E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Die grundsätzlichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen

Die formelle Voraussetzungen sind :

  • Titel
  • Klausel
  • Zustellung
  • Antrag

Alle Arten der Zwangsvollstreckung sind diesen Bedingungen unterworfen. Wobei die Voraussetzung eines Antrags bezweckt, dass keine Vollstreckungsverfahren von Amts wegen beginnen kann (mit Ausnahme der Abgabe einer Willenserklärung § 894 Zivilprozessordnung – ZPO).

1. Vollstreckungstitel

Mit Vollstreckungstitel bezeichnet man dasjenige Dokument welches eine rechtliche Anordnung enthält (zu einer Zahlung oder zu einer Handlung). Demnach muss der Schuldner die, in diesem Dokument festgelegte Leistung erbringen um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Titel welcher, wie schon erwähnt, eine der formellen Voraussetzungen zur Vollstreckung ist, muss auch inhaltliche Anforderungen genugtun.

Es stellt sich die Frage welche Dokumente als Vollstreckungstitel betrachtet werden können.

Arten der Vollstreckungstitel

Eines der wichtigsten Titel ist das im § 704 ZPO genannte Endurteil: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“ Seine Vollstreckung betreffende Regeln werden in den §§ 704-793 festgelegt.

Wiederum zählt § 794 weitere Vollstreckungstitel auf und unterwirft diese einigen Sonderregeln (§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel):

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel “(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;

2.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

2a.(weggefallen)

2b.(weggefallen)

3.aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;

3a.(weggefallen)

4.aus Vollstreckungsbescheiden;

4a.aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;

4b.aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;

5.aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;

6.aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Außer für den in den §§ 704 und 794 genannten Titeln kann die Vollstreckbarkeit für andere Urkunden angeordnet werden. Demnach gibt zum Beispiel § 801 den Ländern die Möglichkeit die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und dies auf Grund anderer als der in den §§ 704 und 794 genannten Titel.

§ 704

Wie schon erwähnt findet eine Zwangsvollstreckung am häufigsten aus einem Gerichtsurteil statt. Das Gesetz geht als Regeltatbestand davon aus, dass aus einem rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbaren Endurteil (§ 300 ZPO) vollstreckt wird (§ 704 ZPO).

Weiterhin erlaubt das Gesetz einige Urteile bezüglich der Zwangsvollstreckung wie Endurteile anzusehen. Hier zu erwähnen sind die Vorbehaltsurteile welche gemäß § 599 III für die Zwangsvollstreckung als Endurteile zu betrachten sind.

§ 704 unterscheidet zwischen der endgültigen und der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Von einem rechtskräftigen Urteil (§ 705) spricht man, wenn es keine Rechtsmittel mehr dagegen gibt, also wenn die Berufungs- oder Revisionsfrist ungenutzt verstrichen ist (§ 19 Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung – EGZPO), oder wenn der Schuldner auf Rechtsmittel verzichtet haben sollte. Auf Antrag wird die Rechtskraft gemäß § 706 ZPO vom Urkundsbeamten des Prozessgerichts bestätigt, z.B. mit dem Satz „Dieses Urteil ist rechtskräftig“.

In dem Zeitraum bis zur Rechtskraft, kann es vorläufig vollstreckbar sein (§§ 708-720 ZPO).

Was die endgültige Vollstreckbarkeit anbetrifft kann die Rechtskraft entweder mit Erlass des Urteils eintreten oder nur nach Ablauf der Rechtsmittel.

Hingegen kann die Vollstreckung, im Rahmen einer vorläufigen Vollstreckbarkeit, auch schon nach dem Urteilserlass beginnen und zwar vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit. Demzufolge wird das Verfahren beschleunigt. Der Schuldner ist jedoch berechtigt den Rechtsstreit auszuschöpfen und eventuell ein ihm günstiges Urteil zu erstreiten.

Die Rechtsmittelfrist sollte deshalb vom Schuldner ausgeschöpft werden, denn laut § 717 kann ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert werden. Demzufolge führt der Gläubiger die vorläufige Vollstreckung auf eigenes Risiko durch, denn wenn sein Titel aufgehoben wird ist er „zum Ersatz des Schadens verpflichtet“.

§§ 708 und 709 sehen vor, dass alle in den §§ genannten Endurteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. § 708 enthält diejenigen Urteile die vorläufig vollstreckbar zu erklären sind und zwar ohne Sicherheitsleistung, hingegen bedürfen die in § 709 erfassten Urteile eine Sicherheitsleistung des Gläubigers um vorläufig vollstreckt werden zu können.

§ 794

§ 794 I benennt weitere Vollstreckungstitel. Die wichtigsten davon sind:

  • Prozessvergleich (Nr. 1)
  • Die vollstreckbare Urkunde (Nr. 5)
  • Anwaltsvergleich (Nr. 4b)

Vergleich zwischen Parteien / Prozessvergleich (Nr. 1)

Dieser Prozessvergleich ist von der Klagerücknahme des § 269 zu unterscheiden. Klagerücknahme beendet das Verfahren, obwohl die Parteien sich nicht einig sind. Der Prozessvergleich dient dazu, dass er ermöglicht den Prozess fortzusetzen obwohl sich die Parteien einig sind (wenn z.B. eine der Parteien das aus dem Prozess resultierenden Urteil benötigt).

Die vollstreckbare Urkunde (Nr. 5)

In diesem Fall ist der Eingriff des Gerichts oder des Notars nötig damit die Vereinbarung zwischen den Parteien Rang eines Titels erlangt.

Dieser Titel lässt sich gemäß den Regeln des § 797 („Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden„) vollstrecken.

Anwaltsvergleich (Nr. 4b)

Der Anwaltsvergleich bietet die Möglichkeit die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs zu erlangen, der ohne jeden Prozess zustande gekommen ist. Es handelt sich demnach um einen außergerichtlichen Vergleich.

§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs: „(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar: „(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(…)

Aus den §§ 796a et 796c geht eindeutig hervor, dass der Anwaltsvergleich bei Gericht (§796a), oder bei einem Notar (§ 796c) niedergelegt oder in Verwahrung gegeben werden muss, und erst dann für vollstreckbar erklärt werden kann.

Ein Antrag zur Vollstreckbarkeit des Vergleichs muss an das Prozessgericht (§ 796b) gestellt werden, dies ist aber leichter zu erreichen als ein gerichtliches Endurteil.

Weitere, in § 794 genannten Titel sind:

  • die Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Nr. 2)
  • beschwerdefähige Entscheidungen (Nr. 3)
  • Vollstreckungsbescheide (Nr. 4)
  • Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (Nr. 4a)
  • Europäische Zahlungsbefehle (Nr. 6)
Sonstige Titel

Sonstige Vollstreckungstitel sind auch außerhalb der ZPO zu finden, um nur einige Beispiele zu nennen:

  • Der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 93 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG)
  • Die Eintragung in der Insolvenztabelle (§ 201 II Insolvenzordnung – insO)

Inhalt des Vollstreckungstitels

Vollstreckbarkeit – Bestimmtheitsgebot

Der Titel muss eine vollstreckende Leistung des Schuldners beinhalten. Diese Leistung muss eindeutig aus dem Titel hervorgehen und darf weder unbestimmt noch unklar sein.

Das Bestimmtheitsgebot setzt im Allgemeinen voraus, dass jeder Eingriff in Bürgerrechte nur auf eine genaue Formulierung beruhen darf (grundgesetzliche Grundlage). Demzufolge müssen Unklarheiten im Titel von den Vollstreckungsorganen ausgelegt werden. Diese Auslegung betrifft aber nur den Inhalt des Titels.

Gläubiger und Schuldner müssen namentlich bezeichnet werden. Laut § 727 kann für oder gegen einen Rechtsnachfolger eine vollsteckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist.

Weitere Voraussetzungen

Die obengenannten Bestimmtheitsforderungen gelten für alle Titel. Darüber hinaus befassen sich §§ 735-749 mit Inhaltsgeboten die Einzelfälle betreffen.

2. Vollstreckungsklausel

Das Klauselverfahren dient dazu die Zwangsvollstreckung tatsächlich zu durchsetzen. Laut § 724 wird die Zwangsvollstreckung „auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.“ Die Klausel wird nicht von Amts wegen sondern auf Antrag erteilt. Demnach ist sie auf Antrag des Gläubigers beim Prozessgericht zu erteilen.

Das Vollstreckungsorgan prüft nur die formellen Voraussetzungen, nicht aber die Rechtmässigkeit des Titels. In der Tat sollen die Vollstreckungsorgane nicht mit materiell-rechtlichen Fragen belastet werden, denn das Erkenntnisverfahren ist abgeschlossen. Sie sollen auch nicht prüfen müssen, ob und wie der Titel zustandegekommen ist. Es muss aber feststehen, dass der Titel besteht und aus ihm vollstreckt werden kann. Insoweit löst die Klausel das Problem, da bei Gericht festgestellt werden kann, ob ein formgültiger Titel besteht, ob er reif für die Vollstreckung ist, ob der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und ob Kläger (Gläubiger) und Beklagter (Schuldner) jeweils identisch sind.

Die Vollstreckungsklausel lautet gemäß § 725 „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen Klausel und der qualifizierten Klausel (titelergänzende und titelübertragende Klausel):

Die einfache Klausel

In diesem Fall zeugt die Klausel davon, dass der Titel reif für die tatsächliche Vollstreckung ist. Demzufolge ist die Klausel das amtliche Zeugnis der Vollstreckbarkeit.

Die Klausel schließt das Erkenntnisverfahren ab und leitet das Vollstreckungsverfahren ein.

Das einfache Klauselverfahren leitet sich von § 724 ab. Demnach werden folgende Punkte überprüft damit die Klausel erteilt werden kann:

  • Antrag des Gläubigers
  • Vorhandensein eines bestehenden, vollstreckungswirksamen Titels
  • Vollsteckungsreife des Titels (rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil)
  • Der Titel darf nicht bedingt sein (§ 726) und es kann nur gegen die im Titel genannten Personen vollstreckt werden (§ 727)

Für die Erteilung der Klausel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.

Besondere Klauselgestaltungen

§§ 726-729 sehen besondere Klauselgestaltungen vor: die titelergänzende und die titelübertragende Vollstreckungsklausel.

Für die Erteilung der titelergänzenden oder titelübertragenden Klausel ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 12 Rechtspflegergesetz – RPflG).

Titelergänzende Vollstreckungsklausel

§ 726 regelt diese Form der Vollstreckungsklausel. Laut diesem § ist eine titelergänzende Klausel nötig, wenn sich nach dem Titelinhalt die Leistungspflicht zwar klar formulieren lässt, diese aber nur vollstreckt werden kann soweit der Gläubiger eine von ihm abhängige Tatsache beweist und dieser auch Eintritt.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer titelergänzenden Vollstreckungsklausel:

  • Die Vollstreckung hängt vom Eintritt einer Tatsache ab.
  • Der Beweis der Tatsache obliegt dem Gläubiger.
  • Dieser Beweis wird durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt.

Titelübertragende Vollstreckungsklausel

Laut §§ 727 bis 729 ist eine titelübertragende (auch „titelumschreibende“) Klausel nötig, wenn die Zwangsvollstreckung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers sowie gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erfolgt.

In diesen Fällen wird eine Person durch eine andere Person ersetzt, um derart einen neuen Prozess zu vermeiden. In der Tat müsste gemäß § 750 I ein neuer Prozess geführt werden, denn der Titel muss die Identität der Vollstreckungsparteien enthalten und dies wäre nicht der Fall, wenn die genannten Vollstreckungsparteien durch andere Personen ausgetauscht werden:

§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (…).

Zusammenfassung

Klausel

Zuständig zur Erteilung

Einfache Klausel

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts (§ 724)

Titelergänzender und titelübertragender Klausel

Rechtspfleger des Prozessgerichts (§ 20 Nr. 12 RPflG°

Vollstreckbare Urkunde

Verwahrender Notar (§ 794 I Nr. 5)

3. Zustellung

§ 166: „(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2)(…).

Demzufolge ist die Zustellung die förmliche Bekanntgabe von schriftlichen Erklärungen und Entscheidungen an den Zustellungsadressanten. Dieser soll die Möglichkeit erhalten, vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis zu nehmen. Weiterhin soll die Tatsache, Art und Zeit der Bekanntgabe (oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme) urkundlich festgestellt werden.

§§ 166 ff. regeln Einzelheiten der Zustellung, weitere Verfügungen enthält § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung), demnach ist die Zustellung eine grundlegende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, wie auch die namentliche Bezeichnung des Schuldners und des Gläubigers.

Das Gesetz erlaubt die gleichzeitige Zustellung und Zwangsvollstreckung. Eine Ausnahme hierzu bildet (gem. § 750 III) § 720a und die Sicherungsvollstreckung. Demnach darf eine Zwangsvollstreckung erst beginnen „wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.“

Die Zustellung kann „von Amts wegen“ (§§ 166-190 ZPO) oder „auf Betreiben der Parteien“ (§§ 191-195 ZPO) erfolgen.

4. Antrag

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher: „(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

Der Gläubiger kann frei entscheiden, ob und wann er seinen Anspruch aus dem Titel vollstrecken lassen will. Er bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs. Der Gläubiger kann auch jederzeit den Antrag zurücknehmen und ist somit „Herr des Verfahrens“. Die Vollstreckung wird demnach nicht „von Amts wegen“ durchgeführt. Der Antrag (Willenserklärung) des Gläubigers ist somit eine verfahrenseinleitende Prozesshandlung.

Der Vollstreckungsauftrag kann schriftlich und auch mündlich erteilt werden. Sind die Gerichte (u.a. Vollstreckungsgericht oder Grundbuchamt) zuständig, ist grundsätzlich Schriftform oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 496 ZPO).

Vorläufiger Rechtsschutz

Bis zu Erlangung einer Urteils ist es möglich, durch einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung (§§ 916-945 ZPO) den in einem Prozess geltend gemachten dinglichen Anspruch zu sichern.

Auf jeden Fall braucht der Gläubiger zwei wichtige Grundlagen des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuweisen: einen Anspruch und einen Grund (§ 920 ZPO).

Die Vollziehung dient zur Sicherung des Anspruchs. Durch einen persönlichen Arrest (§§ 933-934 ZPO) ist es möglich den Schuldner zu inhaftieren, damit es ihm nicht möglich ist, Verfügungen über sein Vermögen zum Nachteil des Gläubigers zu treffen. In der Tat dient das Arrestverfahren dazu einen auf Geldleistung gerichteten Anspruch zu sichern, während das Verfahren der einstweiligen Verfügung für andere Ansprüche reserviert ist.

Wie für den Arrest als auch für die einstweilige Verfügung gilt die Schadensersatzpflicht (§ 945 ZPO): „Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Auf jeden Fall wird die Vollziehung gem. § 717 II auf Risiko des Antragstellers ausgeführt: „(…) (2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

1. Arrest

Der Prozess

Der Arrestprozess wird dadurch ausgelöst, dass der Antragsteller einen Antrag stellt und zwar vor dem in § 919 ZPO bezeichneten Gericht: „Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

Laut § 920 ZPO muss der Antragsteller einen Arrestgrund und eine Anspruch vorweisen, welche vor Gericht glaubhaft gemacht werden müssen damit der Antrag als begründet angesehen wird.

Arrestanspruch

Der Arrestanspruch muss gemäß § 916 I ZPO wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs der in Geldforderung übergehen kann gestellt werden.

Arrestgrund

Da im Allgemeinen der vorläufige Rechtsschutz Eilbedürftig ist, muss der Antragsteller auch beim Arrest diese Eilbedürftigkeit vorweisen.

Was den Arrestgrund anbetrifft unterscheidet das Gesetz zwischen dem dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) und dem persönlichen Arrest (§ 918 ZPO):

Dinglicher Arrest (§ 917 ZPO)

In diesem Fall ist zu besorgen, dass die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Persönlicher Arrest (§ 918 ZPO)

Der persönliche Sicherheitsarrest ist nur möglich wenn die Vollstreckungsgefährdung anders nicht beseitigt werden kann. Dies ist verständlich, da der persönliche Arrest Begrenzungen zur Freizügigkeit darstellt. Deshalb ist ein solcher Arrest nur zuzulassen wenn z.B. die Gefahr besteht, dass der Schuldner sich durch Flucht seiner Verpflichtungen entziehen will.

Und auch in diesem letzteren Fall ist zu bemerken, dass § 933 von „Haft“ oder „sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit“ spricht. Dies zeigt auch, dass der persönliche Arrest im äußersten Fall verwendet werden soll.

Arrestverfahren

Wie schon erwähnt und gem. § 920 I und II muss der Antragsteller Anspruch und Arrestgrund vorweisen, welche vor Gericht glaubhaft gemacht werden müssen um den Antrag als begründet zu betrachten. Der Antrag vor dem zuständigen Gericht begründet das Arrestverfahren.

Um diese Glaubhaftmachung genug zu tun kann sich der Antragsteller gemäß § 294 „aller Beweismittel bedienen“. Aber auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht werden kann, kann das Gericht den Arrest anordnen indem es ihn von einer Sicherheitsleistung abhängig macht (§ 294).

Hinsichtlich der Entscheidung über das Gesuch, kann das Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In diesem Fall erlässt das Gericht ein Endurteil. Wenn es sich aber ohne mündliche Verhandlung entscheidet wird ein Beschluss von ihm erlassen, welche dann dem Gegner im Parteibetrieb zuzustellen ist (§ 922 II).

Der Beschluss wie auch das Urteil welche den Arrest anordnen sind Arrestbefehle (welche mit dem Haftbefehl nicht zu verwechseln sind).

Rechtsbehelfe gibt es auch gegen das Arrestbefehl. Laut § 924 findet gegen den Beschluss Widerspruch statt welche beim Amtsgericht schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben ist. Wie im Allgemeinen kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden (§ 511).

Die Vollziehung

§ 928Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Gemäß § 928 richtet sich die Arrestvollziehung nach den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln.

Die weiteren § verweisen auf einige Sonderregel (§§ 929-934). Demzufolge bedürfen die Arrestbefehle einen „Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.“ (§ 929 I). Hierzu kommt, dass die Zustellung bis zu einer Woche nach der Vollziehung erfolgen kann (§ 929 III).

Was den dinglichen Arrest betrifft, wird zur Sicherung entweder gepfändet (§ 930) oder eine Sicherungshypothek eingetragen (§ 932).

2. Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung dient zur Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs (§§ 935-942).

Gemäß §§ 935 und 940 sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand (§ 935 – Sicherungsverfügung) oder auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 – Regelungsverfügung) anzuwenden.

Vollstreckung aus einem europäischem Vollstreckungstitel falls der Schuldner in einem anderen Mitgliedsland lebt

Gemäß § 722 können ausländische Urteile erst dann vollstreckt werden, „wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen wird“. Oft wird dieses Verfahren durch EU-Vorschriften und Regelungen, oder auch durch bi- oder multilateralen Abkommen ersetzt oder vereinfacht.

Weiterhin dient die Vollstreckungstitelverordnung (Europäische Vollstreckungstitelverordnung – EuVTVO) dazu unbestrittene Forderungen leichter durchzusetzen.

Die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel (Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden) gibt es nur für unbestrittene Forderungen und muss bei der zuständigen Behörde (das in der Hauptsache angerufene Gericht) im Ursprungsmitgliedsstaat beantragt werden (Art. 24 Abs. 1 EuVTVO). Eine Rechtskraft ist nicht nötig.

Die zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) vom 21.04.2004 gilt zwar erst ab dem 21.10.2005 in den EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Da sie aber bereits am 21.01.2005 in Kraft getreten ist, findet die Verordnung aber bereits Anwendung auf die nach dem 21.01.2005 ergangenen Entscheidungen. Für Bulgarien und Rumänien gilt als Stichtag der 01.01.2007.

Auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vorliegen, kann der Antragssteller z.B. ein Urteil erwirken und dieses als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen. Denkbar wäre auch, statt dessen in dem Land, in dem vollstreckt werden soll, eine internationale Klausel zu beantragen.

Im Falle des Vorliegens eines Europäischen Vollstreckungstitels, welche vorläufig vollstreckbar sein muss, bedarf es im Vollstreckungsmitgliedsstaat keiner Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 5 EuVTVO).

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird vom Gericht anhand des Formblatts I (Art. 9 Abs.1EuVTVO) ausgestellt.

Einer ausländischen oder deutschen Vollstreckungsklausel bedarf es in Deutschland nicht, sie wird durch die Bestätigung (§ 1082 ZPO) ersetzt.

Zustellung

Artikel 13 bis 17 der Verordnung beziehen sich auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die vom Gerichtsvollzieher nicht nachzuprüfen ist.

Aus dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates kann sich ergeben, dass z.B. der Nachweis der Zustellung des Vollstreckungstitels gefordert wird. Wenn z.B. in § 750 ZPO der Nachweis der Zustellung des Schuldtitels gefordert wird, so ist der Nachweis auch zu erbringen, und zwar auch, wenn es sich um eine Vollstreckung im Rahmen der EuVTVO handelt.

Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger kann die Vollstreckung sofort selbst betreiben, muss diese aber bei dem Gericht oder der Stelle beantragen, die im Vollstreckungsmitgliedsstaat für die Vollstreckung von Europäischen Vollstreckungstiteln zuständig ist. Diese Behörden oder Stellen sind auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil und Handelssachen zu finden.

http://ec.europa.eu/civiljustice/enforce_judgement/enforce_judgement_gen_de.htm

Der Gläubiger hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates (s.o.) gem. Art. 20 Abs. 2 EuVTVO folgende Unterlagen vorzulegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs, der die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel;
  • gegebenenfalls eine Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedsstaates. Grundsätzlich ist eine Übersetzung nicht erforderlich, es sei denn, dass das Formblatt individuelle Angaben enthält.

Sinnvoll könnte es auch sein, der zuständigen Vollstreckungsbehörde den Nachweis über die Zustellung der Bestätigung an den Schuldner vorzulegen. Eine notwendige Voraussetzung ist dies jedoch nicht (Strasser, Rpfleger 2007, 249).

Die Vollstreckungsbehörden müssen prüfen, ob der Gläubiger die für die Vollstreckung notwendigen Unterlagen beigebracht hat.

Vollstreckung aus einem Urteil in Deutschland, falls mit dem Land in dem die Entscheidung ergangen ist keine oder vertragliche Gegenseitigkeit verbürgt ist

§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schließt die Anerkennung einer Entscheidung aus, falls diese in einem Staat ergangen ist, mit dem keine vertraglichen Beziehungen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in der Form von bi- oder multilateralen Übereinkommen bestehen. Die Regelung betrifft auch Fälle, in denen ein bi- oder multilaterales Übereinkommen besteht, also beispielsweise Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts.

Im Falle des Vorhandenseins multilateraler Übereinkommen ist die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen – EuGVÜ / Luganer Übereinkommen – LugÜ I).

Im Falle bilateraler Abkommen gilt der Beschluss, mittels dessen die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde, zusammen mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung, als Vollstreckungstitel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO).

Die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedsstaates der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.00 wird in einem anderen Mitgliedstaat gem. Art. 33 EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) anerkannt, soweit keiner der in Artikel 34 oder 35 EuGVVO genannten Gründe der Anerkennung entgegensteht. Ausschließlich sachlich zuständig ist der Vorsitzende einer Zivilkammer (Art. 39 i.V.m. Anhang II EuGVVO/LugÜ II). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Die Entscheidung muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein (§§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 AVAG).

Die Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaates des EuGVÜ/LugÜ I wird in einem anderen Vertragsstaat ohne weiteres Verfahren anerkannt, soweit nicht einer der in Art. 27 oder 28 EuGVÜ/LugÜ I genannten Gründe der Anerkennung entgegensteht.

Auch hier ist ausschließlich sachlich zuständig der Vorsitzende einer Zivilkammer (Art. 32 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ I). Weiterhin regelt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Um aus einem ausländischen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer Urkunde, die nicht in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt, die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben zu können, ist der Erlass eines Vollstreckungsurteils nach §§ 722, 723 ZPO, oder in besonderen Fällen durch Beschluss, erforderlich. Das Vollstreckungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, bedarf einer Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO) und ist damit zur Zwangsvollstreckung im Inland geeignet.

Arreste, einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen von einem ausländischen Gericht fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 722 ZPO.

Solche Entscheidungen können gem. Art. 38 ff EuGVVO/LugÜ II allerdings für vollstreckbar erklärt werden, wenn es sich um Entscheidungen im Sinne des Art. 32 EuGVVO/LugÜ II handelt. Der EuGH hat entschieden, dass es sich dann um Entscheidungen i.S.d. Art. 25 EuGVÜ handelt, wenn der Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung geladen und ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Anmerkungen zur Klausel im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge)

Gemäß § 9 AVAG muss die Vollstreckungsklausel die Verpflichtung des Schuldners in deutscher Sprache abgefasst sein und muss aussprechen, dass die Vollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, solange die Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung noch nicht abgelaufen oder über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist. Die Klausel enthält auch keine Aussage über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Gläubiger muss anschließend eine Anordnung oder ein Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorlegen, dass die Vollstreckung uneingeschränkt stattfinden darf (§ 23 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG). Somit ist eine weitere Vollstreckungsklausel im Sinne der §§ 724 ff. ZPO nicht erforderlich.

Anmerkungen zur Zustellung der Klausel im Anwendungsbereich zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennung- und Vollstreckungsaufträge)

Für den Fall, dass die Zwangsvollstreckung zugelassen und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 AVAG dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses in dem die Vollstreckung zugelassen worden ist und gegebenenfalls eine Übersetzung sowie eventuell die auf in § 8 Absatz 1 Satz 3 AVAG in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Eine weitergehende Zustellung i.S. des § 750 ZPO ist demnach nicht erforderlich.

Es ist nicht erforderlich, den Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung über die erfolgte Vollstreckbarerklärung zu informieren. Deshalb kann der Gläubiger Maßnahmen zur Sicherung i.S.d. Artikels 39 EuGVÜ/LugÜ ergreifen, sobald die Vollstreckung aus dem ausländischen Schuldtitel zugelassen wird.