E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Notwendige Bedingungen für den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner

1. EIN VOLLSTRECKBARER TITEL

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, bildet der Vollstreckungstitel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungstitel ist ein für vollstreckbar erklärter Titel, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist (Art. 776 der Zivilprozessordnung).

Die in Art. 776 der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen bestimmen, welches Dokument zur Einleitung gerichtlicher Zwangsvollstreckungsverfahren berechtigt.

Dabei handelt es sich um eine absolute Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, was bedeutet, dass ohne vollstreckbaren Titel keine wirksamen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Vollstreckungsbehörde kann keine Vollstreckungshandlungen beginnen, ohne dass der Gläubiger einen solchen Vollstreckungstitel vorlegt. Der für vollstreckbar erklärte Titel ist ein amtliches Dokument, in dem das Bestehen und der Umfang eines vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers und zugleich das Bestehen und der Umfang der rechtlichen Verpflichtung des Schuldners bestätigt werden. Der Vollstreckungstitel muss die vorzunehmende Leistungshandlung klar beschreiben, sowie die Identität des Gläubigers und des Schuldners bezeichnen, denn diese Elemente sind für die Durchführung von Zwangsvollstreckungsverfahren zwingend erforderlich.

DER FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRTE TITEL

Nach der Regelung des Art. 777 der Zivilprozessordnung gehören zu den für vollstreckbar erklärten Titeln:

Gerichtliche Urteile, die rechtskräftig oder sofort vollstreckbar sind, sowie sämtliche vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleiche;

  • Urteile eines Einzelrichters, die rechtskräftig oder sofort vollstreckbar sind;
  • Entscheidungen eines Schiedsgerichts oder vor einem solchen Schiedsgericht abgeschlossene Vergleiche;
  • vor dem Mediator abgeschlossene Vergleiche;
  • andere Urteile, Vergleiche und Akte, die nach den geltenden Gesetzen im Wege gerichtlicher Zwangsvollstreckungsmaßahmen durchsetzbar sind;
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft und in denen die Verpflichtung vereinbart ist, einen Geldbetrag zu zahlen oder Gegenstände zu liefern, die in der Urkunde nach ihrer Gattung und Menge näher bestimmt sind, oder die Verpflichtung, individuell beschriebene Gegenstände, Räumlichkeiten, Grundstücke oder Schiffe, die im dafür vorgesehenen Register eingetragen sind, zu liefern, wenn das Datum der Zahlung, Bereitstellung oder Lieferung in einer solchen Urkunde bestimmt ist;
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft und in denen die Verpflichtung geregelt ist, einen Geldbetrag bis zu der Höhe zu zahlen, die darin unmittelbar und genau bezeichnet ist oder die durch Verwendung einer Indexklausel beschrieben ist, wenn in einer solchen Urkunde die Bedingungen aufgelistet sind, die den Gläubiger berechtigen, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner auf der Grundlage der notariellen Urkunde wegen des vollständigen Anspruchs oder wegen eines Teilanspruchs zu betreiben, sowie das Datum, bis zu dem der Gläubiger für eine solche notarielle Urkunde die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragen kann;
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks oder der Gläubiger einer Hypothekenforderung, bei dem es sich nicht um einen persönlichen Schuldner handelt, der Zwangsvollstreckung in ein solches mit einer Hypothek belastetes Grundstück unterwirft, um die Ansprüche des Hypothekengläubigers zu befriedigen, wenn der Betrag des Anspruchs, wegen dem die Freistellung zu erfolgen hat, in einer solchen notariellen Urkunde unmittelbar und genau bezeichnet ist oder durch Verwendung einer Indexklausel beschrieben ist, und wenn in der Urkunde die Bedingungen aufgelistet sind, die den Gläubiger berechtigen, das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen des vollständigen Anspruchs oder wegen eines Teilanspruchs zu betreiben, sowie das Datum, bis zu dem der Gläubiger für eine solche notarielle Urkunde die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragen kann;
  • notarielle Urkunden, in denen sich der Eigentümer beweglicher Sachen oder Rechte, die Gegenstand eines eingetragenen Pfandrechts oder eines Pfandrechts sind, und bei dem es sich nicht um einen persönlichen Schuldner handelt, der Zwangsvollstreckung in die belasteten Vermögensgegenstände unterwirft, um den Anspruch des Pfandgläubigers zu befriedigen.

Die Regelungen in Art. 777 der Zivilprozessordnung sind zwingend, sodass Parteien, die eine abweichende Regelung treffen wollen, weder ihre Anwendung ausschließen, noch ihren Geltungsbereich ändern oder beschränken können. Insbesondere sind sämtliche Regelungen, die anderen Urteilen, Vergleichen oder notariellen Urkunden als den in Art. 777 der Zivilprozessordnung aufgezählten die Wirkung eines vollstreckbaren Titels verleihen wollen, ungültig und wirkungslos.

VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL

Die Vollstreckungsklausel ist eine gerichtliche Urkunde, in der die Erklärung des Gerichts enthalten ist, dass der vollstreckbare Titel zur Zwangsvollstreckung berechtigt und in der, falls nötig, die Reichweite der Zwangsvollstreckung bestimmt wird. Sofern nicht in besonderen Bestimmungen etwas anderes geregelt ist, werden vollstreckbare Titel, in denen Leistungen zugesprochen werden, die in ausländischen Währungen bezeichnet sind, vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen, die den Gerichtsvollziehern die Verpflichtung auferlegt, die zugesprochenen Beträge in die polnische Währung umzurechnen. Als Grundlage hierfür dient der durchschnittliche Wechselkurs des polnischen Zloty mit den entsprechenden ausländischen Währungen, der von der Polnischen Nationalbank an dem Tag veröffentlicht wird, der dem Tag vorangeht, an dem die fälligen Beträge dem Gläubiger ausgeliefert werden (Art. 783 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

2. EINLEITUNG VON ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Vollstreckungsbehörden: Vollstreckungsbehörden sind je nach Art der ausgeführten Vollstreckungshandlungen die Gerichtsvollzieher bei den Bezirksgerichten und die Bezirksgerichte. Mit Ausnahme von Maßnahmen, die speziell den Gerichten vorbehalten sind, werden die Vollstreckungsmaßnahmen normalerweise von den Gerichtsvollziehern durchgeführt. (Art. 759 der Zivilprozessordnung) (Siehe Anmerkung 2).

Es gibt drei mögliche Wege, um ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten:

  • auf Antrag (Art. 796 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
  • von Amts wegen (Art. 796 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
  • auf Verlangen der zuständigen Behörde (Art. 796 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).

Der übliche Weg für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist sein Beginn auf Antrag des Gläubigers. Normalerweise wird der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens von dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger gestellt. Jedoch kann er auch in Vertretung des Gläubigers durch die Staatsanwaltschaft oder durch jede andere Behörde, die unter denselben Bedingungen wie die Staatsanwaltschaft arbeitet, oder durch einen privaten Fürsorgeverband gestellt werden. Der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist vom Gläubiger (abhängig von den Zuständigkeiten) an das Gericht oder an den Gerichtsvollzieher zu übermitteln (Art. 796 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens kann gestellt werden:

  • schriftlich (dies ist die übliche Methode)
  • mündlich zur Protokollierung zu den Akten

Der schriftlich gestellte Antrag muss die Bedingungen erfüllen, die an eine Klagebegründung gestellt werden. Zu den formalen Anforderungen eines solchen Antrags gehört die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners und im Antrag muss genau bezeichnet werden:

  • die zu erbringende Leistung;
  • eine Zwangsvollstreckungsart.

Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel im Original beizufügen (Art. 797 der Zivilprozessordnung). Der Antrag ist vom Gläubiger zu unterzeichnen.

Der solcherart gestellte Zwangsvollstreckungsantrag unterliegt der Überprüfung durch die Vollstreckungsbehörde anhand von formalen Anforderungen.

Weist der Antrag nicht die vorstehend genannten Elemente auf, muss er zu Beginn des Verfahrens korrigiert werden. Als Grundlage hierzu dient eine vom Gerichtsvollzieher erlassene Verfügung, in der die entsprechenden Anweisungen enthalten sind und angegeben ist, dass etwaige fehlende Angaben innerhalb einer Woche zu liefern sind, ansonsten wird der Antrag zurückgegeben (Art. 130 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Die Leistung muss nach dem Betrag der Hauptforderungen und nach den Nebenforderungen klar bestimmt sein. Wenn der Gläubiger die Vollstreckung von Nebenforderungen beantragt, muss er deren zu vollstreckenden Betrag angeben. Für Zinsen ist stets das Datum anzugeben, an dem der Lauf der anfallenden Zinsen beginnt. Die im Zwangsvollstreckungsantrag bezeichnete Leistung muss auf den beigefügten Vollstreckungstitel gegründet sein. Der Gläubiger kann die Erfüllung eines beliebigen Teils der im Vollstreckungstitel bezeichneten Leistung fordern.

Die Angabe der Art der Zwangsvollstreckung entspricht bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen der Angabe der Vermögensgegenstände des Schuldners, in die ein solches Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben werden soll. Die Vollstreckungsarten sind in den Bestimmungen der Zivilprozessordnung geregelt.

Zur Vollstreckung von Geldforderungen können Vollstreckungshandlungen betrieben werden in:

  • bewegliche Sachen (Art. 844-879 der Zivilprozessordnung),
  • Arbeitslohn (Art. 880-888 der Zivilprozessordnung),
  • Bankkonten (Art. 889-893 der Zivilprozessordnung),
  • sonstige Forderungen (Art. 895-908 der Zivilprozessordnung),
  • sonstige Eigentumsrechte (Art. 909-912 der Zivilprozessordnung),
  • Grundstücke (Art. 921-1013 der Zivilprozessordnung),
  • vereinfachte Zwangsvollstreckung in Grundstücke (Art. 10131-10136 der Zivilprozessordnung),
  • Seeschiffe (Art. 1014-10224 der Zivilprozessordnung),
  • durch Verwaltungsakt (Art. 10641-106413 der Zivilprozessordnung),
  • durch Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 106414-106423 der Zivilprozessordnung).

Demgegenüber umfasst die Vollstreckung von Ansprüchen, die keine Geldleistung zum Gegenstand haben, Folgendes:

  • die Lieferung beweglicher Sachen (Art. 1041-1045 der Zivilprozessordnung),
  • die Lieferung eines Grundstücks oder Schiffs oder die Räumung von Räumlichkeiten (Art. 1046 der Zivilprozessordnung),
  • die Vornahme von Handlungen, die die andere Partei nicht anstelle des Vollstreckungsschuldners vornehmen kann (Art. 1050 der Zivilprozessordnung),
  • das Unterlassen bestimmter Handlungen oder das Unterlassen der Behinderung von Handlungen des Gläubigers (Art. 1051 der Zivilprozessordnung).

Dem Gläubiger steht es frei, in einem einzigen Antrag eine Reihe von verschiedenen Zwangsvollstreckungsarten gegen den Schuldner anzugeben. Aus einer Reihe von Zwangsvollstreckungsarten sollte der Gläubiger diejenige auswählen, die für den Schuldner am wenigsten belastend ist.

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, sobald der Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung vorgelegt ist.

Die Vollstreckungsbehörde ist an den Inhalt des Vollstreckungsantrags gebunden, das heißt, sie kann den Umfang der Zwangsvollstreckung nicht über die Angaben des Antrags hinaus ausdehnen oder die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände richten, die vom Gläubiger nicht angegeben worden sind.

Vorbehaltlich der Vollstreckung von Unterhaltspflichten und der Vollstreckung von Geldstrafen und Gerichtsgebühren sucht der Gerichtsvollzieher nicht nach Vermögensgegenständen des Schuldners. Die Vermögensgegenstände sind vom Gläubiger im Antrag einzeln zu bezeichnen. Die Regelungen in Art. 7971 der Zivilprozessordnung stellen eine Ausnahme von der vorgenannten Regel dar und bilden die Grundlage für Handlungen des Gerichtsvollziehers, die auf die Suche nach Vermögensgegenständen des Schuldners abzielen. Solche Handlungen werden vom Gerichtsvollzieher auf Antrag einer Partei ausgeführt, die über einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner verfügt, in dem die Verpflichtung zur Erbringung einer Geldleistung bestätigt wird. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Suche nach Vermögensgegenständen des Schuldners gegen Zahlung einer Vergütung vor.

3. FREIE WAHL DES GERICHTSVOLLZIEHERS

Gerichtsvollzieher arbeiten innerhalb der Grenzen der Vollstreckungsbezirke ihres Gerichts.

Nach den Bestimmungen in Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. August 1997 über die Gerichtsvollzieher und die Zwangsvollstreckung (konsolidierte Textfassung, Gesetzblatt Nr. 167 von 2006, Position 1191, in der jeweils gültigen Fassung) steht es dem Gläubiger frei, einen Gerichtsvollzieher im Hoheitsgebiet der Republik Polen auszuwählen, mit Ausnahme von Fällen, in denen sich die Zwangsvollstreckung in Grundstücke richtet, und in Fällen, in denen die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende Anwendung finden. Der auf diese Weise beauftragte Gerichtsvollzieher arbeitet außerhalb des Vollstreckungsbezirks seines Gerichts.

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes über die Gerichtsvollzieher und die Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger, wenn er den Gerichtsvollzieher beauftragt, zusammen mit seinem Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Erklärung vorzulegen, wonach er sein Recht auf Benennung des Gerichtsvollziehers ausübt.

4. Gesetz zur Beschränkung von Ansprüchen, die durch einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel festgestellt werden

Gemäß den Bestimmungen in Art. 125 des Zivilgesetzbuchs vom 23. April 1964 (Gesetzblatt Nr. 16, Position 93) sind Ansprüche, die durch rechtskräftige Urteile eines Gerichts oder einer anderen Behörde, die zur Beurteilung von Fällen der betreffenden Art eingesetzt ist, oder durch Entscheidungen eines Schiedsgerichts bestätigt sind, sowie Ansprüche, die in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder vor dem Mediator abgeschlossenen und bei Gericht eingereichten Vergleichen anerkannt sind, nach Ablauf von zehn Jahren verjährt, auch wenn die für Ansprüche solcher Art geltende Verjährungsfrist kürzer ist. Wenn sich der auf solche Weise bestätigte Anspruch auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen richtet, ist der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, die in der Zukunft fällig werden, auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt.

Wenn der Antrag auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingereicht wird, wird der Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche, die durch den vollstreckbaren Titel festgestellt sind, in dem Umfang unterbrochen, der vom Vollstreckungsantrag umfasst ist (Art. 123 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung).

Vorläufige und vorbeugende Verfahren

Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen zielen darauf ab, den rechtlichen Schutz der Parteien und Beteiligten des Verfahrens zu gewähren.

In jeder Zivilsache kann die Anordnung der Bestellung von Sicherheiten gewährt werden. Derzeit kann nach der Regelung des Art. 730 Abs. 1 der Zivilprozessordnung „in jeder Zivilsache die Bestellung von Sicherheiten verlangt werden“. Sie sind ebenfalls in Fällen statthaft, die mit einem Urteil abgeschlossen werden, das nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Die Anordnung zur Bestellung von Sicherheiten kann auch in den Fällen gewährt werden, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geprüft werden, sowie außerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens.

Durch Regelungen, mit denen die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen Personen, die von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind (Art. 1115 der Zivilprozessordnung), ausgeschlossen oder beschränkt wird, wird die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, gegen diese Personen die Erbringung von Sicherheitsleistungen anzuordnen.

VORLÄUFIGE UND VORBEUGENDE FUNKTION

Sie dient als Hilfsmittel für das gerichtliche Prüfungsverfahren. Die Gewährung von Sicherungsmaßnahmen erfolgt, wie in den Bestimmungen des Art. 7301 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geregelt, um sicherzustellen, dass das Ziel des betreffenden Verfahrens erreicht wird.

Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen zielen darauf ab, dem Begünstigten einen Schutz zu verschaffen, bevor die Sache mit einem Urteil abgeschlossen ist, das den Kern der Sache regelt. Dies ergibt sich aus dem Erfordernis, den Schutz der Rechte des Begünstigten sicherzustellen, die im konkreten Fall verletzt werden oder bei denen die Gefahr einer Verletzung vor Abschluss des Verfahrens besteht.

PARTEIEN DER VORLÄUFIGEN UND VORBEUGENDEN VERFAHREN

Nach den geltenden Gesetzen kann jede Partei oder jeder Beteiligte des Verfahrens einen Antrag auf die Sicherung von Ansprüchen stellen.

Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen sind selbständige Verfahren, weshalb bei diesen Verfahren andere Verfahrensregeln Anwendung finden. Die bis dahin verwendeten Begriffe, wie Gläubiger und Schuldner, werden durch die Begriffe des Begünstigten und des Verpflichteten ersetzt.

BELASTETE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

Zur Bestellung von Sicherheiten können in sämtlichen Zivilsachen, nicht nur bei der Geltendmachung von Forderungen, auch Rechte belastet werden.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANORDNUNG EINER VORLÄUFIGEN SICHERUNGSMASSNAHME

Es bestehen zwei Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme:

  • Wahrscheinlichkeit des Anspruchs – Der Begünstigte muss beweisen, dass ihm der geltend gemachte oder noch geltend zu machende Anspruch tatsächlich zusteht. Der Beweis der Tatsachengrundlage des Anspruchs ist nicht erforderlich.
  • Rechtliches Interesse des Begünstigten – Der Begünstigte muss beweisen, dass ohne die Anordnung einer solchen Sicherungsmaßnahme die Durchsetzung des im betreffenden Fall erlassenen Urteils vereitelt oder behindert wird oder die Verfolgung des Verfahrensziels auf andere Weise vereitelt oder verhindert wird. Die Voraussetzung des rechtlichen Interesses findet beispielsweise bei Unterhaltspflichten, Renten und Arbeitslohn keine Anwendung.

ARTEN VORLÄUFIGER MASSNAHMEN

Nach dem Sicherungszweck

Sicherungsverfügung/Arrest

Diese Maßnahme wird gewährt, um den Status quo zu sichern, was die Aufrechterhaltung des rechtlichen Status oder der tatsächlichen Verhältnisse des Falles bis zum Ende des Verfahrens einschließt. Sie erlaubt die Sicherung belasteter Vermögensgegenstände des Verpflichteten, sodass diese nicht beschädigt oder entfernt werden. Beispiele: Pfändung beweglicher Sachen, Pfändung von Bankkonten, Pfändung von Arbeitslohn oder anderen Ansprüchen und Eigentumsrechten, Anordnung einer Zwangshypothek auf das Grundstück des Verpflichteten.

Regelungsverfügung

Sie wird angeordnet, um die Verhältnisse zwischen den Parteien oder Beteiligten vorübergehend zu regeln, bevor der Fall abschließend entschieden ist. Beispiele: Aussetzung der Vollstreckung, Eintragung eines Warnhinweises im Grundbuch oder in einem anderen Register (Nationales Gerichtsregister, Pfandregister)

Nach den belasteten Vermögensgegenständen

Sicherung von Geldforderungen – Art. 747 der Zivilprozessordnung

Geldforderungen werden gesichert durch:

  • Pfändung von beweglichen Sachen, Arbeitslohn, Bankkonten oder anderen Ansprüchen oder Eigentumsrechten;
  • Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück des Verpflichteten;
  • Erlass eines Verkaufsverbots oder Belastung eines Grundstücks, für das keine Grundbucheintragung besteht oder dessen Grundbucheintragung verloren gegangen oder beschädigt ist;
  • Bestellung einer Schiffshypothek an einem Schiff oder an einem im Bau befindlichen Schiff;
  • Erlass eines Verbots des Verkaufs des gemeinschaftlichen Eigentumsrechts an Räumlichkeiten;
  • Anordnung der Zwangsverwaltung des Geschäftsbetriebs, des landwirtschaftlichen Betriebs oder einer Geschäftseinrichtung, die den Geschäftsbetrieb oder den landwirtschaftlichen Betrieb des Verpflichteten oder einen Teil davon bildet.
Sicherung von Ansprüchen, die keine Geldleistung zum Gegenstand haben – Art. 755 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

Wenn Ansprüche gesichert werden müssen, die keine Geldleistung zum Gegenstand haben, erlässt das Gericht eine Sicherungsverfügung, die es in Anbetracht der Umstände für sachgerecht hält, wobei keine der Sicherungsmethoden ausgeschlossen ist, die für die Sicherung von Geldforderungen Anwendung finden. Insbesondere kann das Gericht:

  • Rechte und Pflichten der Verfahrensparteien oder –beteiligten für den gesamten Zeitraum begründen, in dem das Verfahren durchgeführt wird;
  • ein Verbot des Verkaufs von Sachen oder Rechten erlassen, die vom Verfahren umfasst sind;
  • Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren aussetzen;
  • die Art und Weise regeln, in der die Sorge über minderjährige Kinder ausgeübt wird;
  • die Eintragung eines Warnhinweises im Grundbuch oder in einem anderen Register anordnen.

EINLEITUNG VON VORLÄUFIGEN UND VORBEUGENDEN VERFAHREN

Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes werden auf Antrag des Begünstigten oder jeglicher anderer Personen, die die Rechte des Begünstigten ausüben (Staatsanwalt, Wohlfahrtsorganisation), gewährt und in denjenigen Fällen, in denen die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, sowie von Amts wegen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung eines Arrests kann gestellt werden:

  • Vor Beginn des Hauptsacheverfahrens – In einem solchen Fall wird das Gericht, wenn es den Antrag akzeptiert und die Sicherungsmaßnahme gewährt, das Datum angeben, bis zu dem der Begünstigte das Hauptsacheverfahren einzuleiten hat, ansonsten läuft die Wirkung der Sicherungsmaßnahme aus. Ein solcher Zeitraum darf zwei Wochen nicht überschreiten. (Art. 733 der Zivilprozessordnung).
  • Während des Hauptsacheverfahrens – das heißt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder im Rahmen eines Antrags auf Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens.
    Der kritische Moment ist der Zeitpunkt des Erlasses des vollstreckbaren Titels, Art. 730 der Zivilprozessordnung.
  • Nachdem der vollstreckbare Titel erlassen ist – Wenn die Sicherung einer Forderung auf Leistung beabsichtigt ist, deren Fälligkeitstermin noch nicht abgelaufen ist,

(Art. 730 der Zivilprozessordnung).

BEENDIGUNG VON VORLÄUFIGEN UND VORBEUGENDEN VERFAHREN

Bei Ende des Sicherungsinteresses

Durch Handlungen des Begünstigten oder des Verpflichteten

Handlungen des Begünstigten:

  • Wenn nach Antragstellung eine Sicherungsmaßnahme gewährt wird, bevor das Hauptsacheverfahren eingeleitet ist und der Begünstigte es versäumt, Klage zu erheben, oder wenn er Klage erhebt und es im Rahmen des eingeleiteten Hauptsacheverfahrens versäumt, die Gesamtheit der Forderungen geltend zu machen, oder wenn er andere Ansprüche geltend macht, als diejenigen, die von der Sicherungsmaßnahme umfasst sind (Art. 744 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
  • Wenn der Begünstigte es versäumt, einen Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung zu stellen, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, mit dem den gesicherten Ansprüchen stattgegeben wird. Nach den Regelungen in Art. 7541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verlieren alle angeordneten Sicherungsmaßnahmen, die nach dieser Rechtsvorschrift gewährt werden, nach Ablauf eines Monats ab Rechtskraft des Urteils, das dem gesicherten Anspruch stattgibt, ihre Wirkung, sofern nicht besondere Bestimmungen etwas anderes anordnen oder das Gericht etwas anderes beschließt.
  • Wenn der Anspruch des Begünstigten durch ein Pfandrecht an beweglichen Sachen, Arbeitslohn, Bankkonten, Forderungen oder sonstigen Rechten oder durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über den Geschäftsbetrieb oder den landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners oder eine Geschäftseinrichtung, die einen Teil eines solchen Betriebs ausmacht, gesichert ist und der Begünstigte es versäumt, innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils, das dem Anspruch stattgibt, weitere Vollstreckungshandlungen zu beantragen.

Handlungen des Verpflichteten:

Wenn der Verpflichtete den vom Begünstigten in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen geforderten Betrag auf das Gerichtskonto für die Hinterlegung von Sicherheiten überweist (Art. 742 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung)

Kraft Gesetzes

Wenn die Klage oder der Antrag endgültig zurückgenommen wird, die Klage oder der Antrag zurückgewiesen wird, die Klage abgewiesen wird oder das Verfahren eingestellt wird (Art. 744 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

Das Erlöschen der Sicherungsmaßnahme ist auf Antrag des Verpflichteten vom Gericht festzustellen, selbst wenn die Sicherungsmaßnahme kraft Gesetzes erlischt. Auf Grundlage der gerichtlichen Entscheidung, mit der das Erlöschen der Sicherungsmaßnahme festgestellt wird, kann der Verpflichtete bei der Behörde beantragen, ein Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen wegen des Nichtbetreibens des Verfahrens durchzuführen.

Durch Aufhebung der Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsmaßnahme

EINSTWEILIGE BESCHRÄNKUNGEN

Sicherungsmaßnahmen können nicht in Bezug auf Gegenstände, Ansprüche oder Rechte angeordnet werden, die von der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind ( Art. 750 der Zivilprozessordnung).

UNZULÄSSIGKEIT VON VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN

Es ist nicht zulässig, Geldforderungen gegen den Fiskus zu sichern.

SICHERUNG VON UNTERHALTSPFLICHTEN

In Unterhaltsfällen können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, indem dem Verpflichteten aufgegeben wird, dem Begünstigten eine Einmalzahlung oder einer Reihe von regelmäßigen Geldzahlungen zu leisten. In solchen Fällen werden die Sicherungsmaßnahmen allein auf der Grundlage der Substantiierung des Bestehens des Anspruchs gewährt (es gibt kein Erfordernis, ein rechtliches Interesse am Erlass einer solchen Sicherungsanordnung nachzuweisen).