Gesetzes von 2007 noch nicht begonnen.

Obwohl es gelegentlich Fälle einer gerichtlichen Anerkennung gab, wurde diese Art der Zwangsvollstreckung viele Jahre lang nur wenig genutzt. Wenn der Schuldner Eigentümer eines Grundstücks ist, und der Gläubiger nicht in der Lage ist, seine Forderungen über eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Sachvermögen des Schuldners einzutreiben, wäre es wahrscheinlich der beste Weg, auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu plädieren, anstatt zu versuchen, die Forderungen über vererbliche Vermögensgegenstände einzutreiben. Diese Situation kann als Defizit des aktuellen Systems der Zwangsvollstreckung gewertet werden, das dem einzelnen Gläubiger, der es sich zunutze macht, ein Rechtsmittel bieten soll, im Gegensatz zu der Beschlagnahme oder Liquidation, über die alle Gläubiger das Recht auf einen Anteil des Vermögens des Schuldners erhalten.

Gerichtliche Anerkennung der Schuld

Die gerichtliche Anerkennung ist die Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger den Grund und Boden oder andere vererbliche Vermögensgegenstände des Schuldners beschlagnahmt. Das Verfahren kann in der Zwangsvollstreckung genutzt werden, d. h. zur Begleichung von Verbindlichkeiten oder anhand von Wertpapieren. Seit 1672 wurden alle gerichtlichen Anerkennungen durch den „Court of Session“, dem Obersten Schottischen Gericht in Zivilsachen, vollzogen. (Davor wurden „Messengers-at-arms“, Gerichtsvollziehern der Obersten Gerichte, die als „Sheriffs in that part“ (Sheriff dieses Bezirks) fungierten, weitreichende judikative Befugnisse über den Grund und Boden des Schuldners übertragen - in einem Ausmaß, das in der Geschichte des Berufsstands von Gerichtsvollziehern in Schottland seinesgleichen sucht. In der Tat ist die gerichtliche Anerkennung die Art von Zwangsvollstreckung, die die geringste Beteiligung von „Messengers-at-arms“ erfordert.) Vor dem Hintergrund, dass der Gläubiger nach dem Erlass eines Urteils (decree) über eine gerichtliche Anerkennung zehn Jahre lang warten muss, während derer keine Zahlung eingegangen ist, bis er eine Feststellungsklage einreichen kann, über die er zum vollständigen Eigentümer des besagten Grundstücks wird, ist dieses Verfahren wirklich nur von akademischem Interesse.

Verfügungsverbot (inhibition)

Das Verfügungsverbot ist im Gegensatz dazu ein jederzeit nutzbares und geeignetes Instrument, das einem Gläubiger zur Verfügung steht. Während die gerichtliche Anerkennung nach zumindest einem Jahrzehnt zu einem Eigentümerwechsel des Grundbesitzes des Schuldners führen könnte, ist das Verfügungsverbot eine Art von Zwangsvollstreckung, die nicht zu einer Zwangsversteigerung oder einem Eigentümerwechsel führt, obwohl es sich auch auf vererbliche Vermögensgegenstände bezieht. Darüber hinaus bezieht sich das Verfügungsverbot nicht auf das Vermögen an Grund und Boden, sondern auf den Schuldner als Person, während die gerichtliche Anerkennung die bestimmten vererblichen Vermögensgegenstände ermittelt und somit zum Gegenstand des Prozesses macht. Es ist ein persönliches Verbot, das gegen den Schuldner verhängt wird, und wird im Zeitplan des Verfügungsverbots bekundet, unterzeichnet und dem Schuldner zugestellt, entweder durch einen „Messenger-at-arms“ oder einen „Sheriff Officer“ (Gerichtsvollzieher eines „Sheriff Courts“ [eines Amtsgerichts]), je nachdem, welchen Ursprung die richterliche Anordnung hat:

Im Namen und mit der Befugnis Ihrer Majestät [wenn durch eine richterliche Anordnung eines „Sheriff Court“ erlassen, folgt und im Namen und mit der Befugnis des Sheriffs], untersage ich [Name und Bezeichnung des Gerichtsvollziehers] ... Ihnen, jeglichen Grund und Boden sowie vererbliche Vermögensgegenstände, an denen Sie zum Schaden von [Name und Adresse des Gläubigers] Interesse haben, zu verkaufen, zu veräußern, zu belasten oder anderweitigen finanziellen Nutzen daraus zu ziehen.

In jedem Zeitplan des Verfügungsverbots wird folgender Hinweis gegeben:

Anhand dieses Dokuments wird Ihnen untersagt, [weder den hier beschriebenen Grund und Boden oder die hier beschriebenen vererblichen Vermögensgegenstände] [noch jeglichen Grund und Boden oder Gebäude in Schottland], an denen Sie Interesse haben, ohne einen weiteren Beschluss des Gerichts ... zu veräußern oder geschäftliche Transaktionen mit den Letzteren zu vollziehen. Wenn derzeit eine Transaktion im Gang ist oder sie eine Transaktion erwägen, die sich auf jeglichen Grund und Boden oder Gebäude in Schottland bezieht, an denen Sie Interesse haben, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt umgehend über dieses Dokument informieren.

Vollstreckung eines Verfügungsverbots

Durch die Vollstreckung eines Verfügungsverbots kann die Begleichung von Schulden durchgesetzt werden, die über ein Urteil (decree) oder eine vollstreckbare Schuldurkunde (document of debt) festgestellt wurden“ (Gesetz von 2007, 146(1)). Ein Verfügungsverbot kann ebenfalls angewendet werden, wenn das Urteil für die spezifische Umsetzung einer Verpflichtung zur Übertragung von vererblichen Vermögensgegenständen an den Gläubiger oder zur Übertragung eines dinglichen Rechts in Wertpapieren oder eines anderen Rechts über solche Vermögenswerte an den Gläubiger erlassen wurde (ebd., 146(2)(b)). In der Tat bedeutet dies, dass alle Gerichtsentscheidungen, die von schottischen Gerichten für die Begleichung von Schulden erlassen wurden, einige Urteile zur spezifischen Umsetzung einer Verpflichtung, alle Gerichtsurteile in Bezug auf Schulden, die außerhalb Schottlands erlassen wurden und gemäß jeglicher Verordnung oder jeglichem Rechtsgrundsatz in Schottland zu vollstrecken sind, sowie alle Schuldurkunden, die zwecks Vollstreckung in den öffentlichen Registern registriert wurden, eine richterliche Anordnung enthalten, die ein Verfügungsverbot legitimiert.

Der Gläubiger, der das Recht auf ein solches Urteil oder eine solche Schuldurkunde hat, ist somit berechtigt, einen zuständigen Gerichtsvollzieher (entweder einen „Messenger-at-arms“ oder einen „Sheriff Officer“ entsprechend den Umständen) direkt damit zu beauftragen, 1) dem Schuldner einen Zeitplan des Verfügungsverbots zuzustellen, nebst einer Schuldbenachrichtigung und Informationsunterlagen, und 2) dem „Keeper of the Registers of Scotland“ (Register führender Urkundsbeamter von Schottland) eine beglaubigte Kopie des Zeitplans nebst einer Urkunde zur Vollstreckung des Verfügungsverbots zuzusenden. Die Grundgebühr für die Zustellung des Verfügungsverbots beträgt £95,40, wenn sie von einem „Messenger-at-arms“ oder von einem „Sheriff Officer“ vorgenommen wird (mit der Ausnahme, dass eine Gebühr von £61,65 anfällt, wenn das Verfügungsverbot von einem „Sheriff Officer“ kraft einer geringen Forderung für einen Schuldenbetrag von unter £1 500 zugestellt wird). Das Honorar des Gerichtsvollziehers für die Versendung der Kopie des Zeitplans und der Vollstreckbarkeitserklärung zwecks Registrierung beträgt £17,50. Die Gebühr für die Registrierung eines Verfügungsverbots in den „Registers of Scotland“ (Schottische Register) beträgt £15 für jede Partei, die ein Verfügungsverbot erhält.

Das Verbot, das gegen die Person verhängt wird, die das Verfügungsverbot erhält, tritt entweder zu Beginn des Tages in Kraft, an dem das Verfügungsverbot registriert wird, oder, falls vorher eine Benachrichtigung über ein Verfügungsverbot im „Register of Inhibitions“ (Register der Verfügungsverbote) registriert wurde und das Verfügungsverbot innerhalb von 21 Tagen nach Registrierung der Benachrichtigung registriert wird, zu Beginn des Tages, an dem der Zeitplan des Verfügungsverbots zugestellt wurde (ebd., 149). Für alle Verfügungsverbote gilt eine fünfjährige Verjährung ab Datum des Inkrafttretens. Vor diesem Zeitpunkt würde der Gläubiger den Schuldner nach Begleichung der Schuld von dem Verfügungsverbot freisprechen. Die Urkunde zum Freispruch von einem Verfügungsverbot muss, um in Kraft zu treten, ebenfalls an die „Registers of Scotland“ versandt werden.

Verfügungsverbot in Bezug auf den Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens (dependence)

Wenn eine Klage vor Gericht eingereicht, aber noch kein Urteil erlassen wurde, kann eine richterliche Anordnung über ein Verfügungsverbot in Bezug auf den Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens im „Court of Session“ (Oberstes Schottisches Gericht in Zivilsachen) oder im „Sheriff Court“ (Amtsgericht) erlassen werden.

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag an das Gericht auf eine richterliche Anordnung über die Zwangsvollstreckung durch ein Verfügungsverbot. Das Gericht kann entscheiden, eine solche richterliche Anordnung ohne Anhörung der Parteien zu erlassen, wenn es zu seiner Zufriedenheit annimmt, dass: - das Gläubigervorbringen schlüssig und glaubhaft ist (prima facie case); dass ein tatsächliches und erhebliches Risiko besteht, dass die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Gläubigers im Klageverfahren ergehenden Urteils dadurch vereitelt oder beeinträchtigt wird, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder am Rande der Zahlungsunfähigkeit steht; dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen oder Teile seines Vermögens beseitigt, veräußert, belastet, verbirgt oder auf andere Weise darüber verfügt, wenn keine richterliche Anordnung vor einer solchen Anhörung ergeht; der Erlass der Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. (Debtors (Scotland) Act 1987 [schottisches Schuldnergesetz von 1987], 15E, durch das Gesetz von 2007, 169 integriert).

Sobald eine richterliche Anordnung erlassen wurde, ist das Verfahren für die Zustellung der beglaubigten Kopie des Zeitplans des Verfügungsverbots und der Vollstreckbarkeitsurkunde zwecks Registrierung dasselbe wie oben hinsichtlich der Vollstreckung eines Verfügungsverbots beschrieben.