E-Note 1 – Die Voraussetzungen für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um ein Vollstreckungsverfahren gegen meinen Schuldner einleiten zu können ?

Bevor man Mittel einwenden kann welche dazu dienen den Schuldner oder die verurteilte Partei zu zwingen seine Verpflichtungen kraft des Vertrags oder des Urteils nachzugehen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme anwenden zu können benötigt man einen Vollstreckungstitel welcher eine unbestrittene, bestimmte und fällige Forderung enthält und der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist (1). Handelt es sich um ein Urteil, muss man sich überdies auch vergewissern, dass gegen dieses keine Rechtsmittel mehr vorhanden sind (es sei denn das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt) und, dass es dem Schuldner zugestellt wurde (2). Letztendlich muss die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingesetzt werden (3).

1. Der Gläubiger muss im Besitz eines Vollstreckungstitels sein welcher eine unbestrittene, bestimmte und fällige Forderung enthält

Um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu können benötigt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel welcher eine unbestrittene, bestimmte und fällige Forderung enthält und mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist.

§ 2 des Gesetzes N° 91-650 vom 9. Juli 1991 besagt „Der Gläubiger, im Besitz eines Vollstreckungstitels, welcher eine bestimmte und fällige Forderung enthält, kann die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners damit betreiben, unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen jeder Maßnahme“.

Dieser Titel muss den Gläubiger und den Schuldner eindeutig identifizieren und die Verpflichtungen des Schuldners bestimmen.

Was ist ein Vollstreckungstitel ?

Sind als Vollstreckungstitel anzusehen:

  • Urteile und Entscheidungen von Gerichten;
  • Vergleiche welche dem Präsidenten des Grossinstanzgerichtes (Tribunal de grande instance – TGI) unterstehen und vollstreckbar sind;
  • Schlichtungsübereinkommen welche Richter und Parteien unterschrieben haben;
  • Notarielle Urkunden welche mit einer Vollstreckungsklausel versehen sind;
  • Im Falle einer Nichtzahlung eines Schecks vom Gerichtsvollstrecker ausgestellter Titel;
  • Titel welche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt und vom Gesetz als Vollstreckungstitel bezeichnet werden oder Entscheidungen welche vom Gesetz die Auswirkung eines Urteils erhalten.

§ 3 des Gesetzes N°91-650 vom 9. Juli 1991 „Vollstreckbare Titel sind nur:

1° Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder des Verwaltungsgerichtes, sowie die Vergleiche welche dem Präsidenten des Grossinstanzgerichtes unterstehen und vollstreckbar sind;

2° Ausländische Urkunden und Urteile, sowie Schiedssprüche welche durch eine Entscheidung gegen welche kein Einspruch mehr eingelegt werden kann, welche die Vollstreckung aufschieben könnte, als vollstreckbar erklärt worden sind;

3° Schlichtungsübereinkommen welche Richter und Parteien unterschrieben haben;

4° Notarielle Urkunden welche mit einer Vollstreckungsklausel versehen sind;

5° Im Falle einer Nichtzahlung eines Schecks vom Gerichtsvollstrecker ausgestellter Titel

6° Titel welche von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgestellt und vom Gesetz als Vollstreckungstitel bezeichnet werden oder Entscheidungen welche vom Gesetz die Auswirkung eines Urteils erhalten.

Was ist eine bestimmte und fällige Forderung ?

Eine Forderung ist bestimmt wenn sein Wert in Geld ausgedrückt ist oder wenn der Titel alle Elemente enthält welche die Schätzung in Geld ermöglichen.

Eine Forderung ist fällig wenn sie durch keine Frist oder Bedingung versehen ist welche ihre Vollstreckung unterbrechen könnte.

Was ist eine Vollstreckungsklausel ?

In Frankreich lautet die Vollstreckungsklausel wie folgt: „Dem entsprechend befiehlt und verordnet die Französische Republik allen Gerichtsvollziehern gemäß dieser Aufforderung den folgenden Urteil vollzustrecken, den Oberstaatsanwälten beim Appelationshof und den Oberstaatsanwälten bei den Grossinstanzgerichten ist zur Hand zu gehen und alle Kommandanten und Offiziere der Streitkräfte haben Hilfe zu leisten, soweit sie dazu auf legale Weise ersucht werden.

Diese Formel muss auf dem Vollstreckungstitel erscheinen.

2. Die zusätzlichen Bedingungen welche erfüllt werden müssen wenn der Titel ein Urteil ist

Wenn der Vollstreckungstitel ein Urteil ist, müssen zwei weitere Bedingungen erfüllt werden bevor man mit der Vollstreckung beginnen kann:

  • Kein Rechtsmittelverfahren darf gegen das Urteil stattfinden, es sei denn, dass das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.
  • Das Urteil muss dem Schuldner zugestellt worden sein.

Kein Rechtsmittelverfahren darf gegen das Urteil stattfinden oder es muss für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein

Ein Urteil kann der Berufung fähig werden welche dazu dient von einem Berufungsgericht abgeändert oder für nichtig erklärt zu werden. Es kann auch einem Widerspruchsverfahren unterliegen welches die Zurücknahme des Urteils durch dasselbe Gericht welches dieses Urteil erlassen hatte (in Abwesenheit einer Partei) erzielt. Die Berufung und der Widerspruch müssen vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Zeit eingereicht werden. Diese Berufungsfrist oder Widerspruchsfrist wird von der Geschäftsstelle des Gerichtes welches das Urteil erlassen hatte oder von dem Gerichtsvollzieher im Moment wo er das Urteil zustellt angegeben. Diese Frist setzt die Vollstreckung bis zu ihrem Ablauf aus.

§ 500 der französischen Zivilprozessordnung (Code de procédure civile – CPC) „Rechtskräftig ist ein Urteil gegen welches keine Rechtsmittel mehr gibt welche seine Vollstreckbarkeit unterbrechen könnten.

Das Urteil gegen welches solche Rechtsmittel noch vorhanden sind erhält die gleiche Vollstreckbarkeit nach dem Ablauf der Fristen, wenn diese Rechtsmittel nicht rechtzeitig ausgeübt wurden.

In manchen Situationen jedoch können das Gesetz oder der Richter die Zwangsvollstreckung schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder bevor noch Rechtsmittel beansprucht worden sind, erlauben. In diesem Falle reden wir von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit. Es ist demzufolge möglich den Titel noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollzustrecken.

§ 501 CPC: „Das Urteil ist unter den folgenden Bedingungen vollstreckbar, von dem Moment an wo es die Rechtskraft erlangt hat, es sei denn der Schuldner hat einen Gnadenfrist oder der Gläubiger die vorläufige Vollstreckbarkeit erhalten.

Grundsätzlich haben die „außerordentlichen“ Rechtsmittelverfahren (wie etwa die Revision) keine Hemmungswirkung, dies bedeutet, dass sie den Ablauf der Vollstreckung des Urteils nicht abbrechen, außer in einigen Angelegenheiten wie etwa die Staatsangehörigkeit (§ 1045 CPC), Scheidung (§ 1086 und 1087 CPC), Adoption (§ 1178-1 CPC) und Abstammung (§ 1150 CPC).

Das Urteil muss zugestellt werden

Um vollstreckt werden zu können muss das Urteil vorerst dem Schuldner zugestellt werden, das heißt, dass es ihm zu Kenntnis gebracht werden muss damit er den genauen Umfang seiner Verpflichtungen erfährt.

§ 503 Abs. 1 CPC „Urteile können nur nach ihrer Zustellung vollstreckt werden, es sei denn die Ausführung geschieht freiwillig.

Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Frankreich hat :

Die Zustellung eines von einem französischen Gericht erlassenen Urteils geschieht durch Gerichtsvollzieher. Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bekommt in Frankreich den Namen „signification“.

§ 675 Abs. 1 CPC „Urteile werden auf dem Wege der „signification“ zugestellt, es sei denn das Gesetz bestimmt anders.

Man muss sich demnach an einen Gerichtsvollzieher wenden damit dieser dem Schuldner das vollstreckbare Urteil zustellt.

Wenn der Schuldner in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat :

Das Zustellungsverfahren im europäischen Raum ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten geregelt.

In Frankreich sind es die Gerichtsvollzieher welche zuständig sind um vom Gläubiger die Zustellungsanträge von Urteilen zu erhalten welche in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden.

Das Urteil welches dem in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Schuldner zuzustellen ist, muss dem französischen Gerichtsvollzieher übergeben werden, welcher es dann der zuständigen ausländischen Empfangsstelle, mit den erforderlichen Formularen, weiterleitet.

Ein Spezialfall: Entscheidungen bei welchen die Vollstreckung durch das Vorzeigen der Urschrift des Urteils geschieht (décision rendue „sur minute“) :

Manche Urteile sind durch das alleinige Vorzeigen der Urschrift vollstreckbar, dies bedeutet, dass sie wegen der Dringlichkeit auch ohne vorherige Zustellung der Ausfertigung vollstreckt werden können. Dies ist der Fall beim einseitigen Antragsverfahren (ordonnance sur requête), das heißt bei einer Entscheidung, die vom Richter durch Antrag einer Partei, im Rahmen eines nicht kontradiktorischen Verfahrens, erlassen wurde.

§ 503 Abs.2 CPC „Im Falle einer Vollstreckung welche durch das Vorzeigen der Urschrift des Urteils ausgeführt wird, ist die Vorlegung des Urteils gleichwertig mit der Zustellung.

3. Die Zwangsvollstreckung muss innerhalb eines gewissen Zeitraums ausgeführt werden

Wenn der Titel von einem Gericht erlassen worden ist (z.B. ein Urteil), muss die Vollstreckung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erlass stattfinden. Diese Frist kann in manchen Sonderfällen verlängert werden.

§ 3-1 des Gesetzes N° 91-650: „Die Vollstreckung der in den Punkten 1 und 3 des § 3 genannten Titel darf nur 10 Jahre lang fortgesetzt werden, es sei denn die darin enthaltenen Forderungen verjähren später.

Wenn der Vollstreckungstitel eine notarielle Urkunde ist, ist die Verjährungsfrist, nach Ablauf welcher eine Vollstreckung nicht mehr stattfinden kann, genauso lang wie die Verjährung der Forderung welche im Titel enthalten ist. Die Verjährung der Forderung ist der Zeitraum nach welchem der Antrag vor dem Gericht zur Zwangsvollstreckung nicht mehr gestellt werden kann.

Sobald die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann der Gläubiger sich an den Gerichtsvollzieher wenden (siehe Fiche 2) um die angemessene Vollziehungsmaßnahme in Gang zu setzen (Fiches 3 und 4).

Es muss bemerkt werden, dass in den meisten Fällen die Vollstreckung mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls eingeleitet wird. Der Zahlungsbefehl, welcher vom Gerichtsvollzieher ausgestellt ist und in dem der Schuldner aufgefordert wird seine Schulden spontan zu begleichen, ist das erste Dokument im Vollstreckungsverfahren. Jedoch ist dieser Zahlungsbefehl für den Überweisungsbeschluss (Fiche 4) nicht erforderlich.

Was kann ich unternehmen während ich auf einen Vollstreckungstitel warte ? Gibt es Sicherungsmaßnahmen ?

Eine Sicherungsmaßnahme ist eine Handlung welche der Gläubiger benutzen kann, auch wenn er noch kein Endurteil oder Vollstreckungstitel in den Händen hält, um die Vermögensgüter seines Schuldners unverfügbar zu machen. Sie ermöglicht das Vermögen des Schuldners in Sicherheit zu bringen um dadurch die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu garantieren, welche der Gläubiger, sobald ihre Bedingungen zusammengetreten sind, unternehmen kann.

Um eine solche Maßnahme durchführen zu können muss der Gläubiger sich zwangsläufig an einen Gerichtsvollzieher wenden. Nur dieser kann eine Sicherungspfändung durchführen.

Einige Bedingungen müssen aber zusammengebracht werden (1) um die angemessene Sicherungspfändung durchführen zu können (2).

1. Bedingungen welche zusammengebracht werden müssen um eine Sicherungspfändung durchführen zu können

Die Möglichkeit eine Sicherungspfändung durchführen zu können ist, grundsätzlich, einer gerichtlichen Genehmigung unterstellt welche durch einen Antrag gestellt wird (1). Ausnahmsweise kann der Gläubiger, welcher über gewisse Titel verfügt, durch den Richter, von der Genehmigungspflicht erlöst werden (2).

Sobald es sich um eine richterliche Genehmigung handelt, muss die Maßnahme in einem gewissen Zeitraum ausgeführt werden (3). Dazu kommt auch, dass der Gläubiger die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen muss um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen (4).

Das Prinzip : Der Gläubiger muss über eine gerichtliche Genehmigung verfügen

Laut § 67 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 „Jede Person deren Forderung im Prinzip begründet ist kann den Richter um eine Genehmigung ersuchen, damit er eine Sicherungspfändung der Vermögensgegenstände seines Schuldners durchführen lassen kann, und zwar ohne vorherige Zahlungsaufforderung, wenn er Umstände vorweisen kann die darauf hindeuten, dass die Eintreibung gefährdet werden könnte“.

Die richterliche Genehmigung zur Sicherungspfändung kann durch einen Antrag (requête), das heißt im Rahmen eines einseitigen Antragsverfahrens, ohne die Gegenwart der anderen Partei (non contradictoire) gestellt werden. Der Gläubiger kann somit vom „Überraschungseffekt“, welcher unerlässlich bei einem Sicherungsverfahren ist, Nutzen ziehen. Dieser Antrag muss beim Vollstreckungsrichter eingereicht werden (juge de l’exécution, siehe Fiche 2 was die Kompetenzen dieses Richters anbetreffen).

Die Gewährung ist zwei Bedingungen unterstellt: der Gläubiger muss eine Forderung vorweisen welche wenigstens in seinem Prinzip begründet ist (es ist nicht nötig den unbestrittenen Charakter der Forderung aufzubringen, auch nicht zu beweisen, dass sie fällig ist), dazu muss er auch die Umstände rechtfertigen welche die Eintreibung der Forderung gefährden könnten (er muss geltend machen, dass ein berechtigter Zweifel besteht was die Fähigkeit des Schuldners anbelangt seine Schulden zu begleichen).

Der Richter muss in seinem Beschluss den Betrag, bis zu deren Höhe die Sicherheitspfändung erlaubt ist, bestimmen und konkret angeben auf welche Gegenstände die Maßnahme ausgeübt werden kann.

Die Ausnahme : Bereiche in denen die richterliche Genehmigung nicht erforderlich ist

Laut § 68 des Gesetzes vom 9. Juli 1991, ist eine vorherige Genehmigung des Richters nicht erforderlich wenn der Gläubiger im Besitz eines der folgenden Dokumente ist:

  • Ein vollstreckbarer Titel (der Gläubiger könnte theoretisch die Zwangsvollstreckung durchführen lassen, aber in den meisten Fällen wird eine vorgehende Zustellung eines Zahlungsbefehls benötigt. Um den „Überraschungseffekt“ zu erhalten kann der Gläubiger eine Sicherungspfändung durchführen lassen ohne den Schuldner davon zu informieren);
  • Ein Urteil welches noch nicht vollstreckungskräftig ist;
  • Ein Wechsel welche akzeptiert wurde;
  • Eigenwechsel;
  • Ein Scheck;
  • Ein schriftlicher Mietvertrag.

Die Sicherungsmaßnahme muss in einem bestimmten Zeitraum vollzogen werden

Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieher ein Dokument übergeben welches ihm ermöglicht die Sicherungspfändung durchzuführen: entweder den gerichtlichen Beschluss welcher die Sicherungspfändung genehmigt, oder einen im § 68 des Gesetzes vom 9. Juli 1991 aufgezählten Titel.

In diesem letzteren Fall ist die Durchführung der Sicherungspfändung keiner Frist unterworfen. Hingegen muss die Maßnahme innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden, wenn die Sicherungspfändung durch einen richterlichen Beschluss angeordnet wurde und dies ab dem Zeitpunkt an dem der Beschluss entlassen wurde.

Die Erlangung eines Vollstreckungstitels innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

Um die Sicherungspfändung durchführen zu können erfordern § 70 des Gesetzes vom 9 Juli 1991 und § 215 der Durchführungsverordnung vom 31 Juli 1992 vom Gläubiger, welcher über keinen vollstreckbaren Titel verfügt, ein Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen oder die nötigen Formalitäten zu erfüllen um einen Vollstreckungstitel zu erhalten und dies innerhalb des Monates welcher der Sicherungsmaßnahme folgt.

2. Die verschiedenen Sicherungsmaßnahmen

Es gibt zwei Arten von Sicherungsmaßnahmen, die von den zu sichernden Gegenständen abhängen: die Sicherungspfändung (saisie conservatoire) (1) und die gerichtliche Sicherungsmaßnahmen (sûreté judiciaire) (2). Die Auswirkungen dieser beiden Maßnahmen unterscheiden sich beträchtlich.

Die Sicherungspfändung

Die Auswirkungen der Sicherungspfändung :

Die Vermögensgüter welche zur Sicherung gepfändet werden sind unübertragbar, dies bedeutet, dass der Schuldner seine Vermögensgüter nicht verkaufen oder veräußern kann.

Güter welche Gegenstände einer Sicherungsmaßnahme werden können :

Körperliche bewegliche Sachen

Bewegliche körperliche Sachen können Gegenstände einer Sicherungspfändung werden, ob sie sich in den Händen des Schuldners oder eines Inhabers befinden. Der Gläubiger, welcher bereits einen Vollstreckungstitel besitzt, welcher seine Forderung beinhaltet, kann danach eine Umwandlung der Sicherungsmaßnahme in eine Pfändung durchführen lassen um die Gegenstände zu verkaufen und bezahlt zu werden.

Die Ansprüche

Der Gläubiger kann vorübergehend, zur Sicherung, die Ansprüche welche sein Schuldner gegen dritte Personen besitzt pfänden lassen. Der Gerichtsvollzieher stellt die Maßnahme dem Drittenschuldner zu, und informiert innerhalb von acht Tagen darüber den Schuldner. Auch hier kann der Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel, welcher seine Forderung beinhaltet, verfügt, die Sicherungsmaßnahme in einen Überweisungsbeschluss umwandeln lassen (siehe Fiche 4).

Gerichtliche Sicherungsmittel

Die Auswirkungen der gerichtlichen Sicherungsmittel :

Vermögen welche durch einen gerichtlichen Sicherungsmittel belastet sind bleiben veräußerlich und übertragbar. Sie können dementsprechend verkauft werden.

Die gerichtlichen Sicherungsmittel verfolgen die Beibehaltung von einigen Rechten des Gläubigers. Sie verschaffen dem Gläubiger einen vorteilhaften Rang dank der Technik der doppelten Eintragung: zuerst eine einstweilige Eintragung, mit Datum an dem, rückwirkend, die endgültige Eintragung Rang einnimmt, welche vorgenommen werden muss sobald sich die Rechte des Gläubigers erstellen.

Der Gläubiger hat zwei verschiedene Rechte:

Vorzugsrecht :

Der Gläubiger kann den Zwangsverkauf einführen. Wenn er nicht derjenige ist der die Initiative zum Zwangsverkauf ergreift, kann der Gläubiger, der die gerichtlichen Sicherungsmittel besitzt, sich, gemäß seines Ranges, an der Auszahlung beteiligen.

Folgerecht :

Der Gläubiger kann sein Recht auf den Gegenstand ausüben in welcher Hand dieser sich auch befinden mag (auch wenn z.B. der Schuldner den Gegenstand an einen Dritten verkauft).

Vermögen welche Gegenstände des gerichtlichen Sicherungsmittels werden können :

Immobilien des Schuldners können vorläufig, Gegenstand einer Eintragung als Hypothek im Grundbuchamt werden.

Handelsunternehmen können durch die vorläufige Übergabe als Sicherungsmaßnahme, durch die Eintragung an der Geschäftsstelle des Handelsgerichts, dienen.

Geschäftsanteile können durch die vorläufige Übergabe als Sicherungsmaßnahme diene, sie müssen aber dem Unternehmen welches die Anteile ausstellt zugestellt werden.

Wertpapiere können ebenfalls durch die vorläufige Übergabe als Sicherungsmaßnahme dienen, indem sie der juristischen Person welche die Wertpapiere ausgibt oder verwaltet zugestellt werden.

In all diesen Fällen muss das gerichtliche Sicherungsmittel dem Schuldner, innerhalb von acht Tagen nach der Vollstreckung, angezeigt werden, das heißt, dass der Schuldner, durch den Gerichtsvollzieher davon Kenntnis nehmen muss.

Überdies muss die vorläufige Bekanntmachung durch eine endgültige bestätigt werden. Die Durchführung dieser Bekanntmachung geschieht durch den Gerichtsvollzieher und zwar in der gesetzlich vorgesehenen Form. Diese Bekanntmachung gibt der Sicherung einen Rang welcher rückwirkend das Datum an dem die anfängliche Formalität ausgeführt wurde bekommt, und zwar bis zur Höhe der darin enthaltenen Geldsumme.