E-Note 3 – Pfändung von beweglichem sachvermögen (Bürger E-notiz)

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Eine Pfändung von beweglichem Vermögen kann in zwei Arten unterteilt werden:

  • eine Sicherungsbeschlagnahme und eine Pfändung von beweglichem Vermögen als Umsetzung eines Urteils (eine allgemeine Erklärung ist der E-Note 1 zu entnehmen)
  • die Pfändung von beweglichem Sachvermögen und die Pfändung von immateriellem persönlichen Vermögen

Dieser Beitrag wird die Pfändung von Sachvermögen behandeln.

Bewegliches Sachvermögen : das Vermögen

1. Bedingung: Eigentum des Schuldners

Die einzige Bedingung, die jemanden dazu berechtigt, Vermögenswerte zu enteignen, um Gläubiger zu bezahlen, ist, dass diese Vermögenswerte dem Schuldner gehören müssen.

Artikel 2279 des belgischen Code Civil: Besitz beinhaltet einen Titel

In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 2279 des belgischen Code Civil zu verweisen:

"In Bezug auf bewegliches Vermögen beinhaltet der Besitz dieses Vermögens einen Titel. Gleichwohl kann eine Person, die einen Gegenstand verloren hat, oder der dieser Gegenstand gestohlen wurde, über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Verlusts oder des Diebstahls, diesen Gegenstand von der Person, in deren Besitz er sich befindet, unbeschadet des Regressrechts der Letzteren gegenüber der Person, von der sie den Gegenstand erhalten hat, zurückverlangen."

Das heißt, dass der Gerichtsvollzieher, wenn er die Adresse des Schuldners aufsucht, von Rechts wegen davon ausgehen kann, dass der Schuldner der Eigentümer aller beweglichen Vermögenswerte ist, die dort vorgefunden werden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, den Eigentumstitel in Bezug auf alle beweglichen Vermögenswerte, die sich dort befinden, zu beweisen. Er kann daher problemlos die Pfändung durchführen.

Klageerhebung zur Feststellung des Eigentumstitels

Wenn der Gerichtsvollzieher in seinem Bericht Vermögenswerte auflistet, die sich nicht im Eigentum des Schuldners befinden, muss der tatsächliche Eigentümer Klage gegen den Gerichtsvollzieher, der diese Pfändung durchgeführt hat, erheben, um seinen Eigentumstitel festzustellen.

Das Verfahren wird durch Artikel 1514 der Zivilprozessordnung geregelt:

Eine Partei, die behauptet, der Eigentümer aller oder eines Teils der gepfändeten Gegenstände zu sein, kann dem Verkauf durch Klagezustellung an den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, an den Schuldner, gegen den die Pfändung durchgeführt wird, sowie an den Gerichtsvollzieher widersprechen. Diese Klagezustellung muss mit einer gerichtlichen Vorladung des Gläubigers und des Schuldners sowie einer Auflistung der Beweise für die Eigentümerschaft einhergehen.

Durch die Geltendmachung des Anspruchs wird das Pfändungsverfahren ausgesetzt (nur bezüglich der Gegenstände, auf die Anspruch erhoben wird). Eine Entscheidung über diesen Anspruch wird vom Vollstreckungsrichter gefällt.

Der Gerichtsschreiber wird jedem anderen Gläubiger, der eine Pfändung beantragt, den Streit per gerichtlichem Einschreiben verkünden und ihm eine Vorladung und eine Aufforderung zum Erscheinen zukommen lassen.

Das Urteil gilt nach der Anhörung aller Parteien als gefällt. Der Kläger, dessen Klage vor Gericht keinen Erfolg hatte, wird gegebenenfalls dazu verurteilt, gegenüber dem Gläubiger Schadenersatz zu leisten.

Der Gerichtsvollzieher, der über den Widerspruch unterrichtet worden ist, trägt die Information spätestens am nächsten Werktag im Bescheidregister ein. Der jeweilige Pfändungsbescheid ist durch diesen Eintrag zu ergänzen, wobei der Zwischenantrag mit der Angabe der Personalien des Klägers und gegebenenfalls seines Rechtsbeistands sowie mit Angabe des Gerichts, an das die Sache verwiesen wurde, aufzuführen ist.

Der Gerichtsschreiber des Gerichts, an das der Antrag gerichtet ist, leitet den Tenor des Urteils oder der Entscheidung, die über den Antrag gefällt wird, am ersten Werktag nach der Fällung des Urteils oder der Entscheidung an das Bescheidregister weiter, damit der Ausgang der Klage zur Feststellung des Eigentumstitels im Pfändungsbescheid im Bescheidregister vermerkt werden kann.

2. Ausschluss persönlicher Vermögenswerte von der Pfändung

Gesetzlich vorgeschriebener Pfändungsschutz

In Artikel 1408 der Zivilprozessordnung sind Vermögenswerte aufgelistet, die nicht pfändbar sind.

§ 1. Zusätzlich zu denen, die durch spezielle Gesetze einem Pfändungsschutz unterliegen, dürfen die folgenden Güter nicht gepfändet werden:

1° die Betten, im Gebrauch des Schuldners und seiner Familie, die Kleidung, Bett- und Tischwäsche, die sie für den Eigengebrauch benötigen sowie Möbelstücke, die sie für die Lagerung benötigen, eine Waschmaschine und ein Bügeleisen, Heizgeräte, die für den Wohnsitz der Familie benötigt werden, Tische und Stühle, genutzt für die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten der Familie sowie Geschirr und grundlegende Haushaltsgegenstände der Familie, ein Gerät für die Zubereitung von warmen Mahlzeiten, ein Gerät zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, eine Beleuchtungsvorrichtung pro bewohnten Raum, Gegenstände, die von behinderten Familienmitgliedern benötigt werden, Gegenstände, die von unterhaltsberechtigten Kindern benutzt werden, die im gleichen Haushalt leben, Haustiere, die Gegenstände und Produkte, die für die Körperpflege und die Instandhaltung der Räumlichkeiten benötigt werden und das Werkzeug, das für die Garteninstandhaltung benötigt wird; von all diesen Gegenständen sind luxuriöse Einrichtungsgegenstände und andere luxuriöse Gegenstände ausgeschlossen;

2° Bücher und sonstige Gegenstände, die für das Studium oder die Berufsausbildung des Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Kinder benötigt werden, die im gleichen Haushalt leben;

3° außer, wenn sie für die Zahlung ihres Preises genutzt werden, die Gegenstände, die der Schuldner braucht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Wert von bis 2 500 EUR zum Zeitpunkt der Pfändung, nach Wahl des Schuldners;

4° Gegenstände, die zur Religionsausübung benutzt werden;

5° Lebensmittel und Treibstoff, die der Schuldner und seine Familie für einen Monat benötigen;

6° Eine Kuh oder zwölf Schafe oder Ziegen nach Wahl des Schuldners sowie ein Schwein und vierundzwanzig Kleintiere, zusammen mit einem an Vorrat an Heu, Futter und Getreide, die als Futter und Streu für die genannten Tiere im Laufe eines Monats benötigt werden.

Unpfändbare Güter nach Artikel 1408 der Zivilprozessordnung sind demnach vorwiegend Gegenstände, die einem häuslichen, beruflichen, bildenden oder religiösen Zweck dienen.

Das Verfahren

Wenn der Schuldner mit der Pfändung bestimmter Güter, die seiner Meinung nach gemäß Artikel 1408 der Zivilprozessordnung von der Pfändung ausgeschlossen werden sollten, nicht einverstanden ist, kann er seinen Standpunkt gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Pfändung oder spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Pfändungsbescheids darlegen. Diese Frist ist festgesetzt unter Androhung ihres Verfalls und jeder Antrag, der nach dieser Frist eingeht, gilt als unzulässig.

Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit von der Pfändung ausgeschlossen sind

Bewegliche Vermögenswerte sind manchmal aufgrund ihrer Beschaffenheit, und/oder weil sie untrennbar mit der Person des Schuldners verbunden sind, nicht pfändbar.

Vermögenswerte, die sich im Eigentum mehrere Parteien befinden

Wenn ein beweglicher Vermögenswert teilweise zum Eigentum des Schuldners gehört, kann der Gerichtsvollzieher trotzdem mit seiner Pfändung fortfahren.

Öffentliche Vermögenswerte

Nach dem Kassationsgericht beinhaltet der allgemeine Grundsatz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Dienstleistungen, dass Vermögenswerte, die mit öffentlichen Dienstleistungen in Verbindung stehen, keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterzogen werden können, da die Aufrechterhaltung und der Betrieb von öffentlichen Verwaltungen sichergestellt sein muss.

Pfändungsverfahren

1. Sicherungsbeschlagnahme von beweglichen Vermögenswerten

Verfahren

Jeder Gläubiger, der eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung hat, kann eine Sicherungsbeschlagnahme der Vermögenswerte seines Schuldners einleiten, wenn die Zahlungsfähigkeit des Letzteren beeinträchtigt ist.

Das Verfahren der Sicherungsbeschlagnahme ist in den Artikeln 1422 ff der Zivilprozessordnung geregelt:

"Art. 1422 Der Antrag auf Sicherungsbeschlagnahme von beweglichen persönlichen Vermögenswerten und nicht geernteten Erträgen enthält, zusätzlich zu den in Artikel 1026 genannten Angaben:

  1° den Titel, die Ursache und den Betrag oder geschätzten Betrag der Forderung;

  2° den Nachnamen, Vornamen und die Adresse des Schuldners."

Berufungen

Nach Artikel 1419 der Zivilprozessordnung kann Berufung eingelegt werden gegen:

  • eine Entscheidung, durch die eine Sicherungsbeschlagnahme bewilligt oder nicht bewilligt wird
  • eine Entscheidung, durch die diese Bewilligung zurückgezogen wird, oder durch die diese Rücknahme verweigert wird

Gültigkeit

Im Prinzip endet eine Pfändung drei Jahre nach der Entscheidungsfällung oder der Zustellung des Pfändungsbescheids automatisch, aber diese Frist kann durch den Vollstreckungsrichter verlängert werden, wenn dieser gute Gründe dafür sieht.

Die Verwandlung einer Sicherungsbeschlagnahme in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils

In Artikel 1491 der Zivilprozessordnung heißt es:

"Das Urteil im Hinblick auf die Begründetheit des Antrags stellt den Vollstreckungstitel dar, gegebenenfalls bis zu dem in den ergangenen Urteilen genannten Betrag. Die bloße Zustellung dieses Titels verwandelt die Sicherungsbeschlagnahme in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils.

Diese Bestimmung stellt keine Beeinträchtigung der aufschiebenden Wirkung von Berufungen oder der Rechte des Eigentümers im Falle einer richterlichen Anordnung dar, um die Erhaltung von Vermögenswerten sicherzustellen, die der Eigentümer von einer dritten Partei zurückerlangen will.

Wenn die Pfändung Gegenstand eines Rechtsstreits ist, wegen der der Vollstreckungsrichter zum Zeitpunkt der Zustellung der endgültigen Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsstreits angerufen wurde, wird die Sicherungsbeschlagnahme nur dann in eine Pfändung als Vollstreckung eines Urteils umgewandelt, wenn ein Bescheid über die Entscheidung des Vollstreckungsrichters zugestellt wird, durch die anerkannt wird, dass die Pfändung zulässig ist."

2. Pfändung von Vermögenswerten als Vollstreckung eines Urteils

Ein Gläubiger, der im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, kann die Zwangsvollstreckung der Güter des Schuldners durchführen, um eine Begleichung seiner Forderung zu erwirken.

Die Zahlungsanordnung

Das Verfahren der Pfändung von Gütern als Vollstreckung eines Urteils ist in den Artikeln 1499 ff der Zivilprozessordnung aufgeführt.

"Art. 1499 Jeder Pfändung von Gütern als Vollstreckung eines Urteils geht eine Zahlungsanordnung voraus, die dem Schuldner mindestens einen Tag vor der Pfändung zugestellt wird, und, wenn der Titel mit einer richterlichen Entscheidung verbunden ist, die Zustellung dieser Entscheidung, falls dies noch nicht geschehen ist."

Ausführungsanordnung

Das ordentliche Pfändungsverfahren

Es muss mindestens ein Tag zwischen der Zustellung der Zahlungsanordnung und der Pfändung liegen.

Der Gerichtsvollzieher fertigt eine detaillierte Aufzeichnung der pfändbaren beweglichen Güter an, die er im Pfändungsbericht festhält.

"Art. 1512 Wenn die Pfändung am Wohnsitz des Schuldners oder in seiner Gegenwart durchgeführt wird, erhält er vor Ort eine Kopie des Berichts, die von den Personen unterschrieben wird, die auch das Original unterschrieben haben. Wenn der Schuldner nicht anwesend ist, wird ihm eine Kopie zugeschickt oder sie wird, wie in Artikel 35 und 38 vorgeschrieben, für ihn hinterlegt. Die gemäß Artikel 1504 durch den Gerichtsvollzieher hinzugezogene Person wird den Bericht kostenlos gegenzeichnen.

Wenn die Pfändung nicht am Wohnsitz des Schuldners oder nicht in seiner Gegenwart durchgeführt wird, wird ihm eine Kopie des Berichts zugestellt. Die Pfändung wird erst rechtskräftig, wenn die Zustellung erfolgt ist, und die Frist für den Verkauf beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

Zwischenanträge

Für alle betroffenen Parteien existieren noch weitere Möglichkeiten, Rechtsbehelfe einzulegen, durch die sie gegen die Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen können.

Einwände von anderen Gläubigern

Durch diesen Widerspruch kann er seine Rechte geltend machen und Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass seine Forderung in einer Prozessakte oder einer weiteren Pfändung oder aber im Falle der Aufteilung der Erlöse aus dem Verkauf unter den Gläubigern berücksichtigt wird.

Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung beim Vollstreckungsrichter

In Artikel 1498 der Zivilprozessordnung heißt es:

"Im Falle von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kann jede betroffene Partei beim Vollstreckungsrichter Rechtsmittel einlegen, auch wenn die Einlegung dieser Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Vollstreckungsrichter wird gegebenenfalls anordnen, dass die Pfändung aufgehoben wird."

Der Verkauf

Zwischen der Zustellung des Pfändungsberichts und dem Verkauf muss mindestens ein Monat vergehen.

Freihändiger Verkauf

Seit 1993 hat der Schuldner das Recht, beim freihändigen Verkauf seiner Vermögenswerte an seine Familie oder seine Freunde die Initiative zu ergreifen, und die Erlöse an seine Gläubiger auszuzahlen (Artikel 1526 bis der Zivilprozessordnung).

Zwangsversteigerung

Wenn ein freihändiger Verkauf nicht durchgeführt werden kann, und der Schuldner, dessen Vermögenswerte gepfändet worden sind, die Schulden nicht zahlen kann, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreiben.